15.11.2013 Aufrufe

Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

| Tarifvertrag für den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TV-L) | Anlage A<br />

Entgeltgruppe 8<br />

1. Leiter von Kin<strong>der</strong>tagesstätten<br />

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß<br />

Anlage F Abschnitt I Nr. 6)<br />

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von<br />

Kin<strong>der</strong>tagesstätten<br />

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.<br />

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß<br />

Anlage F Abschnitt I Nr. 6)<br />

Unterabschnitt 3<br />

Leiter von Kin<strong>der</strong>tagesstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen<br />

Vorbemerkungen<br />

1. Kin<strong>der</strong>tagesstätten <strong>im</strong> Sinne <strong>der</strong> Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts sind<br />

Krippen, Kin<strong>der</strong>gärten, Horte, Kin<strong>der</strong>betreuungsstuben und Kin<strong>der</strong>häuser.<br />

2. Der Ermittlung <strong>der</strong> Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalen<strong>der</strong>jahr grundsätzlich<br />

die Zahl <strong>der</strong> vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen.<br />

Entgeltgruppe 11<br />

Leiter von Kin<strong>der</strong>tagesstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen <strong>im</strong> Sinne des § 2 SGB IX o<strong>der</strong> für Kin<strong>der</strong><br />

und/o<strong>der</strong> Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten<br />

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen.<br />

Entgeltgruppe 10<br />

1. Leiter von Kin<strong>der</strong>tagesstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen <strong>im</strong> Sinne des § 2 SGB IX o<strong>der</strong> für<br />

Kin<strong>der</strong> und/o<strong>der</strong> Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten<br />

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.<br />

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß<br />

Anlage F Abschnitt I Nr. 3)<br />

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von<br />

Kin<strong>der</strong>tagesstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen <strong>im</strong> Sinne des § 2 SGB IX o<strong>der</strong> für Kin<strong>der</strong><br />

und/o<strong>der</strong> Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten<br />

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.<br />

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß<br />

Anlage F Abschnitt I Nr. 3)<br />

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />

93

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!