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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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8<br />

Satz 4 EStG), nach einem DBA oder dem Auslandstätigkeitserlass<br />

freigestellte Einkünfte sowie steuerfreie Einnahmen zählen nicht zu den<br />

insgesamt steuerpflichtigen Einkünften. Die nach § 50 Abs. 6 EStG abziehbaren<br />

Steuern sind bei der Ermittlung der insgesamt steuerpflichtigen<br />

Einkünfte zu berücksichtigen.<br />

Ein Verlustausgleich zwischen positiven und negativen inländischen Einkünften<br />

ist insoweit zu berücksichtigen. Sonderausgaben, außergewöhnliche<br />

Belastungen und tarifliche Freibeträge im Sinne <strong>des</strong> § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG<br />

können dagegen nicht abgezogen werden, es sei denn, es handelt sich um<br />

Arbeitnehmer, auf die § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG anzuwenden ist. Außerdem<br />

sind bei erweitert beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die Einkünfte<br />

aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, § 50 Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG<br />

zu beachten.<br />

2.0.1.4 Erweitert beschränkt Steuerpflichtige unterliegen ab dem Veranlagungszeitraum<br />

1995 auch der Abgabepflicht nach dem Solidaritätszuschlaggesetz<br />

(§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 SolzG).<br />

2.0.2 Auswirkungen der Doppelbesteuerungsabkommen<br />

2.0.2.1 Solange der Steuerpflichtige in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, mit<br />

dem ein DBA besteht, gilt Folgen<strong>des</strong>:<br />

1. Einkünfte und Vermögensteile, für die nach dem DBA dem betreffenden<br />

Gebiet (Wohnsitzstaat) das ausschließliche Besteuerungsrecht zusteht,<br />

unterliegen nicht der erweiterten beschränkten Steuerpflicht.<br />

2. Begrenzt das Abkommen die deutsche Steuerberechtigung für bestimmte<br />

Einkünfte auf einen Höchstsatz (z.B. bei Dividenden), so darf auch bei der<br />

erweiterten beschränkten Steuerpflicht die Steuer von diesen Einkünften<br />

nur bis zu dieser Grenze erhoben werden.<br />

3. Wird nach dem DBA die deutsche Steuerberechtigung nicht begrenzt (z.B.<br />

Einkünfte aus einer im Inland belegenen Betriebsstätte oder Einkünfte aus<br />

im Inland belegenem unbeweglichen Vermögen), so bemisst sich der<br />

Steuersatz für die erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte auch in<br />

diesen Fällen nach dem Welteinkommen.<br />

Beispiel:<br />

Ein Steuerpflichtiger verlegt seinen Wohnsitz in einen niedrig besteuernden<br />

DBA-Staat, unterhält aber weiterhin eine gewerbliche Betriebsstätte im<br />

Inland. Die Voraussetzungen für eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht<br />

liegen vor. Nach dem Betriebsstättenartikel dieses DBA hat die<br />

Bun<strong>des</strong>republik Deutschland ein Besteuerungsrecht für die Betriebsstätteneinkünfte.<br />

Bei der Bestimmung <strong>des</strong> auf die Betriebsstätteneinkünfte<br />

anzuwendenden Steuersatzes sind sämtliche Einkünfte <strong>des</strong> Steuerpflichtigen<br />

zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 AStG).<br />

2.0.2.2 Es ist stets zu prüfen, ob der Steuerpflichtige tatsächlich abkommensberechtigt<br />

ist, insbesondere, ob er in dem betreffenden Staat im Sinne <strong>des</strong><br />

Abkommens ansässig ist. Zweifel können im Auskunftsverfahren (BMF-<br />

Schreiben vom 3. Februar 1999, BStBl I S. 228), ggf. im Verständigungsverfahren<br />

(BMF-Schreiben vom 1. Juli 1997, BStBl I S. 717) geklärt werden.<br />

2.0.2.3 Nach dem DBA-Schweiz ist Folgen<strong>des</strong> zu beachten:<br />

1. Artikel 4 Abs. 4

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