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Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

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| Tarifvertrag für den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TV-L) | §§ 20 – 21<br />

2. Für Beschäftigte, <strong>der</strong>en Arbeitsverhältnis bis zum 31. Oktober 2006 hinsichtlich <strong>der</strong> Zuwendung<br />

<strong>der</strong> tariflichen Nachwirkung nicht unterlegen hat, sowie für nach dem 31. Oktober 2006 neu eingestellte<br />

Beschäftigte gelten in den Jahren 2006 und 2007 die Regelungen des § 21 TVÜ-Län<strong>der</strong>.<br />

3. Beschäftigte, <strong>der</strong>en Arbeitsverhältnis <strong>im</strong> Laufe des Monats November 2006 wegen Erreichens<br />

<strong>der</strong> Altersgrenze, wegen vermin<strong>der</strong>ter Erwerbsfähigkeit o<strong>der</strong> wegen Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

zum Bezug einer Altersrente geendet hat, erhalten eine anteilige Jahresson<strong>der</strong>zahlung in<br />

entsprechen<strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Absätze 1 bis 5.<br />

§ 21<br />

Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung<br />

1<br />

In den Fällen <strong>der</strong> Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1, § 26 und § 27 werden das Tabellenentgelt<br />

sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt.<br />

2 Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf<br />

Basis <strong>der</strong> letzten drei vollen Kalen<strong>der</strong>monate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung<br />

vorhergehen (Berechnungszeitraum), gezahlt. 3 Ausgenommen hiervon sind<br />

das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme <strong>der</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Dienst</strong>plan vorgesehenen Mehrarbeits- o<strong>der</strong> Überstunden sowie etwaiger Überstundenpauschalen),<br />

Leistungsentgelte, Jahresson<strong>der</strong>zahlungen sowie beson<strong>der</strong>e Zahlungen nach § 23.<br />

Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3:<br />

1. 1<br />

Volle Kalen<strong>der</strong>monate <strong>im</strong> Sinne <strong>der</strong> Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalen<strong>der</strong>monate,<br />

in denen an allen Kalen<strong>der</strong>tagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. 2 Hat das Arbeitsverhältnis<br />

weniger als drei Kalen<strong>der</strong>monate bestanden, sind die vollen Kalen<strong>der</strong>monate, in<br />

denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. 3 Bei Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> individuellen<br />

Arbeitszeit werden die nach <strong>der</strong> Arbeitszeitän<strong>der</strong>ung liegenden vollen Kalen<strong>der</strong>monate<br />

zugrunde gelegt.<br />

2. 1<br />

Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1/65 aus <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> zu berücksichtigenden<br />

Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben, wenn die regelmäßige<br />

wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich auf fünf Tage verteilt ist. 2 Maßgebend ist die Verteilung<br />

<strong>der</strong> Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. 3 Bei einer abweichenden Verteilung<br />

<strong>der</strong> Arbeitszeit ist <strong>der</strong> Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln. 4 Sofern während<br />

des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben bei <strong>der</strong><br />

Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 diejenigen Beträge unberücksichtigt, die während <strong>der</strong><br />

Fortzahlungstatbestände auf Basis <strong>der</strong> Tagesdurchschnitte zustanden.<br />

3. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, sind die berück -<br />

sichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor <strong>der</strong> Entgeltanpassung zustanden, um 90 v. H.<br />

des Vomhun<strong>der</strong>tsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen.<br />

> Nie<strong>der</strong>schriftserklärung zu § 21 Satz 2:<br />

Bereitschaftsdienstentgelte und Rufbereitschaftsentgelte einschließlich des Entgelts für die Inanspruchnahme<br />

während <strong>der</strong> Rufbereitschaft fallen unter die Regelung des § 21 Satz 2.<br />

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />

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