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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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als an der ausländischen Gesellschaft beteiligt (§ 7 Abs. 3 AStG). Dies gilt<br />

auch für Beteiligungen, die über ausländische Personengesellschaften<br />

gehalten werden (vgl. BFH-Urteil vom 30. August 1995, BStBl 1996 II S. 122).<br />

Die Zwischeneinkünfte sind der Personengesellschaft hinzu<strong>zur</strong>echnen (vgl.<br />

Tz. 18.1.1.2).<br />

7.4 Weisungsgebundenheit<br />

7.4.1 Ob einem Steuerpflichtigen Anteile an einer ausländischen Gesellschaft<br />

zu<strong>zur</strong>echnen sind, richtet sich grundsätzlich nach Zivilrecht. Es sind jedoch<br />

die §§ 39 bis 42 AO zu beachten.<br />

7.4.2 Die Voraussetzungen für eine Zurechnung nach § 7 Abs. 1 AStG i.V.m. § 39<br />

AO können insbesondere dann gegeben sein, wenn ein Inländer Anteile von<br />

einem Rechtsanwalt, Notar, einem Kreditinstitut oder einer anderen Zwischenstelle<br />

aufgrund eines Treuhandverhältnisses oder einer anderen Beziehung<br />

so halten lässt, dass er selbst die tatsächliche Herrschaft über die Beteiligung<br />

in der Weise ausübt, dass er den formalen Eigentümer im Regelfall für die<br />

gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut<br />

wirtschaftlich ausschließen kann. Unerheblich ist, ob der Inländer den<br />

formalen Eigentümer von dieser Einwirkung tatsächlich ausgeschlossen hat.<br />

Eine Zurechnung nach § 7 Abs. 1 AStG i.V.m. § 42 AO ist begründet, wenn<br />

auf die Einschaltung <strong>des</strong> formalen Eigentümers § 42 AO anzuwenden ist.<br />

Sind hierzu natürliche Personen eingeschaltet, so ist die Rechtsprechung <strong>des</strong><br />

BFH über die Einschaltung von Gesellschaften entsprechend heranzuziehen.<br />

7.4.3 Bei der Berechnung der Min<strong>des</strong>tbeteiligung nach § 7 Abs. 2 AStG sind über<br />

die nach Tz. 7.4.1 und 7.4.2 zu<strong>zur</strong>echnenden Beteiligungen hinaus auch<br />

Anteile oder Stimmrechte zu berücksichtigen, die eine Person hält, die den<br />

Weisungen <strong>des</strong> unbeschränkt Steuerpflichtigen so zu folgen hat oder so folgt,<br />

dass ihr kein eigener wesentlicher Entscheidungsspielraum bleibt. Es ist<br />

erforderlich, aber auch genügend, dass die Weisungsbefugnis oder das<br />

Weisungsverhalten sich auf die Beteiligung selbst bezieht (z.B. auf die Ausübung<br />

<strong>des</strong> Stimmrechts bei Hauptversammlungen). Für die Hin<strong>zur</strong>echnung<br />

der Einkünfte ist jedoch die Beteiligung am Nennkapital maßgebend (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 26. Oktober 1983, BStBl 1984 II S. 258).<br />

7.6 Kapitalanlagegesellschaften<br />

7.6.1 Neben den Fällen <strong>des</strong> § 7 Abs. 1 AStG unterliegen Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter,<br />

für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft<br />

ist, bereits dann der Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung, wenn ein unbeschränkt<br />

Steuerpflichtiger min<strong>des</strong>tens zu 1 v.H. an der Zwischengesellschaft beteiligt<br />

ist. Tz. 7.2 gilt sinngemäß. Eine Beherrschung der ausländischen Gesellschaft<br />

durch unbeschränkt Steuerpflichtige und Personen im Sinne <strong>des</strong> § 2 AStG ist<br />

dann nicht erforderlich. Eine Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung entfällt nur im<br />

Rahmen der Bagatellregelung <strong>des</strong> § 7 Abs. 6 Satz 2 AStG. Dabei ist auf das<br />

Verhältnis der Bruttoerträge mit Kapitalanlagecharakter zu den Bruttoerträgen<br />

aus allen Zwischeneinkünften abzustellen. Für die Ermittlung der<br />

Bruttoerträge gilt Tz. 9.0.1. Die Freigrenze <strong>des</strong> § 9 AStG bei gemischten<br />

Einkünften bleibt unberührt.<br />

7.6.2 Die Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung greift auch bei einer Beteiligung von weniger<br />

als 1 v.H., wenn die ausländische Gesellschaft ausschließlich oder fast<br />

ausschließlich Bruttoerträge erzielt, die Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter<br />

zugrunde liegen, es sei denn, dass mit der Hauptgattung der<br />

Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger

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