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Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

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| TdL-Richtlinien (Ost) | B IV – BV<br />

9. Musikerzieher<br />

mit achtsemestrigem Studium an einem Seminar für Musikerziehung<br />

einer Hochschule für Musik und staatlicher Prüfung für Musiklehrer<br />

und Zweiter Prüfung <strong>im</strong> Fach Jugend- und Volksmusik E 10<br />

(Die Län<strong>der</strong> werden ermächtigt, zu entscheiden, welche sonstigen<br />

Musiklehrer aufgrund ihrer künstlerischen Fähigkeiten und ihrer<br />

Erfahrungen als gleichwertig anzusehen sind.)<br />

10. Kunsterzieher o<strong>der</strong> Musikerzieher ohne Ausbildung nach Fallgruppe 7,<br />

Fallgruppe 8 o<strong>der</strong> Fallgruppe 9 mit an<strong>der</strong>weitiger Ausbildung und<br />

beson<strong>der</strong>en künstlerischen Fähigkeiten und Erfahrungen E 10<br />

(Die Entscheidung über die Eingruppierung dieser Lehrer trifft die<br />

oberste Landesbehörde.)<br />

11. Kunsterzieher o<strong>der</strong> Musikerzieher,<br />

die nicht unter die Fallgruppen 7 bis 10 fallen E 9<br />

12. Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer<br />

mit staatlicher o<strong>der</strong> staatlicher anerkannter Turn-, Sport- o<strong>der</strong><br />

Gymnastiklehrerprüfung E 9<br />

(Dieses Merkmal gilt nur für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer, <strong>der</strong>en<br />

Ausbildung in <strong>der</strong> Regel den Abschluss einer Realschule o<strong>der</strong> eine<br />

gleichwertige Schulausbildung voraussetzt und die ein mindestens<br />

viersemestriges Studium an einem staatlichen o<strong>der</strong> einem staatlich<br />

anerkannten Ausbildungsinstitut durchlaufen haben.)<br />

13. Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer<br />

mit <strong>der</strong> Ausbildung als staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer o<strong>der</strong> als<br />

staatlich anerkannte Sportlehrer mit <strong>der</strong> Befähigung für Freizeitpflege E 9*<br />

Die übrigen Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Grundund<br />

Hauptschulen eingruppiert.<br />

V. Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen<br />

Lehrer in <strong>der</strong> Tätigkeit von Fachlehrern, Fachoberlehrern, Fachschullehrern, Fachschuloberlehrern,<br />

technischen Lehrern, Werkstattlehrern o<strong>der</strong> Werkmeistern,<br />

wenn <strong>der</strong> entsprechende Beamte <strong>im</strong> Eingangsamt in die Besoldungsgruppe<br />

212 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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