Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW
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| Erläuterungen zum Eingruppierungsrecht des TV-L | 6. Grundsatz <strong>der</strong> Spezialität und die Auffangfunktion von Teil 1<br />
6. Der Grundsatz <strong>der</strong> Spezialität und die Auffangfunktion von<br />
Teil I<br />
Für das Verhältnis zwischen den als unbest<strong>im</strong>mte Rechtsbegriffen geregelten Tätigkeitsmerkmalen<br />
des Teils I und den beson<strong>der</strong>en Tätigkeitsmerkmalen des Teils II gilt<br />
nicht das Günstigkeitsprinzip, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Spezialität. Der Grundsatz<br />
<strong>der</strong> Spezialität besagt, dass die Tätigkeitsmerkmale des Teils I bei Beschäftigten,<br />
<strong>der</strong>en Tätigkeitsmerkmale in den beson<strong>der</strong>en Teilen <strong>der</strong> Entgeltordnung geregelt<br />
sind, keine Anwendung finden. Hierzu ist, wie auch schon in Anlage 1 a zum<br />
BAT/BAT-O, in <strong>der</strong> Vorbemerkung Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 zu allen Entgeltgruppen<br />
Folgendes geregelt: Die Tätigkeitsmerkmale des Teils I gelten für diese Beschäftigten<br />
we<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Entgeltgruppe, in <strong>der</strong> ihre Tätigkeit in Teil II aufgeführt ist, noch in<br />
einer höheren Entgeltgruppe. Ausnahmen hiervon gelten für die Beschäftigten, die<br />
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 das Tätigkeitsmerkmal „sonstige Beschäftigte, die<br />
aufgrund gleichwertiger Kenntnisse und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten<br />
auszuüben haben“, erfüllen, wenn dieses Tätigkeitsmerkmal nicht in Teil II geregelt<br />
ist, sowie für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker.<br />
Ausgehend von dem Gedanken, dass die Tarifvertragsparteien mit <strong>der</strong> Entgeltordnung<br />
alle denkbaren Tätigkeiten <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> regeln wollten,<br />
kommt den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I gegenüber dem Teil II auch eine<br />
begrenzte Auffangfunktion in Fällen zu, in denen die überwiegend auszuübende<br />
Tätigkeit durch Arbeitsvorgänge gekennzeichnet ist, für die es in Teil II keine Tätigkeitsmerkmale<br />
gibt. Derartige unbewusste Tariflücken können unter best<strong>im</strong>mten<br />
Voraussetzungen durch die Gerichte geschlossen werden, wobei zunächst die Tätigkeitsmerkmale<br />
für artverwandte und vergleichbare Tätigkeiten infrage kommen. Ist<br />
dies nicht möglich, muss geprüft werden, ob bzw. welche Tätigkeitsmerkmale des<br />
Teils I erfüllt sind. Die Auffangfunktion des Teils I ist jedoch nicht unbegrenzt. Nach<br />
<strong>der</strong> Rechtsprechung setzt sie voraus, dass <strong>im</strong> weitesten Sinne noch ein Zusammenhang<br />
zur Verwaltungstätigkeit besteht. Die Begrenzung <strong>der</strong> Auffangfunktion des<br />
Teils I hat in Nr. 1 Absatz 3 <strong>der</strong> Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen ihren<br />
Nie<strong>der</strong>schlag in folgen<strong>der</strong> Vereinbarung gefunden: „Für Beschäftigte, <strong>der</strong>en Tätigkeit<br />
nicht in Teil II aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I, sofern in Satz<br />
2 nicht etwas an<strong>der</strong>es geregelt ist. Die Tätigkeitsmerkmale <strong>der</strong> Entgeltgruppen 2 bis<br />
12 des Teils I gelten nur, sofern die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren<br />
Bezug zu den eigentlichen Aufgaben <strong>der</strong> betreffenden Verwaltungsdienststellen,<br />
-behörden o<strong>der</strong> -institutionen hat.“ Zudem haben die Tarifvertragsparteien nie<strong>der</strong>schriftlich<br />
erklärt, dass „sie sich einig (sind), dass die allgemeinen Merkmale für den<br />
Verwaltungsdienst (Teil I <strong>der</strong> Entgeltordnung) eine Auffangfunktion in dem gleichen<br />
Umfang besitzen wie – bestätigt durch die st. Rspr. des BAG – die bisherigen ersten<br />
Fallgruppen des allgemeinen Teils <strong>der</strong> Anlage 1 a zum BAT/BAT-O.“<br />
Der Grundsatz <strong>der</strong> Spezialität gilt nicht nur für das Verhältnis zwischen den Tätig-<br />
16 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft