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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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3. Veräußert eine ausländische Gesellschaft Waren im aktiven Handel zu<br />

anderen Handelsspannen als im passiven Handel, so ist im Fall der<br />

Tz. 10.4.2 für die Ermittlung der Einkünfte aus passivem Erwerb der<br />

Gesamtgewinn nach Maßgabe der jeweiligen Umsätze unter Berücksichtigung<br />

der Handelsspannen aufzuteilen, es sei denn, die <strong>Anwendung</strong><br />

einer anderen Methode führt zu einem zutreffenderen Ergebnis.<br />

10.5 <strong>Anwendung</strong> von Doppelbesteuerungsabkommen<br />

§ 10 Abs 5 bis 7 AStG sind durch Artikel 11 <strong>des</strong> StVergAbG aufgehoben worden; die<br />

nachfolgenden, kursiv gedruckten Textziffern beziehen sich <strong>des</strong>halb auf die Gesetzesfassung,<br />

die für Zwischeneinkünfte anzuwenden ist, die in Wirtschaftsjahren der<br />

Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, die in der Zeit vom<br />

1. Januar 2001 bis einschließlich 31. Dezember 2002 begonnen haben (§ 21 Abs. 7 Satz 4<br />

und Abs. 11 Satz 2 AStG)<br />

10.5.1 Für die <strong>Anwendung</strong> eines DBA zwischen der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland und<br />

dem Sitzstaat der Zwischengesellschaft wird der Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrag wie<br />

eine Gewinnausschüttung behandelt (§ 10 Abs. 5 AStG). Er unterliegt danach<br />

grundsätzlich uneingeschränkt der deutschen Besteuerung.<br />

10.5.2 Sieht das DBA für Gewinnausschüttungen, die einer wesentlich beteiligten<br />

deutschen Kapitalgesellschaft von einer Gesellschaft <strong>des</strong> anderen Lan<strong>des</strong><br />

zufließen, die Freistellung von der deutschen Steuer vor (DBA-Schachtelprivileg),<br />

so ist der Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrag nach Maßgabe <strong>des</strong> im Verhältnis<br />

zum Sitzstaat der ausländischen Gesellschaft anzuwendenden Abkommens<br />

freizustellen. Hierbei ist zu beachten, dass viele Abkommen das DBA-<br />

Schachtelprivileg auf die Ausschüttung von aktiv tätigen Gesellschaften<br />

beschränken. Erstreckt sich das DBA-Schachtelprivileg nur auf die Körperschaftsteuer,<br />

so ist der Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrag nur bei der Gewerbesteuer<br />

anzusetzen.<br />

10.5.3 Sind Anteile an einer ausländischen Zwischengesellschaft nicht dem<br />

bürgerlich-rechtlichen Eigentümer, sondern einem unbeschränkt steuerpflichtigen<br />

Dritten zu<strong>zur</strong>echnen (z.B. nach §§ 39, 41 oder 42 AO), so<br />

bestimmt sich aus dem Verhältnis dieses Dritten zu der Zwischengesellschaft,<br />

ob ein DBA-Schachtelprivileg entsprechend anzuwenden ist.<br />

10.5.4 Bestehen Zweifel, ob ein DBA-Schachtelprivileg nach den Verhältnissen im<br />

Sitzstaat der ausländischen Gesellschaft für deren Ausschüttungen zu<br />

gewähren ist, so sind sie im Auskunftsverfahren, ggf. im Verständigungsverfahren,<br />

zu klären.<br />

10.5.5 Sind in dem Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrag Einkünfte nachgeschalteter Zwischengesellschaften<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 14 AStG enthalten, so gilt dafür die Freistellung<br />

nur unter den Einschränkungen <strong>des</strong> § 14 Abs. 4 AStG, wenn sie auch bei<br />

direkter Beteiligung <strong>des</strong> Steuerpflichtigen an der Untergesellschaft nach DBA<br />

steuerbefreit wären; vgl. hierzu Tz. 14.4.<br />

10.5.6 Gehört ein Anteil an einer ausländischen Gesellschaft zum Betriebsvermögen<br />

einer in einem DBA-Staat belegenen Betriebsstätte, so erstreckt sich die nach<br />

dem betreffenden DBA zu gewährende Freistellung nach § 10 Abs. 5 AStG<br />

auch auf den Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrag. Voraussetzung ist, dass der Anteil<br />

tatsächlich der Betriebsstätte zu<strong>zur</strong>echnen ist (vgl. BFH-Urteil vom<br />

26. Februar 1992, BStBl II S. 937). Im Verhältnis <strong>zur</strong> Schweiz ist in solchen<br />

Fällen nach Artikel 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a DBA-Schweiz keine<br />

Freistellung zu gewähren (vgl. BFH-Urteil vom 7. August 2002, BStBl II<br />

S. 848).

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