Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes
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Kursfeststellung für den Zeitpunkt, der dem Ablauf <strong>des</strong> maßgebenden Wirtschaftsjahrs<br />
der ausländischen Gesellschaft am nächsten liegt, auszugehen.<br />
Es ist nicht zu beanstanden, wenn für die Umrechnung ein Jahresdurchschnittskurs<br />
zugrunde gelegt wird. Der für die Umrechnung gewählte Kurs ist<br />
für alle bei der <strong>Anwendung</strong> der §§ 7 bis 11 und 14 AStG zu berücksichtigenden<br />
und in ausländischer Währung angefallenen Beträge zu beachten. Dabei<br />
gelten jedoch für den Abzug der ausländischen Steuern die für § 34c Abs. 1<br />
EStG und § 26 Abs. 1 KStG entwickelten <strong>Grundsätze</strong>. Die einmal gewählte<br />
Methode der Umrechnung soll nicht ohne hinreichenden Grund geändert<br />
werden.<br />
10.1.2 Abzug von Steuern<br />
10.1.2.1 Nach § 10 Abs. 1 AStG können abgezogen werden<br />
1. die von den Einkünften der ausländischen Gesellschaft erhobenen<br />
Steuern;<br />
2. die von dem diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögen erhobenen<br />
Steuern, Abschn. 102 Abs. 1 VStR 1995 gilt entsprechend.<br />
Freiwillige Steuerzahlungen sind nicht zu berücksichtigen.<br />
Steuern, die auf Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne von<br />
§ 10 Abs. 7 AStG entfallen, sind entsprechend der verminderten Berücksichtigung<br />
dieser Einkünfte bei der Hin<strong>zur</strong>echnung nur zu einem Anteil von 60 v.H.<br />
abzuziehen (<strong>zur</strong> zeitlichen <strong>Anwendung</strong> dieses Satzes siehe den<br />
Einleitungssatz zu Tz. 10.5).<br />
Abzugsfähig sind neben den Steuern im Quellenstaat der Einkünfte - einschließlich<br />
deutscher Quellensteuer - auch die Steuern <strong>des</strong> Sitzstaats und von<br />
Drittstaaten; Tz. 8.3.1.2 gilt entsprechend.<br />
10.1.2.2 Hat die Gesellschaft gemischte Einkünfte, so ist der Teil der ausländischen<br />
Ertrag- und Vermögensteuern abzuziehen, der auf die der Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung<br />
unterliegenden Einkünfte bzw. das diesen Einkünften zugrunde<br />
liegende Vermögen entfällt. Die Ertragsteuern sind hierbei in entsprechender<br />
<strong>Anwendung</strong> der Tz. 8.3.3 aufzuteilen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das<br />
sich dabei ergebende Verhältnis auch bei der Aufteilung der Vermögensteuern<br />
zugrunde gelegt wird.<br />
10.1.3 Betriebsausgaben<br />
Nach § 10 Abs. 4 AStG dürfen bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte nur<br />
die mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben<br />
abgezogen werden. Dazu gehören nicht die für das Aufstellen der<br />
Hin<strong>zur</strong>echnungsbilanz (Tz. 10.3.2.1) anfallenden Aufwendungen (BFH-Urteil<br />
vom 15. März 1995, BStBl II S. 502).<br />
Teilwertabschreibungen auf Anteile an anderen Gesellschaften sind bei der<br />
Ermittlung der Zwischeneinkünfte nur abzugsfähig, soweit die Wertminderung<br />
nachweislich auf Wirtschaftsgüter der anderen Gesellschaft entfällt, die der<br />
Erzielung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter dienen (vgl.<br />
Tz. 8.1.9).