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Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

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| Tarifvertrag für den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TV-L) | §§ 11 – 12<br />

<strong>der</strong> Arbeitszeit hat <strong>der</strong> Arbeitgeber <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> dienstlichen beziehungsweise betrieblichen<br />

Möglichkeiten <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en persönlichen Situation <strong>der</strong>/des Beschäftigten nach<br />

Satz 1 Rechnung zu tragen.<br />

(2) Beschäftigte, die in an<strong>der</strong>en als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung<br />

vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die<br />

Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden<br />

Vereinbarung zu gelangen.<br />

(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung<br />

vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei<br />

gleicher Eignung <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten<br />

bevorzugt berücksichtigt werden.<br />

Protokollerklärung zu Abschnitt II:<br />

1<br />

Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung <strong>der</strong> jeweils geltenden Mitbest<strong>im</strong>mungsrechte unabhängig<br />

von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (§ 6 Absatz 6 und 7) möglich; dies gilt<br />

nicht bei Schicht- und Wechselschichtarbeit. 2 In den Gleitzeitregelungen kann auf Vereinbarungen<br />

nach § 10 verzichtet werden. 3 Sie dürfen keine Regelungen nach § 6 Absatz 4 enthalten. 4 Bei<br />

Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.<br />

Abschnitt III<br />

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen<br />

§ 12<br />

Eingruppierung<br />

(1) 1<br />

Die Eingruppierung <strong>der</strong>/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen<br />

<strong>der</strong> Entgeltordnung (Anlage A). 2 Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach <strong>der</strong> Entgeltgruppe,<br />

in <strong>der</strong> sie/er eingruppiert ist. 3 Die/Der Beschäftigte ist in <strong>der</strong> Entgeltgruppe eingruppiert,<br />

<strong>der</strong>en Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend<br />

auszuübende Tätigkeit entspricht. 4 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht<br />

den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte<br />

Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anfor<strong>der</strong>ungen eines Tätigkeitsmerkmals<br />

o<strong>der</strong> mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5 Kann die<br />

Erfüllung einer Anfor<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Regel erst bei <strong>der</strong> Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge<br />

festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge<br />

für die Feststellung, ob diese Anfor<strong>der</strong>ung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.<br />

6<br />

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anfor<strong>der</strong>ungen gestellt, gilt das in Satz 4<br />

best<strong>im</strong>mte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede<br />

Anfor<strong>der</strong>ung. 7 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 o<strong>der</strong> 6 abweichendes zeit-<br />

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />

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