16.11.2013 Aufrufe

Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

57<br />

16.1 Offenlegung von Auslandsbeziehungen<br />

16.1.1 Zur Offenlegung sind alle Steuerpflichtigen verpflichtet, die Schulden oder<br />

Aufwendungen im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen zu ausländischen<br />

Personen steuerlich geltend machen, die mit den aus diesen<br />

Geschäftsbeziehungen zusammenhängenden Einkünften nicht oder nur<br />

unwesentlich besteuert werden. Zum Begriff der "Geschäftsbeziehungen"<br />

gelten die Ausführungen in Tz. 1.4 entsprechend. Die Geschäftsbeziehungen<br />

können zu einer ausländischen Gesellschaft (vgl. § 7 Abs. 1 AStG) oder einer<br />

im Ausland ansässigen Person oder Personengesellschaft bestehen. Es ist<br />

nicht erforderlich, dass es sich um nahe stehende Personen (z.B. im Sinne<br />

der §§ 1 Abs. 2 oder 7 AStG) handelt.<br />

16.1.2 Eine unwesentliche Besteuerung der Einkünfte der ausländischen Personen<br />

aus ihren Geschäftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen ist gegeben, wenn<br />

eine Ertragsteuerbelastung von weniger als 25 v.H. besteht (vgl. Tz. 8.3). Es<br />

genügt, dass die unwesentliche Besteuerung nur für einen Teil der Einkünfte<br />

besteht, wenn die Einkünfte aus der fraglichen Geschäftsbeziehung hierzu<br />

gehören. Es ist nicht erforderlich, dass die Einkünfte aus passivem Erwerb im<br />

Sinne <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 AStG stammen.<br />

16.1.3 Der Steuerpflichtige ist seiner Mitwirkungspflicht erst dann nachgekommen,<br />

wenn er alle unmittelbaren oder mittelbaren Beziehungen, die <strong>zur</strong> Person im<br />

Ausland bestehen oder bestanden haben, offen gelegt hat. Hierzu gehören<br />

alle Tatsachen, die für eine steuerliche Beurteilung von Bedeutung sein<br />

können. Der Steuerpflichtige hat hierbei alle für ihn bestehenden rechtlichen<br />

und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. BFH-Urteil vom 13. März<br />

1985, BStBl 1986 II S. 318). Er muss auch im Rahmen der ihm obliegenden<br />

Beweisvorsorgepflicht Beweismittel schaffen, beschaffen und sichern (BFH-<br />

Urteil vom 16. April 1980, BStBl 1981 II S. 492). Die Offenlegungspflicht<br />

umfasst auch Tatsachen über die hinter dem ausländischen Geschäftspartner<br />

stehenden Interessenten. Die Benennung einer Domizilgesellschaft als<br />

Geschäftspartner genügt ebenso wenig wie die Erklärung <strong>des</strong> Steuerpflichtigen,<br />

nicht er, sondern ein fremder Dritter stehe hinter der ausländischen<br />

Gesellschaft (vgl. BFH-Beschluss vom 25. August 1986,<br />

BStBl 1987 II S. 481).<br />

Ungewissheiten hinsichtlich der Person <strong>des</strong> Gläubigers oder Empfängers<br />

gehen zu Lasten <strong>des</strong> Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1985,<br />

BStBl 1986 II S. 318 und BFH-Beschluss vom 9. Juli 1986, BStBl 1987 II<br />

S. 487). Ausländische Verbotsnormen führen nicht dazu, dass ein Offenlegungsverlangen<br />

von vornherein unverhältnismäßig oder unzumutbar wird<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 16. April 1980, BStBl 1981 II S. 492).<br />

16.1.4 Erfüllt der Steuerpflichtige seine Offenlegungspflicht nicht, so ist der geltend<br />

gemachte Ansatz von Schulden oder Lasten bzw. der Abzug von Betriebsausgaben<br />

oder Werbungskosten nach § 160 AO nicht anzuerkennen; der<br />

Finanzbehörde erwachsen aus der Verletzung der Mitwirkungspflichten keine<br />

weitergehenden Amtsermittlungspflichten (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Juli<br />

1986, BStBl 1987 II S. 487).<br />

Bei aktivierungspflichtigen Anschaffungs- oder Herstellungsvorgängen sind<br />

als Betriebsausgaben die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusehen.<br />

Der Umstand, dass Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, ändert nichts<br />

an der Rechtsfolge der Nichtanerkennung (vgl. BFH-Urteil vom 29. November<br />

1978, BStBl 1979 II S. 587).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!