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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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9<br />

Die Beschränkungen <strong>des</strong> Abkommens greifen für das Jahr <strong>des</strong> Wegzugs<br />

und für die folgenden fünf Jahre nicht ein. Dies gilt nicht bei Schweizer<br />

Staatsangehörigen und Personen, die im Sinne <strong>des</strong> Artikels 4 Abs. 4 letzter<br />

Satz <strong>des</strong> Abkommens ein Arbeitsverhältnis in der Schweiz unterhalten oder<br />

als Grenzgänger (Artikel 15 a DBA) wegen Heirat mit einem oder einer<br />

Schweizer Staatsangehörigen in die Schweiz gezogen sind (Verständigungsregelung<br />

mit der Schweiz; vgl. BMF-Schreiben vom 19. September<br />

1994, Tz. 41, BStBl I S. 683). Während <strong>des</strong> vorgenannten Zeitraums ist<br />

eine in der Schweiz erhobene Steuer nach Maßgabe <strong>des</strong> Artikels 4 Abs. 4<br />

<strong>des</strong> Abkommens auf die Steuer an<strong>zur</strong>echnen, die über die Steuer hinaus<br />

erhoben wird, die ohne <strong>Anwendung</strong> <strong>des</strong> Artikels 4 Abs. 4 festzusetzen<br />

gewesen wäre.<br />

2. Artikel 4 Abs. 6<br />

Nicht als in der Schweiz ansässig gilt eine natürliche Person, die nach den<br />

Bestimmungen <strong>des</strong> Artikels 4 Abs. 1 bis 5 <strong>des</strong> Abkommens in der Schweiz<br />

ansässig wäre, wenn sie dort nicht mit allen nach dem Steuerrecht der<br />

Schweiz allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus der Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland den allgemein erhobenen Steuern unterliegt („Vorzugsbesteuerung“).<br />

Das Abkommen ist daher auf eine solche Person nicht anzuwenden.<br />

2.0.2.4 Nach Nr. 17 <strong>des</strong> Protokolls zu Artikel 24 und 6 bis 22 <strong>des</strong> DBA-Italien 1989<br />

können bei deutschen Staatsangehörigen, die der erweiterten beschränkten<br />

Steuerpflicht nach § 2 AStG unterliegen, inländische Einkünfte und im Inland<br />

belegenes Vermögen unabhängig vom DBA nach den Vorschriften <strong>des</strong> deutschen<br />

Steuerrechts besteuert werden. Eine zeitliche Begrenzung besteht<br />

- abweichend von der vergleichbaren Regelung <strong>des</strong> DBA-Schweiz - nicht.<br />

Eine in Italien auf diese Einkünfte erhobene Steuer ist in entsprechender<br />

<strong>Anwendung</strong> der Vorschriften <strong>des</strong> deutschen Steuerrechts über die Anrechnung<br />

ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer an<strong>zur</strong>echnen. Die Anrechnung<br />

erfolgt jedoch insoweit nicht, als die deutsche Steuer nach den<br />

allgemeinen Regeln <strong>des</strong> DBA erhoben werden könnte.<br />

Die in der Italienischen Republik erhobene Einkommensteuer stellt für die<br />

<strong>Anwendung</strong> <strong>des</strong> § 2 AStG keine niedrige Besteuerung im Sinne <strong>des</strong> § 2<br />

Abs. 2 Nr. 1 AStG dar. Das gilt jedoch nicht für Personen, die nur mit den<br />

Einkünften aus italienischen Quellen besteuert werden.<br />

2.1 Persönliche Voraussetzungen<br />

2.1.1 Zu den persönlichen Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht<br />

gehört, dass der Steuerpflichtige in den letzten zehn Jahren vor Ende<br />

seiner unbeschränkten Steuerpflicht als Deutscher insgesamt min<strong>des</strong>tens fünf<br />

Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war. Die Fristen sind nach<br />

§ 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187 ff. BGB zu berechnen. Es ist nur eine unbeschränkte<br />

Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen; eine<br />

unbeschränkte Steuerpflicht im Sinne <strong>des</strong> § 1 Abs. 2 und 3 und <strong>des</strong> § 1a<br />

Abs. 1 Nr. 2 EStG ist unbeachtlich.<br />

Im Einzelnen ist Folgen<strong>des</strong> zu beachten:<br />

1. War der Steuerpflichtige während <strong>des</strong> maßgebenden Zehn-Jahres-Zeitraums<br />

mehrere Male im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, sind die<br />

Zeiträume zusammen<strong>zur</strong>echnen, in denen unbeschränkte Steuerpflicht<br />

bestand. Inlandsaufenthalte, die die unbeschränkte Steuerpflicht nicht<br />

begründeten (z.B. weil sie nicht länger als sechs Monate dauerten, weil sie

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