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Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

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| Eingruppierung <strong>der</strong> Lehrkräfte | Geltung<br />

X.<br />

Eingruppierung <strong>der</strong> Lehrkräfte –<br />

Erläuterungen zu den<br />

Eingruppierungsrichtlinien <strong>der</strong> TdL<br />

Keine Geltung <strong>der</strong> Entgeltordnung für Lehrkräfte<br />

Der Bereich <strong>der</strong> Lehrkräfte ist Ausnahmegebiet, was ihre Eingruppierung betrifft. Das gilt <strong>im</strong><br />

Wesentlichen seit 1961 – und über Jahrzehnte gab es eine gewisse Akzeptanz, weil Lehrkräfte<br />

in <strong>der</strong> Regel verbeamtet wurden. Die Arbeitgeber erließen Regelungen, die angestellte Lehrkräfte<br />

mit Beamtinnen und Beamten gleichstellten. Das än<strong>der</strong>te sich in den 80er-Jahren. Spätestens<br />

mit <strong>der</strong> Wende gab es die Notwendigkeit, die Eingruppierung angestellter Lehrkräfte<br />

tarifvertraglich zu regeln. An frühere Zusicherungen wollten sich die Arbeitgeber aber nicht<br />

mehr binden lassen. Zu komfortabel war die einseitige Regelungsmacht, mit <strong>der</strong> in großem<br />

Umfang Haushaltssanierungen gesteuert werden konnten. Erst 2006 gelang es schließlich <strong>der</strong><br />

<strong>GEW</strong>, eine Verhandlungszusage durchzusetzen, die in <strong>der</strong> Tarifeinigung 2009 konkretisiert<br />

wurde. Als dann in <strong>der</strong> Tarifrunde 2011 für alle Beschäftigten <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

eine neue Entgeltordnung vereinbart wurde, blieben die Lehrkräfte – wie<strong>der</strong> einmal –<br />

außen vor. Obwohl sie mit 200.000 Beschäftigten die größte Gruppe in den Län<strong>der</strong>n sind,<br />

scheiterte eine tarifliche Entgeltordnung für Lehrkräfte am erbitterten Wi<strong>der</strong>stand <strong>der</strong> Arbeitgeber.<br />

Nun gilt also wie seit mehr als 50 Jahren das einseitige Best<strong>im</strong>mungsrecht des Arbeitgebers.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Vorbemerkung Nr. 4 zu allen Teilen <strong>der</strong> Entgeltordnung gilt die Entgeltordnung<br />

nur für solche Lehrkräfte, für die in <strong>der</strong> Entgeltordnung Tätigkeitsmerkmale geregelt sind. Das<br />

sind die ersten Lehrkräfte an Schulen, die <strong>der</strong> Ausbildung in den Gesundheitsberufen dienen,<br />

die sogenannten Unterrichtsschwestern und die technischen Assistenteninnen/Assistenten, die<br />

als Lehrkräfte beschäftigt sind. Dagegen ist für angestellte Lehrkräfte an den allgemeinbildenden<br />

und berufsbildenden Schulen sowie für die angestellten Lehrkräfte für beson<strong>der</strong>e Aufgaben<br />

die Eingruppierung weiterhin in den Lehrerrichtlinien <strong>der</strong> Tarifgemeinschaft deutscher<br />

Län<strong>der</strong> (TdL) o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>weitigen arbeitgeberinternen Vorschriften geregelt. Das geschieht<br />

nicht <strong>im</strong> Selbstlauf, denn die Richtlinien und Vorschriften wirken nicht von sich heraus. Sollen<br />

sie für das einzelne Arbeitsverhältnis gelten, muss dies zwischen dem Arbeitgeber (dem<br />

Land) und <strong>der</strong> einzelnen Lehrkraft vereinbart werden. Allerdings sitzt bei einer solchen Vereinbarung<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber am längeren Hebel. Welche Lehrkraft führt schon ausgiebige Entgeltverhandlungen<br />

bei ihrer Einstellung? Vielfach gibt es doch nur die Wahl, die vom Arbeitgeber<br />

vorgegebenen Entlohnungsbedingungen zu akzeptieren o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Einstellung<br />

Abstand zu nehmen. Mehr noch: Im Arbeitsvertrag werden die Richtlinien <strong>im</strong> Regelfall dynamisch<br />

in Bezug genommen. Das heißt, dass auch Än<strong>der</strong>ungen, die <strong>der</strong> Arbeitgeber später an<br />

den Richtlinien vorn<strong>im</strong>mt, automatisch für das einzelne Arbeitsverhältnis wirksam werden.<br />

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />

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