Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes
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16.1 Offenlegung von Auslandsbeziehungen<br />
16.1.1 Zur Offenlegung sind alle Steuerpflichtigen verpflichtet, die Schulden oder<br />
Aufwendungen im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen zu ausländischen<br />
Personen steuerlich geltend machen, die mit den aus diesen<br />
Geschäftsbeziehungen zusammenhängenden Einkünften nicht oder nur<br />
unwesentlich besteuert werden. Zum Begriff der "Geschäftsbeziehungen"<br />
gelten die Ausführungen in Tz. 1.4 entsprechend. Die Geschäftsbeziehungen<br />
können zu einer ausländischen Gesellschaft (vgl. § 7 Abs. 1 AStG) oder einer<br />
im Ausland ansässigen Person oder Personengesellschaft bestehen. Es ist<br />
nicht erforderlich, dass es sich um nahe stehende Personen (z.B. im Sinne<br />
der §§ 1 Abs. 2 oder 7 AStG) handelt.<br />
16.1.2 Eine unwesentliche Besteuerung der Einkünfte der ausländischen Personen<br />
aus ihren Geschäftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen ist gegeben, wenn<br />
eine Ertragsteuerbelastung von weniger als 25 v.H. besteht (vgl. Tz. 8.3). Es<br />
genügt, dass die unwesentliche Besteuerung nur für einen Teil der Einkünfte<br />
besteht, wenn die Einkünfte aus der fraglichen Geschäftsbeziehung hierzu<br />
gehören. Es ist nicht erforderlich, dass die Einkünfte aus passivem Erwerb im<br />
Sinne <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 AStG stammen.<br />
16.1.3 Der Steuerpflichtige ist seiner Mitwirkungspflicht erst dann nachgekommen,<br />
wenn er alle unmittelbaren oder mittelbaren Beziehungen, die <strong>zur</strong> Person im<br />
Ausland bestehen oder bestanden haben, offen gelegt hat. Hierzu gehören<br />
alle Tatsachen, die für eine steuerliche Beurteilung von Bedeutung sein<br />
können. Der Steuerpflichtige hat hierbei alle für ihn bestehenden rechtlichen<br />
und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. BFH-Urteil vom 13. März<br />
1985, BStBl 1986 II S. 318). Er muss auch im Rahmen der ihm obliegenden<br />
Beweisvorsorgepflicht Beweismittel schaffen, beschaffen und sichern (BFH-<br />
Urteil vom 16. April 1980, BStBl 1981 II S. 492). Die Offenlegungspflicht<br />
umfasst auch Tatsachen über die hinter dem ausländischen Geschäftspartner<br />
stehenden Interessenten. Die Benennung einer Domizilgesellschaft als<br />
Geschäftspartner genügt ebenso wenig wie die Erklärung <strong>des</strong> Steuerpflichtigen,<br />
nicht er, sondern ein fremder Dritter stehe hinter der ausländischen<br />
Gesellschaft (vgl. BFH-Beschluss vom 25. August 1986,<br />
BStBl 1987 II S. 481).<br />
Ungewissheiten hinsichtlich der Person <strong>des</strong> Gläubigers oder Empfängers<br />
gehen zu Lasten <strong>des</strong> Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1985,<br />
BStBl 1986 II S. 318 und BFH-Beschluss vom 9. Juli 1986, BStBl 1987 II<br />
S. 487). Ausländische Verbotsnormen führen nicht dazu, dass ein Offenlegungsverlangen<br />
von vornherein unverhältnismäßig oder unzumutbar wird<br />
(vgl. BFH-Urteil vom 16. April 1980, BStBl 1981 II S. 492).<br />
16.1.4 Erfüllt der Steuerpflichtige seine Offenlegungspflicht nicht, so ist der geltend<br />
gemachte Ansatz von Schulden oder Lasten bzw. der Abzug von Betriebsausgaben<br />
oder Werbungskosten nach § 160 AO nicht anzuerkennen; der<br />
Finanzbehörde erwachsen aus der Verletzung der Mitwirkungspflichten keine<br />
weitergehenden Amtsermittlungspflichten (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Juli<br />
1986, BStBl 1987 II S. 487).<br />
Bei aktivierungspflichtigen Anschaffungs- oder Herstellungsvorgängen sind<br />
als Betriebsausgaben die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusehen.<br />
Der Umstand, dass Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, ändert nichts<br />
an der Rechtsfolge der Nichtanerkennung (vgl. BFH-Urteil vom 29. November<br />
1978, BStBl 1979 II S. 587).