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Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

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| Eingruppierung <strong>der</strong> Lehrkräfte | Personalräte gefor<strong>der</strong>t | Tarifergebnis 2011 | Geän<strong>der</strong>te TdL-Richtlinien<br />

Die Eingruppierungsrichtlinien für Lehrkräfte verschaffen somit dem Arbeitgeber ein sehr<br />

weitgehendes Leistungsbest<strong>im</strong>mungsrecht zu einem Kernbestandteil <strong>der</strong> Entlohnung. Das ist<br />

zumindest <strong>im</strong> Tarifgebiet West <strong>der</strong> Fall.<br />

Obwohl die Eingruppierung von Lehrkräften <strong>im</strong> Tarifgebiet Ost tariflich geregelt ist, unterscheidet<br />

sie sich faktisch nicht wesentlich vom Zustand <strong>im</strong> Tarifgebiet West. Auch hier hat <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber bzw. <strong>der</strong> Besoldungsgesetzgeber das Sagen, denn die Lehrkräfte sind entwe<strong>der</strong> wie<br />

vergleichbare beamtete Lehrkräfte o<strong>der</strong> aufgrund von ergänzenden Arbeitgeberrichtlinien eingruppiert.<br />

Dass dies in einem Tarifvertrag steht, än<strong>der</strong>t nichts an den sehr weitgehenden<br />

Gestaltungsspielräumen des Landes-Besoldungsgesetzgebers und des Arbeitgebers (Land), die<br />

in <strong>der</strong> Regel eine abgest<strong>im</strong>mte und gleichgerichtete Politik verfolgen.<br />

Personalräte gefor<strong>der</strong>t<br />

Das Fehlen von Tarifnormen, die die Eingruppierung von Lehrkräften erschöpfend regeln,<br />

erhöht die Bedeutung des Mitbest<strong>im</strong>mungsrechts <strong>der</strong> Personalvertretungen bei <strong>der</strong> Einführung<br />

und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungsrichtlinien. In einem für die <strong>GEW</strong> hierzu erstellten<br />

Gutachten wird begründet dargelegt, dass dieses Recht sowohl <strong>im</strong> Westen als auch <strong>im</strong> Osten<br />

besteht, und zwar unabhängig davon, dass die Richtlinien von <strong>der</strong> Tarifgemeinschaft <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

(TdL) verfasst wurden und in den Län<strong>der</strong>n nur umgesetzt werden. Die Arbeitgeber können<br />

sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen, sie seien an die Umsetzung von TdL-Vorgaben<br />

gebunden. Das Gutachten bestätigt sehr überzeugend die Rechtsauffassung <strong>der</strong> <strong>GEW</strong>: Die<br />

Einführung und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungsrichtlinien ist in allen Bundeslän<strong>der</strong>n mitbest<strong>im</strong>mungspflichtig.<br />

Ohne Beachtung <strong>der</strong> Mitbest<strong>im</strong>mung erlassene Richtlinien sind rechtswidrig.<br />

Das Mitbest<strong>im</strong>mungsrecht liegt bei <strong>der</strong> Personalvertretung, welche die von <strong>der</strong> Regelung<br />

betroffenen Beschäftigten vertritt.<br />

Tarifergebnis 2011<br />

In <strong>der</strong> Tarifrunde 2011 konnte die <strong>GEW</strong> Verbesserungen in den TdL-Richtlinien durchsetzen.<br />

Hierbei handelt es sich um die Verpflichtung <strong>der</strong> TdL, Lehrkräfte in den Entgeltgruppen 6 bis<br />

8 nach den gleichen Grundsätzen eine bzw. zwei Entgeltgruppen höher einzugruppieren, wie<br />

sie für die vergleichbaren Beschäftigten des <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong>es <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> gelten.<br />

Geän<strong>der</strong>te TdL-Richtlinien<br />

Mit geän<strong>der</strong>ten Richtlinien wird auch für Lehrkräfte die verbesserte tarifliche Eingruppierung<br />

<strong>der</strong> übrigen Beschäftigten des <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong>es <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> nachvollzogen.<br />

Die geän<strong>der</strong>ten TdL-Richtlinien sind zum 1. Januar 2012 wirksam geworden und gelten in dieser<br />

Fassung sowohl für Lehrkräfte, die erst nach dem 31. Dezember 2011 neu eingestellt werden,<br />

als auch für Lehrkräfte, <strong>der</strong>en Arbeitsverhältnis schon vor dem 1. Januar 2012 bestanden<br />

hat. Von redaktionellen Än<strong>der</strong>ungen abgesehen, sind – bis auf zwei Ausnahmen – Lehrkräfte,<br />

die bisher nach einer höchstens sechsjährigen Bewährung in den Vergütungsgruppen VIb bis<br />

Vc (E 6 bis E 8) höhergruppiert werden konnten, in <strong>der</strong> Regel um eine Entgeltgruppe höher als<br />

bisher eingruppiert. Die Ausnahmen betreffen die Technischen Lehrer mit einer Lehrbe -<br />

178 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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