16.11.2013 Aufrufe

Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

23<br />

Hat die Veräußerung tatsächlich zu einem Verlust geführt und war der Vermögenszuwachs<br />

bei Wegzug positiv, so ist dieser Verlust aus der tatsächlichen<br />

Veräußerung um den angesetzten positiven Vermögenszuwachs zu<br />

erhöhen.<br />

War der Vermögenszuwachs bei Wegzug negativ, hat jedoch die tatsächliche<br />

Veräußerung zu einem positiven Ergebnis geführt, so ist bei Berechnung <strong>des</strong><br />

Veräußerungsgewinns von den ursprünglichen Anschaffungskosten auszugehen<br />

(vgl. Tz. 6.1.3.3).<br />

6.1.4.3 § 6 Abs. 4 und 5 AStG ist bei einer Veräußerung von Anteilen nicht anzuwenden.<br />

6.1.4.4 Ist der Steuerpflichtige wieder unbeschränkt steuerpflichtig geworden und<br />

veräußert er die Beteiligung im Sinne <strong>des</strong> § 17 EStG dann, so sind die<br />

Tz. 6.1.4.1 und 6.1.4.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der<br />

beschränkten die unbeschränkte Steuerpflicht tritt. Wurde bei der Wiederbegründung<br />

der unbeschränkten Steuerpflicht eine Berichtigung nach § 6 Abs. 4<br />

AStG durchgeführt, so entfällt die Kürzung <strong>des</strong> Veräußerungsgewinns nach<br />

Tz. 6.1.4.1.<br />

6.1.5 Auswirkung von Doppelbesteuerungsabkommen<br />

6.1.5.1 Die Besteuerung <strong>des</strong> Vermögenszuwachses nach § 6 AStG wird nicht dadurch<br />

ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige in einem Staat steuerlich<br />

ansässig wird, mit dem ein DBA besteht, und der Gewinn aus der späteren<br />

tatsächlichen Veräußerung <strong>des</strong> Anteils nach dem Abkommen in der Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland nicht besteuert werden könnte.<br />

6.1.5.2 Die Besteuerung <strong>des</strong> Gewinns aus der tatsächlichen Veräußerung <strong>des</strong> Anteils<br />

entfällt, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Veräußerung in einem<br />

Staat ansässig war, mit dem ein DBA besteht, das für diesen Gewinn das<br />

Besteuerungsrecht nur diesem Staat zuweist. Durch die Besteuerung <strong>des</strong><br />

Gewinns aus der tatsächlichen Veräußerung im Wohnsitzstaat wird jedoch<br />

unter Umständen der nach § 6 Abs. 1 AStG bereits besteuerte Gewinn ein<br />

zweites Mal besteuert. Das kann vermieden werden, indem der Wohnsitzstaat<br />

a) bei der Ermittlung <strong>des</strong> Veräußerungsgewinns an die Wertverhältnisse beim<br />

Wegzug anknüpft bzw. den Veräußerungsgewinn insoweit freistellt oder<br />

b) auf seine Steuer die nach § 6 Abs. 1 AStG erhobene Steuer anrechnet.<br />

Dies ist in einigen DBA ausdrücklich vorgesehen (z.B. Wertanknüpfung bei<br />

den DBA mit Italien, Kanada, Neuseeland, Österreich, der Schweiz und den<br />

USA sowie Steueranrechnung bei den DBA mit Dänemark und Schweden). Im<br />

Übrigen kann ein Verständigungsverfahren mit dem Ziel eingeleitet werden,<br />

die von einem DBA nicht beseitigte Doppelbesteuerung zu vermeiden.<br />

6.2 Unentgeltliches Rechtsgeschäft<br />

6.2.1 Hat ein Steuerpflichtiger Anteile durch ganz oder teilweise unentgeltliches<br />

Rechtsgeschäft (z.B. durch Schenkung, Erbvertrag, letztwillige Verfügung und<br />

Vermächtnis) erworben, so ist die Zeit, während der sein Rechtsvorgänger<br />

unbeschränkt steuerpflichtig war, nach Maßgabe <strong>des</strong> § 6 Abs. 2 AStG mit zu<br />

berücksichtigen.<br />

6.2.2 Sind die Anteile mehrmals nacheinander in der in § 6 Abs. 2 Satz 1 AStG<br />

bezeichneten Weise übertragen worden (z.B. in Fällen von sog. Kettenschenkungen),<br />

wird die gesamte Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht<br />

eines jeden Rechtsvorgängers einbezogen. Dabei werden Zeiträume, in

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!