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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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8.1.6.3 Eine Person wirkt an der Vermietung oder Verpachtung von beweglichen<br />

Sachen der ausländischen Gesellschaft mit, wenn sie Tätigkeiten ausübt, die<br />

nach ihrer Funktion Teil der gewerbsmäßigen Vermietung oder Verpachtung<br />

sind. So ist z.B. eine Mitwirkung gegeben, wenn eine Person für eine ausländische<br />

Gesellschaft deren Bestandhaltung und Finanzierungsaufgaben übernimmt<br />

oder den Abschluss der Miet- oder Pachtverträge vermittelt.<br />

Tz. 8.1.5.3.2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.<br />

8.1.6.4 Finanzierungs-Leasing ist keine Vermietung und Verpachtung, sondern ein<br />

Kreditgeschäft, soweit der Leasing-Gegenstand nach den bestehenden<br />

<strong>Grundsätze</strong>n dem Leasing-Nehmer zu<strong>zur</strong>echnen ist.<br />

8.1.7 Aufnahme und Ausleihe von Auslandskapital<br />

8.1.7.1 Kapitalaufnahme und Kapitalausleihe sind nur dann aktiver Erwerb, wenn die<br />

ausländische Gesellschaft das Kapital nachweislich ausschließlich auf ausländischen<br />

Kapitalmärkten aufgenommen und als Darlehen im Ausland gelegenen<br />

Betrieben (Betriebsstätten), die ausschließlich oder fast ausschließlich<br />

Bruttoerträge aus aktivem Erwerb beziehen, oder im Inland gelegenen Betrieben<br />

(Betriebsstätten) unmittelbar zugeführt hat. Andernfalls liegt passiver<br />

Erwerb vor.<br />

8.1.7.2 Das Kapital ist im Sinne <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG auf ausländischen Kapitalmärkten<br />

aufgenommen, wenn es<br />

1. aus der Emission von Anleihen ausschließlich auf ausländischen Kapitalmärkten<br />

stammt,<br />

2. durch Aufnahme von Darlehen bei ausländischen Kreditsammelstellen<br />

beschafft ist oder<br />

3. sonst auf ausländischen Kapitalmärkten von Personen <strong>zur</strong> Verfügung<br />

gestellt ist, die im Ausland ansässig sind,<br />

und keine mittelbare Kreditaufnahme auf dem inländischen Kapitalmarkt<br />

vorliegt. Bei der Kapitalaufnahme muss die aufnehmende Gesellschaft selbst<br />

an den ausländischen Kapitalmarkt herangetreten sein. Es genügt nicht, wenn<br />

nahe Stehende im Sinne <strong>des</strong> § 1 AStG als Treuhänder oder Vertreter in die<br />

Kapitalaufnahme eingeschaltet sind, ohne dass diese den Kapitalgebern offen<br />

legen, in wessen Interesse sie tätig werden. Kapital, das von Personen, die<br />

dem Steuerpflichtigen oder der ausländischen Gesellschaft nahe stehen, <strong>zur</strong><br />

Verfügung gestellt wird, gilt nicht als auf ausländischen Kapitalmärkten<br />

aufgenommen. Wirkt bei der Emission von Anleihen ein Anleihekonsortium,<br />

dem Inländer angehören, in banküblicher Weise mit, so ist dies unschädlich,<br />

sofern die Anleihe tatsächlich auf den ausländischen Kapitalmärkten<br />

untergebracht wird.<br />

8.1.7.3 Eine Kapitalzuführung im Sinne <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG liegt vor, wenn die<br />

ausländische Gesellschaft das Kapital einem(r) im Inland unterhaltenen<br />

Betrieb (Betriebsstätte) oder einem(r) im Ausland unterhaltenen Betrieb<br />

(Betriebsstätte) darlehensweise überlässt, im letzteren Fall unter der zusätzlichen<br />

Voraussetzung, dass die Einrichtung ihre Bruttoerträge nachweislich<br />

ausschließlich oder fast ausschließlich aus Tätigkeiten im Sinne <strong>des</strong> § 8<br />

Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG bezieht. Eine darlehensweise Zuführung ist nicht<br />

gegeben, wenn das Kapital von der ausländischen Gesellschaft zum Erwerb<br />

von Beteiligungen oder diesen gleichstehenden Rechten oder für Einlagen<br />

verwendet wird.

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