Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW
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| Weitere Än<strong>der</strong>ungen | Geltungsbereich | Stufenzuordnung | Garantiebeträge<br />
III.<br />
Weitere Än<strong>der</strong>ungen<br />
Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs des TV-L für künst -<br />
lerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen<br />
Die Gruppe <strong>der</strong> künstlerischen Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen, <strong>der</strong>en Arbeitsverhältnis<br />
nach dem 31. Dezember 2011 begründet wird, wird nunmehr ebenfalls vom Geltungsbereich<br />
des TV-L und <strong>der</strong> ihn ergänzenden Tarifverträge erfasst. Das gilt jedoch nicht für<br />
künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen, <strong>der</strong>en Arbeitsverhältnis über den<br />
31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses. Zu beachten<br />
ist, dass für künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen in Baden-Württemberg<br />
und in Bayern die Arbeitszeitregelungen für Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden<br />
Schulen <strong>im</strong> TV-L in Bezug genommen werden. Das Gleiche betrifft in Baden-Württemberg<br />
und Bayern auch die Regelungen zum Erholungsurlaub mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass an die Stelle<br />
<strong>der</strong> Schulferien die Semesterferien treten.<br />
Kumulative Anrechnung von Berufserfahrungszeiten für Lehrkräfte<br />
<strong>im</strong> Sinne des § 44 TV<br />
Für Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen werden die Zeiten einer einschlägigen<br />
Berufserfahrung, die in einem o<strong>der</strong> in mehreren vorausgegangenen Arbeitsverhältnissen<br />
zum selben Arbeitgeber zurückgelegt wurden, für die Stufenzuordnung bei <strong>der</strong> Neueinstellung<br />
angerechnet. Das hat unter an<strong>der</strong>em zur Folge, dass Lehrkräfte bei mehreren unterjährig befris -<br />
teten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber nicht mit jedem neuen Arbeitsverhältnis<br />
nur <strong>der</strong> ersten Stufe zugeordnet sind.<br />
Neue Berechnungsgrundlage für Garantiebetrag<br />
Bei Höhergruppierung wird aufgrund des § 17 Abs. 4 TV-L ein Garantiebetrag gezahlt, wenn<br />
<strong>der</strong> Unterschiedsbetrag zwischen <strong>der</strong> bisherigen Entgeltgruppe und Stufe und <strong>der</strong> Entgeltgruppe<br />
und Stufe, in die die Höhergruppierung erfolgt, den Garantiebetrag unterschreitet. Neu ist,<br />
dass in den Fällen, in denen eine Besitzstandszulage für Vergütungsgruppenzulagen (§ 9 TVÜ-L)<br />
o<strong>der</strong> eine Entgeltgruppenzulage gezahlt wird o<strong>der</strong> nach Höhergruppierung zu zahlen ist,<br />
diese auch in die Berechnungsgrundlage für den Unterschiedsbetrag einfließt.<br />
28 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft