Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW
Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW
Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
| Tarifvertrag für den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TV-L) | §§ 11 – 12<br />
<strong>der</strong> Arbeitszeit hat <strong>der</strong> Arbeitgeber <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> dienstlichen beziehungsweise betrieblichen<br />
Möglichkeiten <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en persönlichen Situation <strong>der</strong>/des Beschäftigten nach<br />
Satz 1 Rechnung zu tragen.<br />
(2) Beschäftigte, die in an<strong>der</strong>en als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung<br />
vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die<br />
Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden<br />
Vereinbarung zu gelangen.<br />
(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung<br />
vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei<br />
gleicher Eignung <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten<br />
bevorzugt berücksichtigt werden.<br />
Protokollerklärung zu Abschnitt II:<br />
1<br />
Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung <strong>der</strong> jeweils geltenden Mitbest<strong>im</strong>mungsrechte unabhängig<br />
von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (§ 6 Absatz 6 und 7) möglich; dies gilt<br />
nicht bei Schicht- und Wechselschichtarbeit. 2 In den Gleitzeitregelungen kann auf Vereinbarungen<br />
nach § 10 verzichtet werden. 3 Sie dürfen keine Regelungen nach § 6 Absatz 4 enthalten. 4 Bei<br />
Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.<br />
Abschnitt III<br />
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen<br />
§ 12<br />
Eingruppierung<br />
(1) 1<br />
Die Eingruppierung <strong>der</strong>/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen<br />
<strong>der</strong> Entgeltordnung (Anlage A). 2 Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach <strong>der</strong> Entgeltgruppe,<br />
in <strong>der</strong> sie/er eingruppiert ist. 3 Die/Der Beschäftigte ist in <strong>der</strong> Entgeltgruppe eingruppiert,<br />
<strong>der</strong>en Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend<br />
auszuübende Tätigkeit entspricht. 4 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht<br />
den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte<br />
Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anfor<strong>der</strong>ungen eines Tätigkeitsmerkmals<br />
o<strong>der</strong> mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5 Kann die<br />
Erfüllung einer Anfor<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Regel erst bei <strong>der</strong> Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge<br />
festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge<br />
für die Feststellung, ob diese Anfor<strong>der</strong>ung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.<br />
6<br />
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anfor<strong>der</strong>ungen gestellt, gilt das in Satz 4<br />
best<strong>im</strong>mte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede<br />
Anfor<strong>der</strong>ung. 7 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 o<strong>der</strong> 6 abweichendes zeit-<br />
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />
45