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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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37<br />

Ist die darlehensweise Zuführung nach der direkten Methode dem aufgenommenen<br />

Kapital nicht zuzuordnen, ist die Gesamtsumme der nicht zuzuordnenden<br />

Darlehen im Verhältnis von Eigenkapital einschließlich angesammelter<br />

Erträge zu Fremdkapital nach der indirekten Methode aufzuteilen und der dem<br />

Fremdkapital entsprechende Anteil der begünstigten Kapitalvergabe<br />

zuzuordnen.<br />

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG ist Voraussetzung, dass das Kapital im Ausland<br />

unterhaltenen Betrieben oder Betriebsstätten zugeführt wird, die ihre Bruttoerträge<br />

ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiver Tätigkeit erzielen.<br />

Dabei ist auf die Verhältnisse <strong>des</strong> Wirtschaftsjahrs abzustellen, in dem die<br />

ausländische Gesellschaft als Darlehensgeber die entsprechenden Einkünfte<br />

aus der Hingabe <strong>des</strong> Kapitals erzielt. Das bedeutet, dass im Einzelfall die<br />

Qualifizierung der Einkünfte aus der Darlehenshingabe von Wirtschaftsjahr zu<br />

Wirtschaftsjahr beim Darlehensgeber wechseln kann, je nach dem, ob der<br />

Darlehensnehmer in seinem Betrieb oder seiner Betriebsstätte Bruttoerträge<br />

ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten erzielt.<br />

8.1.8 Gewinnausschüttungen<br />

Gewinnausschüttungen im Sinne <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG sind Ausschüttungen<br />

(einschließlich verdeckter Gewinnausschüttungen) einer Kapitalgesellschaft.<br />

Dazu gehören auch Einnahmen aus der Veräußerung von<br />

Dividendenscheinen im Sinne <strong>des</strong> § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a<br />

EStG. Kapitalgesellschaften sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG genannten<br />

inländischen Kapitalgesellschaften und die ihnen entsprechenden ausländischen<br />

Rechtsgebilde (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1992, BStBl II S. 972).<br />

Die §§ 3c Abs. 1 EStG und 8b Abs. 5 KStG sind nicht anzuwenden, weil nicht<br />

steuerfreie bzw. außer Ansatz zu lassende Einnahmen zu ermitteln, sondern<br />

Einkünfte dem aktiven oder passiven Bereich zuzuordnen sind. Aufwendungen,<br />

die mit aktiven Gewinnausschüttungen im Sinne <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 Nr. 8<br />

AStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, z.B. Schuldzinsen für ein<br />

Darlehen zum Erwerb der Beteiligung, sind bei der Ermittlung der Einkünfte<br />

aus passivem Erwerb nicht zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 4 AStG, Tz. 10.1.3).<br />

8.1.9 Veräußerungen, Auflösungen und Kapitalherabsetzungen<br />

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer nachgeschalteten<br />

Gesellschaft sind grundsätzlich aktive Einkünfte, soweit der Steuerpflichtige<br />

nachweist, dass der Gewinn Wirtschaftsgütern der nachgeschalteten Gesellschaft<br />

zuzuordnen ist, die nicht der Erzielung von Zwischeneinkünften mit<br />

Kapitalanlagecharakter dienen. Nachzuweisen ist insbesondere die Zusammensetzung<br />

der Wirtschaftsgüter bezogen auf die Tätigkeitsbereiche und<br />

Einkunftsquellen der nachgeordneten Gesellschaft. Dies gilt entsprechend,<br />

wenn der Veräußerungsgewinn Wirtschaftsgütern einer Gesellschaft zuzuordnen<br />

ist, an der die nachgeschaltete Gesellschaft ihrerseits beteiligt ist.<br />

Wird der Nachweis nicht erbracht, fällt der Veräußerungsgewinn in voller<br />

Höhe in die Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung.<br />

Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an einer nachgeschalteten<br />

Gesellschaft können bei der Ermittlung <strong>des</strong> Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrages nur<br />

berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Verlust<br />

Wirtschaftsgütern der nachgeordneten Gesellschaft zuzuordnen ist, die der<br />

Erzielung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter dienen.

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