Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW
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| Tarifvertrag für den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TV-L) | §§ 2 – 3<br />
d) Nichtärztliche Beschäftigte in Universitätskliniken und Krankenhäusern (§ 43),<br />
e) Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44),<br />
f) Beschäftigte an Theatern und Bühnen (§ 45),<br />
g) Beschäftigte auf Schiffen und schw<strong>im</strong>menden Geräten (§ 46),<br />
h) Beschäftigte <strong>im</strong> Justizvollzugsdienst <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und <strong>im</strong> feuerwehrtechnischen<br />
<strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Freien und Hansestadt Hamburg (§ 47),<br />
i) Beschäftigte <strong>im</strong> forstlichen Außendienst (§ 48),<br />
j) Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und<br />
Obstanbaubetrieben (§ 49).<br />
2<br />
Die Son<strong>der</strong>regelungen sind Bestandteil des TV-L.<br />
§ 2<br />
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit<br />
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.<br />
(2) 1<br />
Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden,<br />
wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang<br />
stehen. 2 An<strong>der</strong>nfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.<br />
(3) 1<br />
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2 Sie können<br />
geson<strong>der</strong>t gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.<br />
(4) 1<br />
Die ersten sechs Monate <strong>der</strong> Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere<br />
Zeit vereinbart ist. 2 Bei Übernahme von Auszubildenden <strong>im</strong> unmittelbaren Anschluss an<br />
das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.<br />
§ 3<br />
Allgemeine Arbeitsbedingungen<br />
(1) 1<br />
Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen.<br />
2 Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich<br />
demokratischen Grundordnung <strong>im</strong> Sinne des Grundgesetzes bekennen.<br />
(2) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, <strong>der</strong>en Gehe<strong>im</strong>haltung durch gesetzliche<br />
Vorschriften vorgesehen o<strong>der</strong> vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren;<br />
dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.<br />
(3) 1<br />
Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen o<strong>der</strong><br />
sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2 Ausnahmen<br />
sind nur mit Zust<strong>im</strong>mung des Arbeitgebers möglich. 3 Werden den Beschäftigten <strong>der</strong>artige<br />
Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.<br />
32 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft