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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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54<br />

Obergesellschaft. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei abweichendem<br />

Wirtschaftsjahr der untereinanderstehenden Gesellschaften die Weiterverrechnung<br />

von der unteren auf die obere Stufe jeweils in der letzten logischen<br />

Sekunde <strong>des</strong> Wirtschaftsjahrs der übergeordneten Gesellschaft zugelassen<br />

wird. Voraussetzung ist, dass dies nicht zu schwerwiegenden zeitlichen<br />

Verschiebungen führt.<br />

14.4 Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen<br />

§ 14 Abs. 4 AStG ist durch Artikel 11 <strong>des</strong> StVergAbG aufgehoben worden; die nachfolgenden,<br />

kursiv gedruckten Textziffern beziehen sich <strong>des</strong>halb auf die Gesetzesfassung,<br />

die für Zwischeneinkünfte anzuwenden ist, die in Wirtschaftsjahren der<br />

Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, die in der Zeit vom<br />

1. Januar 2001 bis einschließlich 31. Dezember 2002 begonnen haben (§ 21 Abs. 7 Satz 4<br />

und Abs. 11 Satz 2 AStG)<br />

14.4.1 Zwischeneinkünfte nachgeschalteter Zwischengesellschaften gehen nach der<br />

Zurechnung an die Obergesellschaft in den Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrag ein. Auf<br />

ihn sind die Bestimmungen <strong>des</strong> DBA mit dem Land <strong>des</strong> Sitzes der Obergesellschaft<br />

entsprechend anzuwenden (§ 10 Abs. 5 AStG); dies kann <strong>zur</strong> Freistellung<br />

<strong>des</strong> Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrags nach Maßgabe einer DBA-Schachtelvergünstigung<br />

führen. § 14 Abs. 4 AStG schränkt diese Freistellung ein, soweit<br />

der Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrag Zwischeneinkünfte enthält, die der Obergesellschaft<br />

nach § 14 Abs. 1 und 3 AStG zu<strong>zur</strong>echnen sind. Insoweit ist die Freistellung<br />

<strong>des</strong> Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrags nur dann zu gewähren, wenn er auch bei<br />

direkter Beteiligung <strong>des</strong> Steuerpflichtigen an der Untergesellschaft nach DBA<br />

steuerbefreit wäre.<br />

14.4.2 Einkünfte, die der übertragenden Zurechnung unterliegen, sind nach § 10<br />

Abs. 5 AStG freizustellen, wenn eine Schachtelvergünstigung sowohl hinsichtlich<br />

der Obergesellschaft als auch hinsichtlich der Gesellschaft besteht,<br />

bei der die Zwischeneinkünfte tatsächlich angefallen sind. Ob auch für weitere<br />

zwischengeschaltete Gesellschaften (§ 14 Abs. 3 AStG) Schachtelvergünstigungen<br />

bestehen, ist unerheblich.<br />

14.4.3 Besteht eine Schachtelvergünstigung nur mit dem Staat der Obergesellschaft,<br />

so ist nur der Teil <strong>des</strong> Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrags nach § 10 Abs. 5 AStG freizustellen,<br />

der aus eigenen Einkünften der Obergesellschaft stammt. Nicht<br />

freizustellen ist dagegen der Teil <strong>des</strong> Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrags, der aus der<br />

übertragenden Zurechnung der Untergesellschaft stammt. Besteht eine<br />

Schachtelvergünstigung nur mit dem Staat der Untergesellschaft, so kommt<br />

eine Freistellung nach § 10 Abs. 5 AStG weder für die eigenen Einkünfte der<br />

Obergesellschaft noch für die Einkünfte der nachgeschalteten Untergesellschaft<br />

in Betracht.<br />

15. Familienstiftungen<br />

15.1 Zurechnung von Einkommen<br />

15.1.1 Nach § 15 AStG ist das Einkommen ausländischer Familienstiftungen<br />

unbeschränkt steuerpflichtigen Stiftern, Bezugs- oder Anfallsberechtigten<br />

gemäß ihrem Anteil unmittelbar zu<strong>zur</strong>echnen. Die Vorschriften der DBA<br />

stehen einer Zurechnung nicht entgegen.<br />

§ 15 AStG und § 20 EStG schließen sich tatbestandsmäßig wechselseitig<br />

aus. § 15 Abs. 1 und 4 AStG ist gegenüber § 22 Nr. 1 EStG vorrangig (BFH-<br />

Urteil vom 2. Februar 1994, BStBl II S. 727).

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