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Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

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| Weitere Än<strong>der</strong>ungen | Geltungsbereich | Stufenzuordnung | Garantiebeträge<br />

III.<br />

Weitere Än<strong>der</strong>ungen<br />

Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs des TV-L für künst -<br />

lerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen<br />

Die Gruppe <strong>der</strong> künstlerischen Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen, <strong>der</strong>en Arbeitsverhältnis<br />

nach dem 31. Dezember 2011 begründet wird, wird nunmehr ebenfalls vom Geltungsbereich<br />

des TV-L und <strong>der</strong> ihn ergänzenden Tarifverträge erfasst. Das gilt jedoch nicht für<br />

künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen, <strong>der</strong>en Arbeitsverhältnis über den<br />

31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses. Zu beachten<br />

ist, dass für künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen in Baden-Württemberg<br />

und in Bayern die Arbeitszeitregelungen für Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden<br />

Schulen <strong>im</strong> TV-L in Bezug genommen werden. Das Gleiche betrifft in Baden-Württemberg<br />

und Bayern auch die Regelungen zum Erholungsurlaub mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass an die Stelle<br />

<strong>der</strong> Schulferien die Semesterferien treten.<br />

Kumulative Anrechnung von Berufserfahrungszeiten für Lehrkräfte<br />

<strong>im</strong> Sinne des § 44 TV<br />

Für Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen werden die Zeiten einer einschlägigen<br />

Berufserfahrung, die in einem o<strong>der</strong> in mehreren vorausgegangenen Arbeitsverhältnissen<br />

zum selben Arbeitgeber zurückgelegt wurden, für die Stufenzuordnung bei <strong>der</strong> Neueinstellung<br />

angerechnet. Das hat unter an<strong>der</strong>em zur Folge, dass Lehrkräfte bei mehreren unterjährig befris -<br />

teten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber nicht mit jedem neuen Arbeitsverhältnis<br />

nur <strong>der</strong> ersten Stufe zugeordnet sind.<br />

Neue Berechnungsgrundlage für Garantiebetrag<br />

Bei Höhergruppierung wird aufgrund des § 17 Abs. 4 TV-L ein Garantiebetrag gezahlt, wenn<br />

<strong>der</strong> Unterschiedsbetrag zwischen <strong>der</strong> bisherigen Entgeltgruppe und Stufe und <strong>der</strong> Entgeltgruppe<br />

und Stufe, in die die Höhergruppierung erfolgt, den Garantiebetrag unterschreitet. Neu ist,<br />

dass in den Fällen, in denen eine Besitzstandszulage für Vergütungsgruppenzulagen (§ 9 TVÜ-L)<br />

o<strong>der</strong> eine Entgeltgruppenzulage gezahlt wird o<strong>der</strong> nach Höhergruppierung zu zahlen ist,<br />

diese auch in die Berechnungsgrundlage für den Unterschiedsbetrag einfließt.<br />

28 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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