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Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

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| Tarifvertrag für den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TV-L) | §§ 10 – 11<br />

(3) 1<br />

Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Absatz 2 festgelegten<br />

Zeitraums als Zeitguthaben o<strong>der</strong> als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch<br />

Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 sowie in Zeit umgewandelte<br />

Zuschläge nach § 8 Absatz 1 Satz 4 gebucht werden. 2 Weitere Kontingente (zum<br />

Beispiel Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebs-/<strong>Dienst</strong>vereinbarung<br />

zur Buchung freigegeben werden. 3 Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen<br />

in <strong>der</strong> Betriebs-/<strong>Dienst</strong>vereinbarung festgelegten Zeitraum, welche <strong>der</strong> in Satz 1 beziehungsweise<br />

Satz 2 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.<br />

(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen<br />

Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach<br />

Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Min<strong>der</strong>ung des Zeitguthabens nicht ein.<br />

> Nie<strong>der</strong>schriftserklärung zu § 10 Absatz 4:<br />

Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht begründet.<br />

(5) In <strong>der</strong> Betriebs-/<strong>Dienst</strong>vereinbarung sind insbeson<strong>der</strong>e folgende Regelungen zu treffen:<br />

a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeitguthaben<br />

(bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines best<strong>im</strong>mten<br />

Zeitraums anfallen dürfen;<br />

b) Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben o<strong>der</strong> für den Abbau von Zeitschulden<br />

durch die/den Beschäftigten;<br />

c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu best<strong>im</strong>mten Zeiten (zum Beispiel<br />

an so genannten Brückentagen) vorzusehen;<br />

d) die Folgen, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig<br />

wi<strong>der</strong>ruft.<br />

(6) 1<br />

Der Arbeitgeber kann mit <strong>der</strong>/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos<br />

vereinbaren. 2 In diesem Fall ist <strong>der</strong> Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und – bei Insolvenzfähigkeit<br />

des Arbeitgebers – eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.<br />

§ 11<br />

Teilzeitbeschäftigung<br />

(1) 1<br />

Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit<br />

vereinbart werden, wenn sie<br />

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren o<strong>der</strong><br />

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen<br />

tatsächlich betreuen o<strong>der</strong> pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche<br />

Belange nicht entgegenstehen. 2 Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf<br />

bis zu fünf Jahre zu befristen. 3 Sie kann verlängert werden; <strong>der</strong> Antrag ist spätestens sechs<br />

Monate vor Ablauf <strong>der</strong> vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4 Bei <strong>der</strong> Gestaltung<br />

44 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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