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Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

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| TdL-Richtlinien (Ost) | B VII – B VIII<br />

VII.<br />

Lehrkräfte an Mittelschulen (Sachsen), Regelschulen (Thüringen),<br />

Sekundarschulen (Sachsen-Anhalt) und Oberschulen (Brandenburg)<br />

Lehrkräfte an Mittelschulen (Sachsen), Regelschulen (Thüringen),<br />

Sekundarschulen (Sachsen-Anhalt) und Oberschulen (Brandenburg)<br />

werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Realschulen eingruppiert.<br />

VIII. Lehrkräfte an Schulkin<strong>der</strong>gärten o<strong>der</strong> an Vorschulklassen für<br />

schulpflichtige Kin<strong>der</strong><br />

1. Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung, Sozialpädagogen mit staatlicher<br />

Anerkennung o<strong>der</strong> Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung<br />

mit abgeschlossener zusätzlicher Spezialausbildung (z. B. heilpädagogischer,<br />

sozialtherapeutischer o<strong>der</strong> sozialpsychiatrischer Ausbildung)<br />

als Leiter eines Schulkin<strong>der</strong>gartens o<strong>der</strong> einer Vorschulklasse einer<br />

Son<strong>der</strong>schule o<strong>der</strong> einer vergleichbaren Schulform E 9<br />

2. Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung, Sozialpädagogen mit<br />

staatlicher Anerkennung o<strong>der</strong> Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung<br />

als Leiter eines Schulkin<strong>der</strong>gartens o<strong>der</strong> einer Vorschulklasse einer<br />

Son<strong>der</strong>schule o<strong>der</strong> einer vergleichbaren Schulform E 9<br />

(Hierunter fallen auch Diplom-Erzieher und Diplom-Vorschulerzieher<br />

<strong>im</strong> Sinne <strong>der</strong> Nr. 2 des Beschlusses <strong>der</strong> KMK vom 7. Oktober 1994 zur<br />

Feststellung <strong>der</strong> Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen <strong>im</strong> Sinne<br />

des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages – Hochschulbereich –.)<br />

3. Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung, Sozialpädagogen mit staatlicher<br />

Anerkennung o<strong>der</strong> Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung als Leiter<br />

eines Schulkin<strong>der</strong>gartens o<strong>der</strong> einer Vorschulklasse E 9<br />

(Hierunter fallen auch Diplom-Erzieher und Diplom-Vorschulerzieher<br />

<strong>im</strong> Sinne <strong>der</strong> Nr. 2 des Beschlusses <strong>der</strong> KMK vom 7. Oktober 1994<br />

zur Feststellung <strong>der</strong> Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen <strong>im</strong><br />

Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages – Hochschulbereich –.)<br />

4. Erzieher, Kin<strong>der</strong>gärtnerinnen, Hortnerinnen, Physiotherapeutinnen<br />

o<strong>der</strong> Krankengymnastinnen, Logopäden und Ergotherapeuten o<strong>der</strong><br />

Beschäftigungstherapeuten, Kin<strong>der</strong>diakone und Freundschaftspionier leiter<br />

mit entsprechen<strong>der</strong> staatlicher Prüfung o<strong>der</strong> staatlicher Anerkennung<br />

214 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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