Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW
Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW
Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
| TVÜ-L | § 30 | TVÜ-Län<strong>der</strong> Teil A<br />
5. Abschnitt<br />
Übergangs- und Schlussvorschrift<br />
§ 30<br />
Inkrafttreten, Laufzeit<br />
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft.<br />
> Nie<strong>der</strong>schriftserklärung zu § 30 Absatz 1:<br />
1<br />
Im Hinblick auf die notwendigen personalwirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Vorarbeiten<br />
für die Überleitung <strong>der</strong> vorhandenen Beschäftigten in den TV-L sehen die Tarifvertragsparteien<br />
die Problematik einer fristgerechten Umsetzung <strong>der</strong> neuen Tarifregelungen zum 1. November<br />
2006. 2 Sie bitten die personalverwaltenden und Bezüge zahlenden Stellen, <strong>im</strong> Interesse <strong>der</strong> Beschäftigten<br />
gleichwohl eine terminnahe Überleitung zu ermöglichen und die Zwischenzeit mit zu verrechnenden<br />
Abschlagszahlungen zu überbrücken.<br />
(2) Dieser Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist je<strong>der</strong>zeit schriftlich gekündigt werden,<br />
frühestens zum 31. Dezember 2009.<br />
(3) § 21 Absätze 1 bis 4 können auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von drei Kalen<strong>der</strong>monaten<br />
zum 31. Dezember jeden Kalen<strong>der</strong>jahres gekündigt werden, frühestens<br />
jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach § 21<br />
Absatz 2 erreicht ist.<br />
(4) Die §§ 17 und 18 einschließlich Anlagen können ohne Einhaltung einer Frist, jedoch nur<br />
insgesamt, schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2012; die Nachwirkung<br />
dieser Vorschriften wird ausgeschlossen.<br />
(5) 1<br />
Die nach § 25 Absatz 5 fortgeltenden Regelungen können – auch einzeln – von je<strong>der</strong><br />
Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von einem Monat zum<br />
Ende eines Kalen<strong>der</strong>monats schriftlich gekündigt werden. 2 Die Nachwirkung (§ 4 Absatz<br />
5 Tarifvertragsgesetz) wird nicht ausgeschlossen.<br />
(6) 1<br />
Unabhängig von Absatz 4 kann § 2 Nr. 3 des Än<strong>der</strong>ungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O<br />
vom 8. Mai 1991 geson<strong>der</strong>t gekündigt werden, frühestens jedoch zum Tag des Inkrafttretens<br />
<strong>der</strong> neuen Entgeltordnung. 2 Die Nachwirkung ist ausgeschlossen.<br />
Anlage 1 TVÜ-Län<strong>der</strong> Teil A<br />
Ersetzte Tarifverträge<br />
1. Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch den<br />
136 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft