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Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

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| Tarifvertrag für den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TV-L) | §§ 19 – 20<br />

> Nie<strong>der</strong>schriftserklärung zu § 19 Abs. 6:<br />

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Pauschalzahlung nach § 19 Absatz 6 TV-L nur<br />

für diejenigen Monate gezahlt wird, für die <strong>der</strong>/dem Beschäftigten Erschwerniszuschläge aufgrund<br />

tatsächlicher Arbeitsleistung o<strong>der</strong> <strong>im</strong> Wege <strong>der</strong> Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L zustehen.<br />

§ 20<br />

Jahresson<strong>der</strong>zahlung<br />

(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember <strong>im</strong> Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine<br />

Jahresson<strong>der</strong>zahlung.<br />

(2) 1<br />

Die Jahresson<strong>der</strong>zahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen<br />

Tarifgebiet West<br />

Tarifgebiet Ost<br />

E 1 bis E 8 95 v. H. 71,5 v. H.<br />

E 9 bis E 11 80 v. H. 60 v. H.<br />

E 12 bis E 13 50 v. H. 45 v. H.<br />

E 14 bis E 15 35 v. H. 30 v. H.<br />

<strong>der</strong> Bemessungsgrundlage nach Absatz 3. 2 Für die Anwendung des Satzes 1 werden<br />

Beschäftigte <strong>der</strong> Entgeltgruppe 13 Ü bei einem Bezug des Tabellenentgelts aus den Stufen<br />

2 und 3 <strong>der</strong> Entgeltgruppe 13, <strong>im</strong> Übrigen <strong>der</strong> Entgeltgruppe 14 zugeordnet.<br />

> Nie<strong>der</strong>schrifterklärung zu § 20 Absatz 2 Satz 1:<br />

Die Tarifvertragsparteien st<strong>im</strong>men überein, dass die Beschäftigten <strong>der</strong> Entgeltgruppe 2 Ü zu den<br />

Entgeltgruppen 1 bis 8 und die Beschäftigten <strong>der</strong> Entgeltgruppe 15 Ü zu den Entgeltgruppen 14 bis<br />

15 gehören.<br />

(3) 1<br />

Bemessungsgrundlage <strong>im</strong> Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das<br />

den Beschäftigten in den Kalen<strong>der</strong>monaten Juli, August und September durchschnittlich<br />

gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit<br />

gezahlte Entgelt (mit Ausnahme <strong>der</strong> <strong>im</strong> <strong>Dienst</strong>plan vorgesehenen Mehrarbeitso<strong>der</strong><br />

Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 2 Der Bemessungssatz<br />

best<strong>im</strong>mt sich nach <strong>der</strong> Entgeltgruppe am 1. September. 3 Bei Beschäftigten, <strong>der</strong>en<br />

Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums<br />

<strong>der</strong> erste volle Kalen<strong>der</strong>monat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes<br />

<strong>der</strong> Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages.<br />

4 In den Fällen, in denen <strong>im</strong> Kalen<strong>der</strong>jahr <strong>der</strong> Geburt des Kindes während des<br />

Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird,<br />

bemisst sich die Jahresson<strong>der</strong>zahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem<br />

Beginn <strong>der</strong> Elternzeit.<br />

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />

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