Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW
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| Eingruppierung <strong>der</strong> Lehrkräfte | Geltung<br />
X.<br />
Eingruppierung <strong>der</strong> Lehrkräfte –<br />
Erläuterungen zu den<br />
Eingruppierungsrichtlinien <strong>der</strong> TdL<br />
Keine Geltung <strong>der</strong> Entgeltordnung für Lehrkräfte<br />
Der Bereich <strong>der</strong> Lehrkräfte ist Ausnahmegebiet, was ihre Eingruppierung betrifft. Das gilt <strong>im</strong><br />
Wesentlichen seit 1961 – und über Jahrzehnte gab es eine gewisse Akzeptanz, weil Lehrkräfte<br />
in <strong>der</strong> Regel verbeamtet wurden. Die Arbeitgeber erließen Regelungen, die angestellte Lehrkräfte<br />
mit Beamtinnen und Beamten gleichstellten. Das än<strong>der</strong>te sich in den 80er-Jahren. Spätestens<br />
mit <strong>der</strong> Wende gab es die Notwendigkeit, die Eingruppierung angestellter Lehrkräfte<br />
tarifvertraglich zu regeln. An frühere Zusicherungen wollten sich die Arbeitgeber aber nicht<br />
mehr binden lassen. Zu komfortabel war die einseitige Regelungsmacht, mit <strong>der</strong> in großem<br />
Umfang Haushaltssanierungen gesteuert werden konnten. Erst 2006 gelang es schließlich <strong>der</strong><br />
<strong>GEW</strong>, eine Verhandlungszusage durchzusetzen, die in <strong>der</strong> Tarifeinigung 2009 konkretisiert<br />
wurde. Als dann in <strong>der</strong> Tarifrunde 2011 für alle Beschäftigten <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />
eine neue Entgeltordnung vereinbart wurde, blieben die Lehrkräfte – wie<strong>der</strong> einmal –<br />
außen vor. Obwohl sie mit 200.000 Beschäftigten die größte Gruppe in den Län<strong>der</strong>n sind,<br />
scheiterte eine tarifliche Entgeltordnung für Lehrkräfte am erbitterten Wi<strong>der</strong>stand <strong>der</strong> Arbeitgeber.<br />
Nun gilt also wie seit mehr als 50 Jahren das einseitige Best<strong>im</strong>mungsrecht des Arbeitgebers.<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Vorbemerkung Nr. 4 zu allen Teilen <strong>der</strong> Entgeltordnung gilt die Entgeltordnung<br />
nur für solche Lehrkräfte, für die in <strong>der</strong> Entgeltordnung Tätigkeitsmerkmale geregelt sind. Das<br />
sind die ersten Lehrkräfte an Schulen, die <strong>der</strong> Ausbildung in den Gesundheitsberufen dienen,<br />
die sogenannten Unterrichtsschwestern und die technischen Assistenteninnen/Assistenten, die<br />
als Lehrkräfte beschäftigt sind. Dagegen ist für angestellte Lehrkräfte an den allgemeinbildenden<br />
und berufsbildenden Schulen sowie für die angestellten Lehrkräfte für beson<strong>der</strong>e Aufgaben<br />
die Eingruppierung weiterhin in den Lehrerrichtlinien <strong>der</strong> Tarifgemeinschaft deutscher<br />
Län<strong>der</strong> (TdL) o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>weitigen arbeitgeberinternen Vorschriften geregelt. Das geschieht<br />
nicht <strong>im</strong> Selbstlauf, denn die Richtlinien und Vorschriften wirken nicht von sich heraus. Sollen<br />
sie für das einzelne Arbeitsverhältnis gelten, muss dies zwischen dem Arbeitgeber (dem<br />
Land) und <strong>der</strong> einzelnen Lehrkraft vereinbart werden. Allerdings sitzt bei einer solchen Vereinbarung<br />
<strong>der</strong> Arbeitgeber am längeren Hebel. Welche Lehrkraft führt schon ausgiebige Entgeltverhandlungen<br />
bei ihrer Einstellung? Vielfach gibt es doch nur die Wahl, die vom Arbeitgeber<br />
vorgegebenen Entlohnungsbedingungen zu akzeptieren o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Einstellung<br />
Abstand zu nehmen. Mehr noch: Im Arbeitsvertrag werden die Richtlinien <strong>im</strong> Regelfall dynamisch<br />
in Bezug genommen. Das heißt, dass auch Än<strong>der</strong>ungen, die <strong>der</strong> Arbeitgeber später an<br />
den Richtlinien vorn<strong>im</strong>mt, automatisch für das einzelne Arbeitsverhältnis wirksam werden.<br />
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />
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