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Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

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| Tarifvertrag für den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TV-L) | §§ 8 – 9<br />

b) Zur Erläuterung von § 8 Absatz 5 Satz 6 sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel<br />

einig:<br />

Während eines Rufbereitschaftsdienstes von Freitag 16 Uhr bis Montag 8 Uhr werden Arbeitsleis -<br />

tungen am Aufenthaltsort in folgendem Umfang geleistet:<br />

- Freitag 21.00 Uhr bis 21.08 Uhr (8 Minuten),<br />

- Samstag 8.00 Uhr bis 8.15 Uhr (15 Minuten) sowie 15.50 Uhr bis 16.18 Uhr (28 Minuten),<br />

- Sonntag 9.00 Uhr bis 9.35 Uhr (35 Minuten) sowie 22.00 Uhr bis 22.40 Uhr (40 Minuten).<br />

Es werden aufgerundet:<br />

- 8 und 15 Minuten = 23 Minuten auf 30 Minuten,<br />

- 28 und 35 Minuten = 63 Minuten auf 1 Stunde 30 Minuten,<br />

- 40 Minuten auf 60 Minuten (1 Stunde).<br />

(6) 1<br />

Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird durch einen beson<strong>der</strong>en Tarifvertrag geregelt.<br />

2<br />

Bis zum Inkrafttreten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Verwaltung/<strong>Dienst</strong>stelle am 31. Oktober 2006 jeweils geltenden Best<strong>im</strong>mungen<br />

fort. 3 Das Bereitschaftsdienstentgelt kann, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet<br />

ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen (Absatz 1 Satz 4),<br />

<strong>im</strong> Einvernehmen mit <strong>der</strong>/dem Beschäftigten <strong>im</strong> Verhältnis 1:1 in Freizeit (faktorisiert)<br />

abgegolten werden. 4 Weitere Faktorisierungsregelungen können in einer einvernehmlichen<br />

<strong>Dienst</strong>- o<strong>der</strong> Betriebsvereinbarung getroffen werden.<br />

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 6:<br />

Unabhängig von den Vorgaben des Absatzes 6 kann <strong>der</strong> Arbeitgeber einen Freizeitausgleich anordnen,<br />

wenn dies zur Einhaltung <strong>der</strong> Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

> Nie<strong>der</strong>schriftserklärung zu § 8 Absatz 6:<br />

Die Faktorisierung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Vomhun<strong>der</strong>tsatz einer Stunde des<br />

vereinbarten Bereitschaftsdienstentgeltes.<br />

(7) 1<br />

Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage<br />

von 105 Euro monatlich. 2 Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten,<br />

erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.<br />

(8) 1<br />

Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro<br />

monatlich. 2 Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage<br />

von 0,24 Euro pro Stunde.<br />

§ 9<br />

Bereitschaftszeiten<br />

(1) 1<br />

Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/<strong>der</strong> Beschäftigte am Arbeitsplatz<br />

o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en vom Arbeitgeber best<strong>im</strong>mten Stelle zur Verfügung halten muss, um<br />

42 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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