Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW
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| Tarifvertrag für den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TV-L) | §§ 10 – 11<br />
(3) 1<br />
Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Absatz 2 festgelegten<br />
Zeitraums als Zeitguthaben o<strong>der</strong> als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch<br />
Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 sowie in Zeit umgewandelte<br />
Zuschläge nach § 8 Absatz 1 Satz 4 gebucht werden. 2 Weitere Kontingente (zum<br />
Beispiel Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebs-/<strong>Dienst</strong>vereinbarung<br />
zur Buchung freigegeben werden. 3 Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen<br />
in <strong>der</strong> Betriebs-/<strong>Dienst</strong>vereinbarung festgelegten Zeitraum, welche <strong>der</strong> in Satz 1 beziehungsweise<br />
Satz 2 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.<br />
(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen<br />
Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach<br />
Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Min<strong>der</strong>ung des Zeitguthabens nicht ein.<br />
> Nie<strong>der</strong>schriftserklärung zu § 10 Absatz 4:<br />
Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht begründet.<br />
(5) In <strong>der</strong> Betriebs-/<strong>Dienst</strong>vereinbarung sind insbeson<strong>der</strong>e folgende Regelungen zu treffen:<br />
a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeitguthaben<br />
(bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines best<strong>im</strong>mten<br />
Zeitraums anfallen dürfen;<br />
b) Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben o<strong>der</strong> für den Abbau von Zeitschulden<br />
durch die/den Beschäftigten;<br />
c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu best<strong>im</strong>mten Zeiten (zum Beispiel<br />
an so genannten Brückentagen) vorzusehen;<br />
d) die Folgen, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig<br />
wi<strong>der</strong>ruft.<br />
(6) 1<br />
Der Arbeitgeber kann mit <strong>der</strong>/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos<br />
vereinbaren. 2 In diesem Fall ist <strong>der</strong> Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und – bei Insolvenzfähigkeit<br />
des Arbeitgebers – eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.<br />
§ 11<br />
Teilzeitbeschäftigung<br />
(1) 1<br />
Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit<br />
vereinbart werden, wenn sie<br />
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren o<strong>der</strong><br />
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen<br />
tatsächlich betreuen o<strong>der</strong> pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche<br />
Belange nicht entgegenstehen. 2 Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf<br />
bis zu fünf Jahre zu befristen. 3 Sie kann verlängert werden; <strong>der</strong> Antrag ist spätestens sechs<br />
Monate vor Ablauf <strong>der</strong> vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4 Bei <strong>der</strong> Gestaltung<br />
44 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft