Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW
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| Tarifvertrag für den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TV-L) | Anlage A<br />
b) Gesundheits- und Kin<strong>der</strong>krankenpflegerinnen, die in Kin<strong>der</strong>krippen tätig sind.<br />
Nr. 3<br />
Nr. 4<br />
Beson<strong>der</strong>s schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die<br />
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen beson<strong>der</strong>e Aufgaben<br />
in <strong>der</strong> gemeinsamen För<strong>der</strong>ung behin<strong>der</strong>ter und nicht behin<strong>der</strong>ter Kin<strong>der</strong> zugewiesen<br />
sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behin<strong>der</strong>ten Kin<strong>der</strong>n <strong>im</strong><br />
Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesbetreuung,<br />
b) Tätigkeiten in Gruppen von behin<strong>der</strong>ten Menschen <strong>im</strong> Sinne des § 2 SGB IX o<strong>der</strong><br />
von Kin<strong>der</strong>n und/o<strong>der</strong> Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,<br />
c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern <strong>der</strong> offenen Tür,<br />
d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,<br />
e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens <strong>der</strong><br />
Entgeltgruppe 6,<br />
f) Tätigkeiten einer Facherzieherin mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.<br />
Die Tätigkeit setzt voraus, dass überwiegend Kin<strong>der</strong>, die <strong>im</strong> nächsten Schuljahr schulpflichtig<br />
werden, nach einem speziellen pädagogischen Konzept gezielt auf die Schule vorbereitet<br />
werden.<br />
Nr. 5 Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.<br />
a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behin<strong>der</strong>te Menschen <strong>im</strong> Sinne des § 2 SGB IX<br />
und in psychiatrischen Kliniken,<br />
b) allein verantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten,<br />
c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen beson<strong>der</strong>e Aufgaben<br />
in <strong>der</strong> gemeinsamen För<strong>der</strong>ung behin<strong>der</strong>ter und nicht behin<strong>der</strong>ter Kin<strong>der</strong> zugewiesen<br />
sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behin<strong>der</strong>ten Kin<strong>der</strong>n <strong>im</strong><br />
Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesbetreuung,<br />
d) Tätigkeiten in Gruppen von behin<strong>der</strong>ten Menschen <strong>im</strong> Sinne des § 2 SGB IX o<strong>der</strong><br />
in Gruppen von Kin<strong>der</strong>n und/o<strong>der</strong> Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,<br />
e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.<br />
> Nie<strong>der</strong>schriftserklärung zu Teil II:<br />
1<br />
In einzelnen Abschnitten des alten Rechts unterschiedlich gefasste Tätigkeitsmerkmale, insbeson<strong>der</strong>e<br />
Merkmale mit „sonstigen Beschäftigten“ und tätigkeitsbezogenen Heraushebungen, werden in <strong>der</strong><br />
Entgeltordnung zum TV-L in einem nunmehr einheitlichen Aufbau aufgeführt. 2 Die Tarifvertragsparteien<br />
sind sich darin einig, dass durch diese Vereinheitlichung keine materiellen Än<strong>der</strong>ungen<br />
beabsichtigt sind.<br />
100 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft