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Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

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| TdL-Richtlinien (Ost) | B VIII<br />

und mindestens 12-monatiger son<strong>der</strong>pädagogischer Zusatzausbildung<br />

als Leiter eines Schulkin<strong>der</strong>gartens o<strong>der</strong> einer Vorschulklasse E 9<br />

5. (nicht belegt)<br />

6. Erzieher, Kin<strong>der</strong>gärtnerinnen, Hortnerinnen, Physiotherapeutinnen<br />

o<strong>der</strong> Krankengymnastinnen, Logopäden und Ergotherapeuten o<strong>der</strong><br />

Beschäftigungstherapeuten, Kin<strong>der</strong>diakone und Freundschaftspionierleiter<br />

mit entsprechen<strong>der</strong> staatlicher Prüfung o<strong>der</strong> staatlicher Anerkennung<br />

in einem Schulkin<strong>der</strong>garten o<strong>der</strong> in einer Vorschulklasse E 9*<br />

Protokollerklärungen zu Abschnitt B:<br />

Nr. 1 Für die Auslegung des Begriffs „abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen<br />

Hochschule“ gilt die Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil I <strong>der</strong> Entgeltordnung zum TV-L.<br />

Als abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gilt auch ein abgeschlossenes<br />

Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule, das <strong>der</strong><br />

zuständige Landesminister als gleichwertig anerkannt hat.<br />

Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Tätigkeitsmerkmale des<br />

Unterabschnitts I Fallgruppe 1 und des Unterabschnitts II Fallgruppen 1 und 2 die Erste<br />

Staatsprüfung für das betreffende Lehramt (Erste Lehramtsprüfung) an einer wissenschaftlichen<br />

o<strong>der</strong> einer pädagogischen Hochschule als Nachweis des abgeschlossenen Studiums<br />

an einer wissenschaftlichen Hochschule. Entsprechendes gilt für die Erste Staatsprüfung<br />

für das Lehramt an <strong>der</strong> Realschule bei <strong>der</strong> Anwendung des Tätigkeitsmerkmals<br />

des Unterabschnitts IV Fallgruppe 2.<br />

Nr. 2<br />

Nr. 3<br />

Nr. 4<br />

Nr. 5<br />

Für die Eingruppierung ist auf diejenige Tätigkeit abzustellen, die zeitlich mindestens zur<br />

Hälfte und nicht nur vorübergehend auszuüben ist. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein<br />

abweichendes zeitliches Maß best<strong>im</strong>mt, gilt dieses.<br />

Erhalten Lehrer <strong>im</strong> Beamtenverhältnis für Tätigkeiten in einer best<strong>im</strong>mten Schulform<br />

(Schulart) Amts- o<strong>der</strong> Stellenzulagen, wird <strong>im</strong> Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten<br />

Lehrern, die unter diesen Abschnitt fallen, unter den gleichen Voraussetzungen und in<br />

<strong>der</strong> gleichen Höhe eine persönliche Zulage gezahlt, es sei denn, dass die Heraushebung<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit bei dem Lehrer durch die Eingruppierung berücksichtigt ist. Die persönliche<br />

Zulage ist zusatzversorgungspflichtig, soweit die Stellenzulagen ruhegehaltfähig<br />

sind.<br />

Nr. 5 des Abschnitts A gilt entsprechend.<br />

Hat <strong>der</strong> Beschäftigte <strong>im</strong> Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien Entgelt aus einer<br />

höheren Entgeltgruppe erhalten als aus <strong>der</strong> Entgeltgruppe, in <strong>der</strong> er nach diesen Richtli-<br />

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />

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