Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW
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| Tarifvertrag für den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TV-L) | Anlage A<br />
Entgeltgruppe 8<br />
1. Leiter von Kin<strong>der</strong>tagesstätten<br />
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß<br />
Anlage F Abschnitt I Nr. 6)<br />
2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von<br />
Kin<strong>der</strong>tagesstätten<br />
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.<br />
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß<br />
Anlage F Abschnitt I Nr. 6)<br />
Unterabschnitt 3<br />
Leiter von Kin<strong>der</strong>tagesstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen<br />
Vorbemerkungen<br />
1. Kin<strong>der</strong>tagesstätten <strong>im</strong> Sinne <strong>der</strong> Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts sind<br />
Krippen, Kin<strong>der</strong>gärten, Horte, Kin<strong>der</strong>betreuungsstuben und Kin<strong>der</strong>häuser.<br />
2. Der Ermittlung <strong>der</strong> Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalen<strong>der</strong>jahr grundsätzlich<br />
die Zahl <strong>der</strong> vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>jahres<br />
vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen.<br />
Entgeltgruppe 11<br />
Leiter von Kin<strong>der</strong>tagesstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen <strong>im</strong> Sinne des § 2 SGB IX o<strong>der</strong> für Kin<strong>der</strong><br />
und/o<strong>der</strong> Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten<br />
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen.<br />
Entgeltgruppe 10<br />
1. Leiter von Kin<strong>der</strong>tagesstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen <strong>im</strong> Sinne des § 2 SGB IX o<strong>der</strong> für<br />
Kin<strong>der</strong> und/o<strong>der</strong> Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten<br />
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.<br />
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß<br />
Anlage F Abschnitt I Nr. 3)<br />
2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von<br />
Kin<strong>der</strong>tagesstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen <strong>im</strong> Sinne des § 2 SGB IX o<strong>der</strong> für Kin<strong>der</strong><br />
und/o<strong>der</strong> Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten<br />
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.<br />
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß<br />
Anlage F Abschnitt I Nr. 3)<br />
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />
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