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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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dass der Steuerpflichtige an einer inländischen Gesellschaft innerhalb der<br />

letzten fünf Jahre vor dem Wegzug ins Ausland zu min<strong>des</strong>tens 1 v.H. unmittelbar<br />

oder mittelbar beteiligt war. Hierfür reicht es aus, wenn diese Beteiligung<br />

innerhalb <strong>des</strong> Fünf-Jahres-Zeitraums nur kurzfristig zu min<strong>des</strong>tens<br />

1 v.H. bestanden hat. Im Zeitpunkt <strong>des</strong> Wegzugs können somit auch Anteile<br />

von 1 v.H. oder weniger eine Besteuerung nach § 6 AStG auslösen.<br />

6.1.2.2 Hat der Wegzügler die Anteile während <strong>des</strong> Fünf-Jahres-Zeitraums unentgeltlich<br />

erworben, so reicht es aus, wenn die Min<strong>des</strong>tbeteiligung in der Person<br />

<strong>des</strong> Rechtsvorgängers oder eines der Rechtsvorgänger erfüllt war.<br />

6.1.3 Besteuerung <strong>des</strong> Vermögenszuwachses<br />

6.1.3.1 Der nach § 6 AStG steuerpflichtige Vermögenszuwachs unterliegt der unbeschränkten<br />

Steuerpflicht. Er ist zusammen mit anderen Einkünften, die dem<br />

Steuerpflichtigen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum bis zum Zeitpunkt<br />

der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht zugeflossen sind, zu<br />

veranlagen.<br />

6.1.3.2 Bei der Ermittlung der Einkünfte sind die Vorschriften <strong>des</strong> § 17 EStG und <strong>des</strong><br />

§ 53 EStDV über die Ermittlung der Anschaffungskosten sowie § 9 BewG<br />

über die Ermittlung eines gemeinen Wertes entsprechend anzuwenden. Auf<br />

den Vermögenszuwachs ist das Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 1<br />

Buchstabe c i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG) anzuwenden.<br />

6.1.3.3 § 6 AStG gilt nur für Fälle, in denen der gemeine Wert der Anteile beim<br />

Wegzug die Anschaffungskosten übersteigt; die Bestimmung führt nicht <strong>zur</strong><br />

Realisierung von Verlusten (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1990, BStBl II<br />

S. 615).<br />

6.1.4 Veräußerung von Anteilen nach dem Wohnsitzwechsel<br />

6.1.4.1 Wird ein Anteil nach dem Wohnsitzwechsel veräußert, so unterliegt der dabei<br />

entstehende Veräußerungsgewinn nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e i.V.m.<br />

§ 17 EStG der beschränkten Steuerpflicht. Hierbei ist auch der Wertzuwachs<br />

vor dem Wegzug ins Ausland in die Besteuerung einzubeziehen. Bei der<br />

Veranlagung ist der Veräußerungsgewinn um den bereits versteuerten<br />

Vermögenszuwachs zu kürzen.<br />

Beispiel:<br />

Der Steuerpflichtige ist am 1. Januar 1987 in das Bun<strong>des</strong>gebiet zugezogen<br />

und am 31. Dezember 1998 weggezogen. Eine Beteiligung im Sinne <strong>des</strong> § 17<br />

EStG an einer inländischen Gesellschaft, die der Steuerpflichtige am<br />

1. Januar 1985 für 1 Mio. DM erworben hatte, besaß am 1. Januar 1987 einen<br />

gemeinen Wert von 3 Mio. DM und am 31. Dezember 1998 von 10 Mio. DM.<br />

Sie wird am 1. Januar 2001 für 17 Mio. DM veräußert.<br />

Für den Veranlagungszeitraum 1998 ist der Steuerpflichtige mit dem Wertzuwachs<br />

seit dem Zuzug in Höhe von 7 Mio. DM (= 10 Mio. DM ./. 3 Mio. DM)<br />

unbeschränkt steuerpflichtig (§ 6 AStG i.V.m. § 17 EStG). Im Veranlagungszeitraum<br />

2001 unterliegt der gesamte Veräußerungsgewinn von 16 Mio. DM<br />

(17 Mio. DM ./. 1 Mio. DM) unter Abzug der bereits versteuerten 7 Mio. DM<br />

(§ 6 Abs. 1 letzter Satz AStG), insgesamt also 9 Mio. DM, der beschränkten<br />

Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e EStG).<br />

6.1.4.2 Bei einer späteren tatsächlichen Veräußerung kann sich auch bei Erzielung<br />

eines Gewinns durch die Kürzung um den bereits versteuerten Vermögenszuwachs<br />

ein Verlust ergeben.

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