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Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

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| Tarifvertrag für den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TV-L) | § 17<br />

(4) 1<br />

Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten <strong>der</strong>jenigen<br />

Stufe zugeordnet, in <strong>der</strong> sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindes -<br />

tens jedoch <strong>der</strong> Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die<br />

Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede<br />

<strong>der</strong> einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. 2 Beträgt <strong>der</strong> Unterschiedsbetrag zwischen<br />

dem <strong>der</strong>zeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als<br />

25 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 beziehungsweise weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen<br />

9 bis 15, so erhält die/<strong>der</strong> Beschäftigte während <strong>der</strong> betreffenden Stufenlaufzeit<br />

anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 25 Euro (Entgeltgruppen<br />

1 bis 8) beziehungsweise 50 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15), steht <strong>der</strong>/dem<br />

Beschäftigten neben dem bisherigen und/o<strong>der</strong> neuen Tabellenentgelt eine Entgeltgruppenzulage<br />

o<strong>der</strong> eine Besitzstandszulage nach § 9 o<strong>der</strong> § 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-Län<strong>der</strong><br />

zu, wird für die Anwendung des Halbsatzes 1 die Entgeltgruppenzulage bzw. Besitzstandszulage<br />

dem jeweiligen Tabellenentgelt hinzugerechnet und anschließend <strong>der</strong> Unterschiedsbetrag<br />

ermittelt. 3 Die Stufenlaufzeit in <strong>der</strong> höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem<br />

Tag <strong>der</strong> Höhergruppierung. 4 Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist<br />

die/<strong>der</strong> Beschäftigte <strong>der</strong> in <strong>der</strong> höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen.<br />

5<br />

Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Verän<strong>der</strong>ung wirksam<br />

wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus <strong>der</strong> in Satz 1 o<strong>der</strong> Satz 4 festgelegten Stufe<br />

<strong>der</strong> betreffenden Entgeltgruppe, gegebenenfalls einschließlich des Garantiebetrags.<br />

Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz:<br />

Für Lehrkräfte <strong>im</strong> Sinne von Nr. 4 <strong>der</strong> Vorbemerkungen zu allen Teilen <strong>der</strong> Entgeltordnung als<br />

„Erfüller“ gilt die Höhergruppierung von <strong>der</strong> Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 nicht als<br />

Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe.<br />

Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2:<br />

1<br />

Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil. 2 Sie betragen<br />

a) in den Entgeltgruppen 1 bis 8 27,22 Euro ab 1. April 2011<br />

27,74 Euro ab 1. Januar 2012<br />

b) in den Entgeltgruppen 9 bis 15 54,43 Euro ab 1. April 2011<br />

55,46 Euro ab 1. Januar 2012.<br />

> Nie<strong>der</strong>schriftserklärung zu § 17:<br />

1<br />

Sofern Beschäftigten, die am 1. Januar 2008 in Entgeltgruppen eingruppiert sind, für die ein<br />

Bemessungssatz von 100 v. H. gilt, zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2009 auf Dauer<br />

Tätigkeiten übertragen werden, die einer Vergütungsgruppe zugeordnet wären, für die nach <strong>der</strong><br />

Protokollerklärung zu § 15 Abs. 1 TV-L noch ein Bemessungssatz von 92,5 v. H. maßgebend ist,<br />

gelten in <strong>der</strong> neuen Entgeltgruppe die Tabellenwerte <strong>der</strong> Anlage B 2 beziehungsweise B 3 zum TV-L.<br />

2<br />

Als Entgeltstufe ist diejenige Stufe maßgebend, die sich ergeben würde, wenn für alle Tabellenwerte<br />

ein einheitlicher Bemessungssatz gelten würde. 3 Liegt <strong>der</strong> neue Tabellenwert unter dem bisherigen<br />

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />

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