16.11.2013 Aufrufe

Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

42<br />

Kursfeststellung für den Zeitpunkt, der dem Ablauf <strong>des</strong> maßgebenden Wirtschaftsjahrs<br />

der ausländischen Gesellschaft am nächsten liegt, auszugehen.<br />

Es ist nicht zu beanstanden, wenn für die Umrechnung ein Jahresdurchschnittskurs<br />

zugrunde gelegt wird. Der für die Umrechnung gewählte Kurs ist<br />

für alle bei der <strong>Anwendung</strong> der §§ 7 bis 11 und 14 AStG zu berücksichtigenden<br />

und in ausländischer Währung angefallenen Beträge zu beachten. Dabei<br />

gelten jedoch für den Abzug der ausländischen Steuern die für § 34c Abs. 1<br />

EStG und § 26 Abs. 1 KStG entwickelten <strong>Grundsätze</strong>. Die einmal gewählte<br />

Methode der Umrechnung soll nicht ohne hinreichenden Grund geändert<br />

werden.<br />

10.1.2 Abzug von Steuern<br />

10.1.2.1 Nach § 10 Abs. 1 AStG können abgezogen werden<br />

1. die von den Einkünften der ausländischen Gesellschaft erhobenen<br />

Steuern;<br />

2. die von dem diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögen erhobenen<br />

Steuern, Abschn. 102 Abs. 1 VStR 1995 gilt entsprechend.<br />

Freiwillige Steuerzahlungen sind nicht zu berücksichtigen.<br />

Steuern, die auf Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne von<br />

§ 10 Abs. 7 AStG entfallen, sind entsprechend der verminderten Berücksichtigung<br />

dieser Einkünfte bei der Hin<strong>zur</strong>echnung nur zu einem Anteil von 60 v.H.<br />

abzuziehen (<strong>zur</strong> zeitlichen <strong>Anwendung</strong> dieses Satzes siehe den<br />

Einleitungssatz zu Tz. 10.5).<br />

Abzugsfähig sind neben den Steuern im Quellenstaat der Einkünfte - einschließlich<br />

deutscher Quellensteuer - auch die Steuern <strong>des</strong> Sitzstaats und von<br />

Drittstaaten; Tz. 8.3.1.2 gilt entsprechend.<br />

10.1.2.2 Hat die Gesellschaft gemischte Einkünfte, so ist der Teil der ausländischen<br />

Ertrag- und Vermögensteuern abzuziehen, der auf die der Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung<br />

unterliegenden Einkünfte bzw. das diesen Einkünften zugrunde<br />

liegende Vermögen entfällt. Die Ertragsteuern sind hierbei in entsprechender<br />

<strong>Anwendung</strong> der Tz. 8.3.3 aufzuteilen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das<br />

sich dabei ergebende Verhältnis auch bei der Aufteilung der Vermögensteuern<br />

zugrunde gelegt wird.<br />

10.1.3 Betriebsausgaben<br />

Nach § 10 Abs. 4 AStG dürfen bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte nur<br />

die mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben<br />

abgezogen werden. Dazu gehören nicht die für das Aufstellen der<br />

Hin<strong>zur</strong>echnungsbilanz (Tz. 10.3.2.1) anfallenden Aufwendungen (BFH-Urteil<br />

vom 15. März 1995, BStBl II S. 502).<br />

Teilwertabschreibungen auf Anteile an anderen Gesellschaften sind bei der<br />

Ermittlung der Zwischeneinkünfte nur abzugsfähig, soweit die Wertminderung<br />

nachweislich auf Wirtschaftsgüter der anderen Gesellschaft entfällt, die der<br />

Erzielung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter dienen (vgl.<br />

Tz. 8.1.9).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!