Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW
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| Tarifvertrag für den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TV-L) | §§ 6 – 7<br />
lichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine <strong>Dienst</strong>vereinbarung nicht einvernehmlich<br />
zustande kommt und <strong>der</strong> Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.<br />
(10) 1<br />
In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (zum Beispiel<br />
Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) o<strong>der</strong> saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten<br />
anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden<br />
in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden. 2 In diesem Fall muss<br />
durch Verkürzung <strong>der</strong> regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums<br />
nach Absatz 2 Satz 1 ein entsprechen<strong>der</strong> Zeitausgleich durchgeführt<br />
werden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte gemäß §§ 41 bis 43.<br />
(11) 1<br />
Bei <strong>Dienst</strong>reisen gilt nur die Zeit <strong>der</strong> dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen<br />
Geschäftsort als Arbeitszeit. 2 Für jeden Tag einschließlich <strong>der</strong> Reisetage wird jedoch mindestens<br />
die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche o<strong>der</strong> dienstplanmäßige<br />
Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung <strong>der</strong> Reisezeit nicht<br />
erreicht würde. 3 Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden <strong>im</strong><br />
Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit<br />
als Freizeitausgleich gewährt und bei gleiten<strong>der</strong> Arbeitszeit <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> jeweils<br />
geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4 Der beson<strong>der</strong>en Situation von<br />
Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5 Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform<br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend<br />
von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.<br />
§ 7<br />
Son<strong>der</strong>formen <strong>der</strong> Arbeit<br />
(1) 1<br />
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, <strong>der</strong> einen regelmäßigen<br />
Wechsel <strong>der</strong> täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte<br />
durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen<br />
werden. 2 Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen<br />
bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3 Nachtschichten sind<br />
Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.<br />
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, <strong>der</strong> einen regelmäßigen Wechsel des<br />
Beginns <strong>der</strong> täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von<br />
längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13<br />
Stunden geleistet wird.<br />
(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb<br />
<strong>der</strong> regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber best<strong>im</strong>mten Stelle aufhalten,<br />
um <strong>im</strong> Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.<br />
38 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft