15.11.2013 Aufrufe

Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

| TVÜ-L | §§ 19 – 20<br />

2<br />

Bei Beschäftigten <strong>im</strong> Sinne des § 53 Hochschulrahmengesetz, die in die Entgeltgruppe<br />

13 Ü übergeleitet werden und bei denen das Vergleichsentgelt zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Überleitung<br />

den Betrag von 3.300 Euro nicht erreicht, erhöht sich <strong>der</strong> Tabellenwert in <strong>der</strong> Stufe 5<br />

nach fünf Jahren <strong>der</strong> Zugehörigkeit zur Stufe 5 um 200 Euro. 3 Dasselbe gilt bei Neueinstellungen<br />

von Beschäftigten <strong>im</strong> Sinne des § 53 Hochschulrahmengesetz in die Stufen 1<br />

o<strong>der</strong> 2 <strong>der</strong> Entgeltgruppe 13 für die Erhöhung des Tabellenwertes <strong>der</strong> Stufe 5 <strong>der</strong> Entgeltgruppe<br />

13.<br />

(3) 1<br />

Übergeleitete Beschäftigte <strong>der</strong> Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O unterliegen dem TV-L.<br />

2<br />

Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet. 3 Für sie gelten folgende Tabellenwerte:<br />

a) in <strong>der</strong> Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011<br />

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5<br />

4.697,50 5.215,91 5.707,88 6.030,57 6.109,92<br />

b) ab 1. Januar 2012<br />

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5<br />

4.803,75 5.332,01 5.833,33 6.162,15 6.243,01<br />

4<br />

Die Verweildauer in den Stufen 1 bis 4 beträgt jeweils fünf Jahre. 5 § 6 Absatz 5 findet keine<br />

Anwendung.<br />

(4) Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung <strong>im</strong> Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.<br />

§ 20<br />

Anwendung <strong>der</strong> Entgelttabelle auf Lehrkräfte<br />

(1) 1<br />

Für übergeleitete und für ab 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte, die bis zum<br />

31. Dezember 2011 gemäß Nr. 5 <strong>der</strong> Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht<br />

unter die Anlage 1a zum BAT/BAT-O und/o<strong>der</strong> ab 1. Januar 2012 gemäß Nr. 4 <strong>der</strong> Vorbemerkungen<br />

zu allen Teilen <strong>der</strong> Entgeltordnung nicht unter die Entgeltordnung zum<br />

TV-L fallen, gilt die Entgelttabelle zum TV-L mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Tabellenwerte<br />

- <strong>der</strong> Entgeltgruppen 5 bis 8 um 64,00 Euro und<br />

- <strong>der</strong> Entgeltgruppen 9 bis 13 um 72,00 Euro<br />

vermin<strong>der</strong>t werden; die vermin<strong>der</strong>ten Tabellenwerte sind auch maßgebend für die<br />

Zuordnung <strong>der</strong> Lehrkräfte in die individuelle Zwischenstufe beziehungsweise individuelle<br />

Endstufe am 1. November 2006. 2 Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte, die die fachlichen<br />

und pädagogischen Voraussetzungen für die Einstellung als Studienrat nach <strong>der</strong><br />

Besoldungsgruppe A 13 BBesG o<strong>der</strong> eines entsprechenden Landesbesoldungsgesetzes<br />

erfüllen, und für übergeleitete Lehrkräfte, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf<br />

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />

129

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!