Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes
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2.4.2 Eine vergleichbare Regelung sieht das Gesetz für Einkünfte und Vermögenswerte<br />
einer Familienstiftung nach § 15 AStG nicht vor.<br />
2.5 Umfang der erweiterten beschränkten Einkommensbesteuerung<br />
2.5.0 Allgemeines<br />
2.5.0.1 Die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich über die in<br />
§ 49 EStG genannten Einkünfte hinaus auf alle anderen Einkünfte, die nicht<br />
ausländische Einkünfte nach § 34d EStG sind (sog. erweiterte Inlandseinkünfte).<br />
Dies sind, soweit nicht bereits im Rahmen <strong>des</strong> § 49 Abs. 1 EStG<br />
erfasst,<br />
1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die<br />
a) weder einer inländischen noch ausländischen Betriebsstätte zu<strong>zur</strong>echnen<br />
sind oder<br />
b) aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt werden, deren Schuldner<br />
unbeschränkt steuerpflichtig ist;<br />
2. Einkünfte aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen<br />
eines ausländischen Betriebes gehören und im Inland belegen<br />
sind. Hierzu gehört auch ein nicht schon unter § 17 EStG fallender Gewinn<br />
aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die ihre<br />
Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat;<br />
3. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne <strong>des</strong> § 20 EStG, wenn der<br />
Schuldner unbeschränkt steuerpflichtig ist und es sich nicht um ausländische<br />
Einkünfte im Sinne <strong>des</strong> § 34d Nr. 6 EStG handelt. Hierunter fallen<br />
z.B. Zinsen, die von Inländern auf Schuldscheindarlehen an erweitert beschränkt<br />
Steuerpflichtige gezahlt werden, wenn diese Darlehen nicht durch<br />
ausländischen Grundbesitz gesichert sind.<br />
4. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen<br />
im Inland, sofern dieses nicht zu einem im Ausland belegenen<br />
Sachinbegriff gehört;<br />
5. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen im Sinne <strong>des</strong> § 22 Nr. 1 EStG,<br />
wenn der Verpflichtete unbeschränkt steuerpflichtig ist oder seinen Sitz im<br />
Inland hat;<br />
6. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne <strong>des</strong> § 22 Nr. 2<br />
EStG, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter nicht im Ausland belegen<br />
sind;<br />
7. Einkünfte aus Leistungen, wenn der <strong>zur</strong> Vergütung der Leistung Verpflichtete<br />
unbeschränkt steuerpflichtig ist oder seinen Sitz im Inland hat;<br />
8. andere Einkünfte, die das deutsche Steuerrecht (§§ 34d, 49 EStG) weder<br />
dem Inland noch dem Ausland <strong>zur</strong>echnet (z.B. Erträge aus beweglichen<br />
Sachen, die nicht zum Anlagevermögen eines ausländischen Betriebes<br />
gehören);<br />
9. Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen nach § 5 AStG bzw. § 15 AStG<br />
zu<strong>zur</strong>echnen sind.<br />
2.5.0.2 Unter Einbeziehung der schon im Rahmen <strong>des</strong> § 49 Abs. 1 EStG erfassten<br />
Einkünfte unterliegen damit der erweiterten beschränkten Steuerpflicht:<br />
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 bis 14 EStG), soweit diese<br />
nicht im Ausland betrieben wird;