Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes
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3. § 42 AO geht den §§ 7 bis 12 und 14 AStG vor, soweit sich der Missbrauch<br />
aus allgemeinen Merkmalen ergibt. Dies setzt allerdings voraus, dass die<br />
gewählte Gestaltung auch bei einer Bewertung am Gesetzeszweck der<br />
§§ 7 bis 12 und 14 AStG sich noch als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten<br />
<strong>des</strong> Rechts darstellt (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1991,<br />
BStBl 1992 II S. 1026). Um § 42 AO anwenden zu können, müssen<br />
<strong>des</strong>halb weitere Umstände hinzutreten, die die Gestaltung als Manipulation<br />
kennzeichnen, z.B. das Fehlen einer eigenen wirtschaftlichen Funktion von<br />
nur formal in die Einkünfteerzielung eingeschalteten ausländischen Gesellschaften<br />
(insbesondere Briefkastengesellschaften). Das bloße Erzielen von<br />
Einkünften aus passivem Erwerb löst hingegen für sich genommen nur<br />
eine Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung aus, rechtfertigt jedoch noch keinen<br />
Missbrauchsvorwurf. Im Ergebnis enthalten die §§ 7 bis 12 und 14 AStG<br />
innerhalb ihres Regelungsbereichs eine dem § 42 AO vorgehende<br />
Sonderregelung (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1991, BStBl 1992 II<br />
S. 1026, und vom 10. Juni 1992, BStBl II S. 1029).<br />
4. § 42 AO ist anwendbar, wenn durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten<br />
<strong>des</strong> Rechts die §§ 7 bis 12 und 14 AStG umgangen werden<br />
(vgl. auch die Klarstellung durch § 42 Abs. 2 AO i.d.F. <strong>des</strong> Steueränderungsgesetzes<br />
2001).<br />
7.0.3 Die §§ 7 bis 12 und 14 AStG lassen eine beschränkte Steuerpflicht der ausländischen<br />
Zwischengesellschaft hinsichtlich ihrer Inlandseinkünfte unberührt.<br />
Die danach erhobene deutsche Steuer wird nach § 12 AStG auf die<br />
deutschen Steuern vom Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrag angerechnet (vgl. Tz. 12.1.2).<br />
7.0.4 Geschäfte anderer Personen mit einer Zwischengesellschaft (z.B. die Veräußerung<br />
eines Patents durch einen Inländer an eine ihm nahe stehende<br />
Zwischengesellschaft) sind nach den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen.<br />
7.1 Steuerpflicht inländischer Gesellschafter<br />
7.1.1 Der Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung unterliegen unbeschränkt Steuerpflichtige,<br />
denen eine Beteiligung am Nennkapital einer ausländischen Gesellschaft<br />
unmittelbar gehört oder (z.B. aufgrund der §§ 39, 41 und 42 AO) steuerlich<br />
zu<strong>zur</strong>echnen ist (Inlandsbeteiligte). Diese Voraussetzung muss am Ende <strong>des</strong><br />
maßgebenden Wirtschaftsjahrs der ausländischen Gesellschaft bestehen.<br />
7.1.2 Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer ausländischen Gesellschaft<br />
mittelbar, d.h. über eine andere ausländische Gesellschaft beteiligt (§ 7 Abs. 2<br />
Satz 2 AStG), so werden die in der erstgenannten Gesellschaft anfallenden<br />
Zwischeneinkünfte der anderen Gesellschaft nach § 14 AStG zugerechnet<br />
(Tz. 14.1) und fallen damit bei den unbeschränkt Steuerpflichtigen in die<br />
Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung. Das setzt voraus, dass die Beteiligungen an<br />
beiden ausländischen Gesellschaften die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 7 Abs. 2<br />
AStG erfüllen.<br />
7.2 Min<strong>des</strong>tbeteiligung<br />
7.2.1 Zur Feststellung, ob die Min<strong>des</strong>tbeteiligung im Sinne <strong>des</strong> § 7 Abs. 2 AStG<br />
gegeben ist, sind anzusetzen:<br />
1. Anteile (Stimmrechte), die unbeschränkt Steuerpflichtigen unmittelbar<br />
gehören oder ihnen (z.B. aufgrund der §§ 39, 41 und 42 AO) steuerlich<br />
zu<strong>zur</strong>echnen sind; dazu gehören auch Anteile von<br />
a) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die<br />
persönlich nach § 5 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind;