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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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(mit Kapitalanlagecharakter) erzielt, die Einkünfte einer Ertragsteuerbelastung<br />

von weniger als 25 v.H. unterliegen und diese aufgrund eines DBA in der<br />

Bun<strong>des</strong>republik Deutschland freigestellt sind. Soweit die Einkünfte aus Finanzierungstätigkeiten<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 10 Abs. 7 AStG stammen, gilt der<br />

Übergang von der Freistellung <strong>zur</strong> Anrechnung nur für 60 v.H. dieser Einkünfte.<br />

Für die Anrechnung sind die Vorschriften <strong>des</strong> § 34c EStG und § 26<br />

Abs. 1 KStG entsprechend anzuwenden.<br />

21. <strong>Anwendung</strong>svorschriften<br />

§ 3 Nr. 41 Buchstabe a EStG ist erstmals auf Gewinnausschüttungen anzuwenden,<br />

die ohne diese Befreiungsvorschrift dem „Halbeinkünfteverfahren“ im<br />

Sinne <strong>des</strong> § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und d EStG i.d.F. <strong>des</strong> Artikels 3<br />

<strong>des</strong> Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433, BStBl I S. 1428)<br />

unterliegen würden (§ 52 Abs. 4c EStG).<br />

Für Auslandsdividenden ist § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und d EStG<br />

i.d.F. <strong>des</strong> Artikels 3 <strong>des</strong> Gesetzes vom 23. Oktober 2000 ab Veranlagungszeitraum<br />

2001 erfüllt; § 3 Nr. 41 Buchstabe a EStG greift bereits ab diesem<br />

Jahr.<br />

Der Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrag unterliegt ab Veranlagungszeitraum 2001 in<br />

vollem Umfang der Einkommensbesteuerung, die darauf beruhende Gewinnausschüttung<br />

ist steuerfrei; die Kürzungsvorschrift nach § 11 AStG a.F. tritt ab<br />

Veranlagungszeitraum 2001 außer Kraft (§ 21 Abs. 7 Satz 4, 7 AStG).<br />

In den Fällen der übertragenden Zurechnung ist bei Zwischeneinkünften der<br />

Untergesellschaft <strong>des</strong> Jahres 2000, die im Jahr 2001 an die Obergesellschaft<br />

ausgeschüttet werden und gem. § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG aktive Einkünfte sind,<br />

eine Kürzung nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 11 AStG a.F. nicht mehr vorzunehmen.<br />

Ist der Anteilseigner eine juristische Person, so ist der Systemwechsel<br />

grundsätzlich (§ 34 Abs. 1 bzw. 2 KStG) ab Veranlagungszeitraum 2001 zu<br />

beachten. Lediglich bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr auf Seite <strong>des</strong><br />

Anteilseigners findet das neue Recht erst ab Veranlagungszeitraum 2002<br />

<strong>Anwendung</strong>.<br />

Die besondere <strong>Anwendung</strong>svorschrift <strong>des</strong> § 34 Abs. 7 KStG greift nicht, da<br />

eine ausländische Körperschaft nie dem Anrechnungsverfahren (Vierter Teil<br />

<strong>des</strong> KStG a.F.) unterlegen hat (BMF-Schreiben vom 28. April 2003, BStBl I<br />

S. 292).<br />

Zur <strong>Anwendung</strong> der Tz. 10.5, 10.6 und 20.2 Hinweis auf die Einleitungssätze<br />

zu diesen Textziffern.<br />

Die nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht über die zeitlichen<br />

<strong>Anwendung</strong>en der Vorschriften <strong>des</strong> <strong>Außensteuergesetzes</strong>:

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