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Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

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| Tarifvertrag für den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TV-L) | §§ 2 – 3<br />

d) Nichtärztliche Beschäftigte in Universitätskliniken und Krankenhäusern (§ 43),<br />

e) Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44),<br />

f) Beschäftigte an Theatern und Bühnen (§ 45),<br />

g) Beschäftigte auf Schiffen und schw<strong>im</strong>menden Geräten (§ 46),<br />

h) Beschäftigte <strong>im</strong> Justizvollzugsdienst <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und <strong>im</strong> feuerwehrtechnischen<br />

<strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Freien und Hansestadt Hamburg (§ 47),<br />

i) Beschäftigte <strong>im</strong> forstlichen Außendienst (§ 48),<br />

j) Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und<br />

Obstanbaubetrieben (§ 49).<br />

2<br />

Die Son<strong>der</strong>regelungen sind Bestandteil des TV-L.<br />

§ 2<br />

Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit<br />

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.<br />

(2) 1<br />

Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden,<br />

wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang<br />

stehen. 2 An<strong>der</strong>nfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.<br />

(3) 1<br />

Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2 Sie können<br />

geson<strong>der</strong>t gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.<br />

(4) 1<br />

Die ersten sechs Monate <strong>der</strong> Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere<br />

Zeit vereinbart ist. 2 Bei Übernahme von Auszubildenden <strong>im</strong> unmittelbaren Anschluss an<br />

das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.<br />

§ 3<br />

Allgemeine Arbeitsbedingungen<br />

(1) 1<br />

Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen.<br />

2 Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich<br />

demokratischen Grundordnung <strong>im</strong> Sinne des Grundgesetzes bekennen.<br />

(2) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, <strong>der</strong>en Gehe<strong>im</strong>haltung durch gesetzliche<br />

Vorschriften vorgesehen o<strong>der</strong> vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren;<br />

dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.<br />

(3) 1<br />

Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen o<strong>der</strong><br />

sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2 Ausnahmen<br />

sind nur mit Zust<strong>im</strong>mung des Arbeitgebers möglich. 3 Werden den Beschäftigten <strong>der</strong>artige<br />

Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.<br />

32 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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