15.11.2013 Aufrufe

Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

| Erläuterungen zum Eingruppierungsrecht des TV-L | 17. Entgeltgruppenzulage | 18. Geltendmachung<br />

17. Entgeltgruppenzulage beantragen<br />

Beschäftigte, <strong>der</strong>en Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht<br />

und die wegen Eingruppierungsvorgängen in <strong>der</strong> Zeit zwischen dem 1. November<br />

2006 und dem 31. Dezember 2011 aufgrund <strong>der</strong> mit dem TV-L weggefallenen<br />

Vergütungsgruppenzulagen keinen Anspruch auf eine solche Zulage mehr hatten,<br />

können die Zahlung einer vergleichbaren Entgeltgruppenzulage beantragen.<br />

Der Antrag ist an keine Form gebunden. Hinsichtlich <strong>der</strong> Ausschlussfrist gilt dasselbe<br />

wie für den Antrag auf Höhergruppierung.<br />

Die Zahlung einer Entgeltgruppenzulage ist keine Höhergruppierung. Sie wird deshalb<br />

auch nicht auf einen etwaigen Strukturausgleich angerechnet.<br />

18. Geltendmachung<br />

Leistet <strong>der</strong> Arbeitgeber nach Antragsstellung nicht antragsgemäß, muss <strong>der</strong> entsprechende<br />

Anspruch wie je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich<br />

geltend gemacht werden. Hierfür gilt eine sechsmonatige Ausschlussfrist (§ 37 TV-L).<br />

Diese Frist beginnt erst mit <strong>der</strong> Fälligkeit <strong>der</strong> höheren Bezahlung, d.h. mit dem auf<br />

die Antragstellung folgenden Monatsende.<br />

26 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!