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Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

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| Tarifvertrag für den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TV-L) | Anlage A<br />

tung dient dem Erwerb <strong>der</strong>jenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung <strong>der</strong> Arbeitsabläufe<br />

als solche erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

Nr.10 1 Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus<br />

- Essens- und Getränkeausgeber,<br />

- Gar<strong>der</strong>obenpersonal,<br />

- Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen o<strong>der</strong> sonstige Tätigkeiten <strong>im</strong> Haus- und<br />

Küchenbereich ausüben,<br />

- Reiniger in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen, Parks,<br />

- Wärter von Bedürfnisanstalten,<br />

- Servierer,<br />

- Hausarbeiter und<br />

- Hausgehilfen.<br />

2<br />

Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden.<br />

> Nie<strong>der</strong>schriftserklärung zu Teil I<br />

In einzelnen Abschnitten des alten Rechts unterschiedlich gefasste Tätigkeitsmerkmale, insbeson<strong>der</strong>e Merkmale<br />

mit „sonstigen Beschäftigten“ und tätigkeitsbezogenen Heraushebungen, werden in <strong>der</strong> Entgeltordnung<br />

zum TV-L in einem nunmehr einheitlichen Aufbau aufgeführt. Die Tarifvertragsparteien sind sich<br />

darin einig, dass durch diese Vereinheitlichung keine materiellen Än<strong>der</strong>ungen beabsichtigt sind.<br />

Teil II<br />

Tätigkeitsmerkmale für best<strong>im</strong>mte Beschäftigtengruppen<br />

- ausgewählte Abschnitte -<br />

6. Beschäftigte in <strong>der</strong> Forschung<br />

Entgeltgruppe 15<br />

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechen<strong>der</strong><br />

Tätigkeit in <strong>der</strong> Forschung,<br />

<strong>der</strong>en Tätigkeit sich dadurch aus <strong>der</strong> Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie<br />

bei schwierigen Forschungsaufgaben hochwertige Leistungen erfor<strong>der</strong>t.<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)<br />

Entgeltgruppe 14<br />

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechen<strong>der</strong><br />

Tätigkeit in <strong>der</strong> Forschung,<br />

<strong>der</strong>en Tätigkeit sich dadurch aus <strong>der</strong> Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass schwierige Forschungsaufgaben<br />

zur selbstständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind.<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)<br />

88 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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