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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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14<br />

2.4.2 Eine vergleichbare Regelung sieht das Gesetz für Einkünfte und Vermögenswerte<br />

einer Familienstiftung nach § 15 AStG nicht vor.<br />

2.5 Umfang der erweiterten beschränkten Einkommensbesteuerung<br />

2.5.0 Allgemeines<br />

2.5.0.1 Die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich über die in<br />

§ 49 EStG genannten Einkünfte hinaus auf alle anderen Einkünfte, die nicht<br />

ausländische Einkünfte nach § 34d EStG sind (sog. erweiterte Inlandseinkünfte).<br />

Dies sind, soweit nicht bereits im Rahmen <strong>des</strong> § 49 Abs. 1 EStG<br />

erfasst,<br />

1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die<br />

a) weder einer inländischen noch ausländischen Betriebsstätte zu<strong>zur</strong>echnen<br />

sind oder<br />

b) aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt werden, deren Schuldner<br />

unbeschränkt steuerpflichtig ist;<br />

2. Einkünfte aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen<br />

eines ausländischen Betriebes gehören und im Inland belegen<br />

sind. Hierzu gehört auch ein nicht schon unter § 17 EStG fallender Gewinn<br />

aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die ihre<br />

Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat;<br />

3. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne <strong>des</strong> § 20 EStG, wenn der<br />

Schuldner unbeschränkt steuerpflichtig ist und es sich nicht um ausländische<br />

Einkünfte im Sinne <strong>des</strong> § 34d Nr. 6 EStG handelt. Hierunter fallen<br />

z.B. Zinsen, die von Inländern auf Schuldscheindarlehen an erweitert beschränkt<br />

Steuerpflichtige gezahlt werden, wenn diese Darlehen nicht durch<br />

ausländischen Grundbesitz gesichert sind.<br />

4. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen<br />

im Inland, sofern dieses nicht zu einem im Ausland belegenen<br />

Sachinbegriff gehört;<br />

5. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen im Sinne <strong>des</strong> § 22 Nr. 1 EStG,<br />

wenn der Verpflichtete unbeschränkt steuerpflichtig ist oder seinen Sitz im<br />

Inland hat;<br />

6. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne <strong>des</strong> § 22 Nr. 2<br />

EStG, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter nicht im Ausland belegen<br />

sind;<br />

7. Einkünfte aus Leistungen, wenn der <strong>zur</strong> Vergütung der Leistung Verpflichtete<br />

unbeschränkt steuerpflichtig ist oder seinen Sitz im Inland hat;<br />

8. andere Einkünfte, die das deutsche Steuerrecht (§§ 34d, 49 EStG) weder<br />

dem Inland noch dem Ausland <strong>zur</strong>echnet (z.B. Erträge aus beweglichen<br />

Sachen, die nicht zum Anlagevermögen eines ausländischen Betriebes<br />

gehören);<br />

9. Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen nach § 5 AStG bzw. § 15 AStG<br />

zu<strong>zur</strong>echnen sind.<br />

2.5.0.2 Unter Einbeziehung der schon im Rahmen <strong>des</strong> § 49 Abs. 1 EStG erfassten<br />

Einkünfte unterliegen damit der erweiterten beschränkten Steuerpflicht:<br />

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 bis 14 EStG), soweit diese<br />

nicht im Ausland betrieben wird;

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