Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW
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| Tarifvertrag für den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TV-L) | §§ 34 – 37<br />
(3) 1<br />
Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber <strong>im</strong> Arbeitsverhältnis zurück -<br />
gelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. 2 Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines<br />
Son<strong>der</strong>urlaubs gemäß § 28, es sei denn, <strong>der</strong> Arbeitgeber hat vor Antritt des Son<strong>der</strong>urlaubs<br />
schriftlich ein dienstliches o<strong>der</strong> betriebliches Interesse anerkannt. 3 Wechseln Beschäftigte<br />
zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden<br />
die Zeiten bei dem an<strong>der</strong>en Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4 Satz 3 gilt<br />
entsprechend bei einem Wechsel von einem an<strong>der</strong>en öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.<br />
§ 35<br />
Zeugnis<br />
(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein<br />
schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung<br />
und Leistung erstrecken (Endzeugnis).<br />
(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein<br />
Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).<br />
(4) Bei bevorstehen<strong>der</strong> Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten ein<br />
Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).<br />
(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.<br />
Abschnitt VI<br />
Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
§ 36<br />
Anwendung weiterer Tarifverträge<br />
1<br />
Die in <strong>der</strong> Anlage 1 TVÜ-Län<strong>der</strong> Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen<br />
gelten fort, soweit <strong>im</strong> TVÜ-Län<strong>der</strong>, in seinen Anlagen o<strong>der</strong> in diesem Tarifvertrag nicht<br />
ausdrück lich etwas an<strong>der</strong>es best<strong>im</strong>mt ist. 2 Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich<br />
auf den bisherigen Geltungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet<br />
West).<br />
§ 37<br />
Ausschlussfrist<br />
(1) 1<br />
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist<br />
von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten o<strong>der</strong> vom Arbeitgeber<br />
schriftlich geltend gemacht werden. 2 Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige<br />
Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.<br />
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />
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