15.11.2013 Aufrufe

Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

| Erläuterungen zum Eingruppierungsrecht des TV-L | 6. Grundsatz <strong>der</strong> Spezialität und die Auffangfunktion von Teil 1<br />

6. Der Grundsatz <strong>der</strong> Spezialität und die Auffangfunktion von<br />

Teil I<br />

Für das Verhältnis zwischen den als unbest<strong>im</strong>mte Rechtsbegriffen geregelten Tätigkeitsmerkmalen<br />

des Teils I und den beson<strong>der</strong>en Tätigkeitsmerkmalen des Teils II gilt<br />

nicht das Günstigkeitsprinzip, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Spezialität. Der Grundsatz<br />

<strong>der</strong> Spezialität besagt, dass die Tätigkeitsmerkmale des Teils I bei Beschäftigten,<br />

<strong>der</strong>en Tätigkeitsmerkmale in den beson<strong>der</strong>en Teilen <strong>der</strong> Entgeltordnung geregelt<br />

sind, keine Anwendung finden. Hierzu ist, wie auch schon in Anlage 1 a zum<br />

BAT/BAT-O, in <strong>der</strong> Vorbemerkung Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 zu allen Entgeltgruppen<br />

Folgendes geregelt: Die Tätigkeitsmerkmale des Teils I gelten für diese Beschäftigten<br />

we<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Entgeltgruppe, in <strong>der</strong> ihre Tätigkeit in Teil II aufgeführt ist, noch in<br />

einer höheren Entgeltgruppe. Ausnahmen hiervon gelten für die Beschäftigten, die<br />

in den Entgeltgruppen 13 bis 15 das Tätigkeitsmerkmal „sonstige Beschäftigte, die<br />

aufgrund gleichwertiger Kenntnisse und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten<br />

auszuüben haben“, erfüllen, wenn dieses Tätigkeitsmerkmal nicht in Teil II geregelt<br />

ist, sowie für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker.<br />

Ausgehend von dem Gedanken, dass die Tarifvertragsparteien mit <strong>der</strong> Entgeltordnung<br />

alle denkbaren Tätigkeiten <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> regeln wollten,<br />

kommt den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I gegenüber dem Teil II auch eine<br />

begrenzte Auffangfunktion in Fällen zu, in denen die überwiegend auszuübende<br />

Tätigkeit durch Arbeitsvorgänge gekennzeichnet ist, für die es in Teil II keine Tätigkeitsmerkmale<br />

gibt. Derartige unbewusste Tariflücken können unter best<strong>im</strong>mten<br />

Voraussetzungen durch die Gerichte geschlossen werden, wobei zunächst die Tätigkeitsmerkmale<br />

für artverwandte und vergleichbare Tätigkeiten infrage kommen. Ist<br />

dies nicht möglich, muss geprüft werden, ob bzw. welche Tätigkeitsmerkmale des<br />

Teils I erfüllt sind. Die Auffangfunktion des Teils I ist jedoch nicht unbegrenzt. Nach<br />

<strong>der</strong> Rechtsprechung setzt sie voraus, dass <strong>im</strong> weitesten Sinne noch ein Zusammenhang<br />

zur Verwaltungstätigkeit besteht. Die Begrenzung <strong>der</strong> Auffangfunktion des<br />

Teils I hat in Nr. 1 Absatz 3 <strong>der</strong> Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen ihren<br />

Nie<strong>der</strong>schlag in folgen<strong>der</strong> Vereinbarung gefunden: „Für Beschäftigte, <strong>der</strong>en Tätigkeit<br />

nicht in Teil II aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I, sofern in Satz<br />

2 nicht etwas an<strong>der</strong>es geregelt ist. Die Tätigkeitsmerkmale <strong>der</strong> Entgeltgruppen 2 bis<br />

12 des Teils I gelten nur, sofern die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren<br />

Bezug zu den eigentlichen Aufgaben <strong>der</strong> betreffenden Verwaltungsdienststellen,<br />

-behörden o<strong>der</strong> -institutionen hat.“ Zudem haben die Tarifvertragsparteien nie<strong>der</strong>schriftlich<br />

erklärt, dass „sie sich einig (sind), dass die allgemeinen Merkmale für den<br />

Verwaltungsdienst (Teil I <strong>der</strong> Entgeltordnung) eine Auffangfunktion in dem gleichen<br />

Umfang besitzen wie – bestätigt durch die st. Rspr. des BAG – die bisherigen ersten<br />

Fallgruppen des allgemeinen Teils <strong>der</strong> Anlage 1 a zum BAT/BAT-O.“<br />

Der Grundsatz <strong>der</strong> Spezialität gilt nicht nur für das Verhältnis zwischen den Tätig-<br />

16 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!