Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW
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| TVÜ-L | §§ 19 – 20<br />
2<br />
Bei Beschäftigten <strong>im</strong> Sinne des § 53 Hochschulrahmengesetz, die in die Entgeltgruppe<br />
13 Ü übergeleitet werden und bei denen das Vergleichsentgelt zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Überleitung<br />
den Betrag von 3.300 Euro nicht erreicht, erhöht sich <strong>der</strong> Tabellenwert in <strong>der</strong> Stufe 5<br />
nach fünf Jahren <strong>der</strong> Zugehörigkeit zur Stufe 5 um 200 Euro. 3 Dasselbe gilt bei Neueinstellungen<br />
von Beschäftigten <strong>im</strong> Sinne des § 53 Hochschulrahmengesetz in die Stufen 1<br />
o<strong>der</strong> 2 <strong>der</strong> Entgeltgruppe 13 für die Erhöhung des Tabellenwertes <strong>der</strong> Stufe 5 <strong>der</strong> Entgeltgruppe<br />
13.<br />
(3) 1<br />
Übergeleitete Beschäftigte <strong>der</strong> Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O unterliegen dem TV-L.<br />
2<br />
Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet. 3 Für sie gelten folgende Tabellenwerte:<br />
a) in <strong>der</strong> Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011<br />
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5<br />
4.697,50 5.215,91 5.707,88 6.030,57 6.109,92<br />
b) ab 1. Januar 2012<br />
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5<br />
4.803,75 5.332,01 5.833,33 6.162,15 6.243,01<br />
4<br />
Die Verweildauer in den Stufen 1 bis 4 beträgt jeweils fünf Jahre. 5 § 6 Absatz 5 findet keine<br />
Anwendung.<br />
(4) Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung <strong>im</strong> Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.<br />
§ 20<br />
Anwendung <strong>der</strong> Entgelttabelle auf Lehrkräfte<br />
(1) 1<br />
Für übergeleitete und für ab 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte, die bis zum<br />
31. Dezember 2011 gemäß Nr. 5 <strong>der</strong> Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht<br />
unter die Anlage 1a zum BAT/BAT-O und/o<strong>der</strong> ab 1. Januar 2012 gemäß Nr. 4 <strong>der</strong> Vorbemerkungen<br />
zu allen Teilen <strong>der</strong> Entgeltordnung nicht unter die Entgeltordnung zum<br />
TV-L fallen, gilt die Entgelttabelle zum TV-L mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Tabellenwerte<br />
- <strong>der</strong> Entgeltgruppen 5 bis 8 um 64,00 Euro und<br />
- <strong>der</strong> Entgeltgruppen 9 bis 13 um 72,00 Euro<br />
vermin<strong>der</strong>t werden; die vermin<strong>der</strong>ten Tabellenwerte sind auch maßgebend für die<br />
Zuordnung <strong>der</strong> Lehrkräfte in die individuelle Zwischenstufe beziehungsweise individuelle<br />
Endstufe am 1. November 2006. 2 Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte, die die fachlichen<br />
und pädagogischen Voraussetzungen für die Einstellung als Studienrat nach <strong>der</strong><br />
Besoldungsgruppe A 13 BBesG o<strong>der</strong> eines entsprechenden Landesbesoldungsgesetzes<br />
erfüllen, und für übergeleitete Lehrkräfte, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf<br />
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />
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