Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW
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| Än<strong>der</strong>ungstarifvertrag Nr. 1 | § 2<br />
IX.<br />
Än<strong>der</strong>ungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten<br />
Tarifvertrag zur Anpassung des <strong>Tarifrecht</strong>s –<br />
Manteltarifvertragliche Vorschriften (BAT-O)<br />
vom 8. Mai 1991<br />
- Auszug -<br />
§ 2<br />
Übernahme <strong>der</strong> Vergütungsordnung des BAT<br />
Die Anlage 1a – für die Bereiche des Bundes und <strong>der</strong> Tarifgemeinschaft deutscher Län<strong>der</strong> mit<br />
Ausnahme <strong>der</strong> Zulagenregelungen in Teil II Abschn. N und <strong>der</strong> entsprechenden Regelungen<br />
in Teil III Abschn. L Unterabschn. VII – und die Anlage 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag<br />
(BAT) sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:<br />
1 …<br />
3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine beson<strong>der</strong>en Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte<br />
anzuwenden, die<br />
- <strong>im</strong> Polizeivollzugsdienst,<br />
- <strong>im</strong> Justizvollzugsdienst,<br />
- <strong>im</strong> Feuerwehrdienst,<br />
- <strong>im</strong> Zolldienst,<br />
- als Richter o<strong>der</strong> Staatsanwälte,<br />
- in Funktionen kommunaler Wahlbeamter,<br />
- als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 1 I fallen,<br />
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien<br />
– in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O <strong>der</strong> Besoldungsgruppe<br />
entspricht, in welcher <strong>der</strong> Angestellte eingestuft wäre, wenn er <strong>im</strong> Beamtenverhältnis<br />
stünde. …<br />
176 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft