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Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

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| Än<strong>der</strong>ungstarifvertrag Nr. 1 | § 2<br />

IX.<br />

Än<strong>der</strong>ungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten<br />

Tarifvertrag zur Anpassung des <strong>Tarifrecht</strong>s –<br />

Manteltarifvertragliche Vorschriften (BAT-O)<br />

vom 8. Mai 1991<br />

- Auszug -<br />

§ 2<br />

Übernahme <strong>der</strong> Vergütungsordnung des BAT<br />

Die Anlage 1a – für die Bereiche des Bundes und <strong>der</strong> Tarifgemeinschaft deutscher Län<strong>der</strong> mit<br />

Ausnahme <strong>der</strong> Zulagenregelungen in Teil II Abschn. N und <strong>der</strong> entsprechenden Regelungen<br />

in Teil III Abschn. L Unterabschn. VII – und die Anlage 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag<br />

(BAT) sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:<br />

1 …<br />

3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine beson<strong>der</strong>en Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte<br />

anzuwenden, die<br />

- <strong>im</strong> Polizeivollzugsdienst,<br />

- <strong>im</strong> Justizvollzugsdienst,<br />

- <strong>im</strong> Feuerwehrdienst,<br />

- <strong>im</strong> Zolldienst,<br />

- als Richter o<strong>der</strong> Staatsanwälte,<br />

- in Funktionen kommunaler Wahlbeamter,<br />

- als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 1 I fallen,<br />

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien<br />

– in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O <strong>der</strong> Besoldungsgruppe<br />

entspricht, in welcher <strong>der</strong> Angestellte eingestuft wäre, wenn er <strong>im</strong> Beamtenverhältnis<br />

stünde. …<br />

176 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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