16.11.2013 Aufrufe

Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

26<br />

3. § 42 AO geht den §§ 7 bis 12 und 14 AStG vor, soweit sich der Missbrauch<br />

aus allgemeinen Merkmalen ergibt. Dies setzt allerdings voraus, dass die<br />

gewählte Gestaltung auch bei einer Bewertung am Gesetzeszweck der<br />

§§ 7 bis 12 und 14 AStG sich noch als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten<br />

<strong>des</strong> Rechts darstellt (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1991,<br />

BStBl 1992 II S. 1026). Um § 42 AO anwenden zu können, müssen<br />

<strong>des</strong>halb weitere Umstände hinzutreten, die die Gestaltung als Manipulation<br />

kennzeichnen, z.B. das Fehlen einer eigenen wirtschaftlichen Funktion von<br />

nur formal in die Einkünfteerzielung eingeschalteten ausländischen Gesellschaften<br />

(insbesondere Briefkastengesellschaften). Das bloße Erzielen von<br />

Einkünften aus passivem Erwerb löst hingegen für sich genommen nur<br />

eine Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung aus, rechtfertigt jedoch noch keinen<br />

Missbrauchsvorwurf. Im Ergebnis enthalten die §§ 7 bis 12 und 14 AStG<br />

innerhalb ihres Regelungsbereichs eine dem § 42 AO vorgehende<br />

Sonderregelung (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1991, BStBl 1992 II<br />

S. 1026, und vom 10. Juni 1992, BStBl II S. 1029).<br />

4. § 42 AO ist anwendbar, wenn durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten<br />

<strong>des</strong> Rechts die §§ 7 bis 12 und 14 AStG umgangen werden<br />

(vgl. auch die Klarstellung durch § 42 Abs. 2 AO i.d.F. <strong>des</strong> Steueränderungsgesetzes<br />

2001).<br />

7.0.3 Die §§ 7 bis 12 und 14 AStG lassen eine beschränkte Steuerpflicht der ausländischen<br />

Zwischengesellschaft hinsichtlich ihrer Inlandseinkünfte unberührt.<br />

Die danach erhobene deutsche Steuer wird nach § 12 AStG auf die<br />

deutschen Steuern vom Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrag angerechnet (vgl. Tz. 12.1.2).<br />

7.0.4 Geschäfte anderer Personen mit einer Zwischengesellschaft (z.B. die Veräußerung<br />

eines Patents durch einen Inländer an eine ihm nahe stehende<br />

Zwischengesellschaft) sind nach den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen.<br />

7.1 Steuerpflicht inländischer Gesellschafter<br />

7.1.1 Der Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung unterliegen unbeschränkt Steuerpflichtige,<br />

denen eine Beteiligung am Nennkapital einer ausländischen Gesellschaft<br />

unmittelbar gehört oder (z.B. aufgrund der §§ 39, 41 und 42 AO) steuerlich<br />

zu<strong>zur</strong>echnen ist (Inlandsbeteiligte). Diese Voraussetzung muss am Ende <strong>des</strong><br />

maßgebenden Wirtschaftsjahrs der ausländischen Gesellschaft bestehen.<br />

7.1.2 Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer ausländischen Gesellschaft<br />

mittelbar, d.h. über eine andere ausländische Gesellschaft beteiligt (§ 7 Abs. 2<br />

Satz 2 AStG), so werden die in der erstgenannten Gesellschaft anfallenden<br />

Zwischeneinkünfte der anderen Gesellschaft nach § 14 AStG zugerechnet<br />

(Tz. 14.1) und fallen damit bei den unbeschränkt Steuerpflichtigen in die<br />

Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung. Das setzt voraus, dass die Beteiligungen an<br />

beiden ausländischen Gesellschaften die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 7 Abs. 2<br />

AStG erfüllen.<br />

7.2 Min<strong>des</strong>tbeteiligung<br />

7.2.1 Zur Feststellung, ob die Min<strong>des</strong>tbeteiligung im Sinne <strong>des</strong> § 7 Abs. 2 AStG<br />

gegeben ist, sind anzusetzen:<br />

1. Anteile (Stimmrechte), die unbeschränkt Steuerpflichtigen unmittelbar<br />

gehören oder ihnen (z.B. aufgrund der §§ 39, 41 und 42 AO) steuerlich<br />

zu<strong>zur</strong>echnen sind; dazu gehören auch Anteile von<br />

a) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die<br />

persönlich nach § 5 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind;

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!