Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW
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| Tarifvertrag für den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TV-L) | §§ 14 – 15<br />
> Nie<strong>der</strong>schriftserklärung zu § 14 Absatz 1:<br />
a) 1 Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht,<br />
best<strong>im</strong>mt sich bis zum 31. Dezember 2011 nach den gemäß § 18 Absatz 3 TVÜ-Län<strong>der</strong> fortgeltenden<br />
Regelungen des § 22 Absatz 2 BAT/BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für<br />
Arbeiterinnen und Arbeiter. 2 Für Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B <strong>der</strong> Anlage 1 a zum<br />
BAT/BAT-O eingruppiert sind, sowie für Beschäftigte, die unter § 17 Abs. 10 TVÜ-Län<strong>der</strong> fallen,<br />
gilt Satz 1 auch über den 31. Dezember 2011 fort. 3 Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass<br />
diese Nie<strong>der</strong>schriftserklärung <strong>im</strong> Zusammenhang mit einer neuen Entgeltordnung überprüft<br />
wird.<br />
b) Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen<br />
Tätigkeit ein Unterfall <strong>der</strong> vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist.<br />
(2) 1<br />
Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für best<strong>im</strong>mte Tätigkeiten festgelegt werden, dass<br />
die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend<br />
übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat. 2 Die Beschäftigten<br />
müssen dann ab dem ersten Tag <strong>der</strong> Vertretung in Anspruch genommen worden sein.<br />
(3) 1<br />
Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 14 aus<br />
dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, <strong>der</strong> sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter<br />
Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte. 2 Für Beschäftigte, die in<br />
eine <strong>der</strong> Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v. H. des individuellen<br />
Tabellenentgelts <strong>der</strong>/des Beschäftigten; bei vorübergehen<strong>der</strong> Übertragung einer<br />
höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 entsprechend.<br />
§ 15<br />
Tabellenentgelt<br />
(1) 1<br />
Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2 Die Höhe best<strong>im</strong>mt sich nach<br />
<strong>der</strong> Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach <strong>der</strong> für sie/ihn geltenden Stufe.<br />
Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1:<br />
1<br />
Für Beschäftigte, bei denen die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt <strong>der</strong><br />
Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag<br />
sowie in den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen 92,5 v. H.<br />
<strong>der</strong> nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte <strong>im</strong> Tarifgebiet West geltenden Beträge. 2 Der<br />
Bemessungssatz Ost erhöht sich am 1. Januar 2008 auf 100 v. H. für Beschäftigte, auf die die Regelungen<br />
des Tarifgebietes Ost Anwendung finden und die nach dem BAT-O (einschließlich des § 2<br />
Nr. 3 des Än<strong>der</strong>ungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991) in die Vergütungsgruppen<br />
X bis Vb, Kr. I bis Kr. VIII eingruppiert o<strong>der</strong> nach dem MTArb-O in die Lohngruppen 1 bis 9 eingereiht<br />
wären. 3 Für die übrigen Vergütungsgruppen erhöht sich <strong>der</strong> Bemessungssatz nach Satz 1 am<br />
1. Januar 2010 auf 100 v. H. 4 Satz 1 gilt nicht für Ansprüche aus § 23 Absatz 1 und 2.<br />
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />
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