Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW
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| Tarifvertrag für den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TV-L) | Anlage A<br />
tung dient dem Erwerb <strong>der</strong>jenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung <strong>der</strong> Arbeitsabläufe<br />
als solche erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />
Nr.10 1 Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus<br />
- Essens- und Getränkeausgeber,<br />
- Gar<strong>der</strong>obenpersonal,<br />
- Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen o<strong>der</strong> sonstige Tätigkeiten <strong>im</strong> Haus- und<br />
Küchenbereich ausüben,<br />
- Reiniger in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen, Parks,<br />
- Wärter von Bedürfnisanstalten,<br />
- Servierer,<br />
- Hausarbeiter und<br />
- Hausgehilfen.<br />
2<br />
Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden.<br />
> Nie<strong>der</strong>schriftserklärung zu Teil I<br />
In einzelnen Abschnitten des alten Rechts unterschiedlich gefasste Tätigkeitsmerkmale, insbeson<strong>der</strong>e Merkmale<br />
mit „sonstigen Beschäftigten“ und tätigkeitsbezogenen Heraushebungen, werden in <strong>der</strong> Entgeltordnung<br />
zum TV-L in einem nunmehr einheitlichen Aufbau aufgeführt. Die Tarifvertragsparteien sind sich<br />
darin einig, dass durch diese Vereinheitlichung keine materiellen Än<strong>der</strong>ungen beabsichtigt sind.<br />
Teil II<br />
Tätigkeitsmerkmale für best<strong>im</strong>mte Beschäftigtengruppen<br />
- ausgewählte Abschnitte -<br />
6. Beschäftigte in <strong>der</strong> Forschung<br />
Entgeltgruppe 15<br />
1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechen<strong>der</strong><br />
Tätigkeit in <strong>der</strong> Forschung,<br />
<strong>der</strong>en Tätigkeit sich dadurch aus <strong>der</strong> Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie<br />
bei schwierigen Forschungsaufgaben hochwertige Leistungen erfor<strong>der</strong>t.<br />
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)<br />
Entgeltgruppe 14<br />
1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechen<strong>der</strong><br />
Tätigkeit in <strong>der</strong> Forschung,<br />
<strong>der</strong>en Tätigkeit sich dadurch aus <strong>der</strong> Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass schwierige Forschungsaufgaben<br />
zur selbstständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind.<br />
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)<br />
88 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft