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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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b) Personen, die auch in einem anderen Staat nach dem dortigen Recht<br />

unbeschränkt steuerpflichtig sind, selbst wenn sie nach dem anzuwendenden<br />

DBA in diesem anderen Staat als ansässig gelten;<br />

2. Anteile (Stimmrechte) von Personen, bei denen die persönlichen Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> § 2 AStG (vgl. Tz. 2.1) gegeben sind und die in einem<br />

niedrig besteuernden Gebiet ansässig sind (Tz. 2.2), es sei denn, die Frist<br />

für die erweiterte beschränkte Steuerpflicht ist abgelaufen;<br />

3. Mittelbare Beteiligungen, d.h. der nach § 7 Abs. 2 AStG zu ermittelnde<br />

Bruchteil von Anteilen (Stimmrechten) an der ausländischen Gesellschaft,<br />

die eine Person im Sinne der Nr. 1 und 2 über nicht unbeschränkt steuerpflichtige<br />

Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen<br />

oder Personengesellschaften hält;<br />

4. Anteile (Stimmrechte), die von im Inland oder im Ausland errichteten<br />

Personengesellschaften gehalten werden, und zwar mit dem Teil, der auf<br />

die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen im Sinne der<br />

Nr. 1 und 2 entfällt.<br />

7.2.2 Bei der Berechnung <strong>des</strong> Vomhundertsatzes, den die Beteiligungen der<br />

Inländer ausmachen, ist von den gesamten ausgegebenen Anteilen der<br />

ausländischen Gesellschaft auszugehen. Eigene Anteile, die die ausländische<br />

Gesellschaft selbst hält, sind wie nicht ausgegebene Anteile zu behandeln.<br />

Gleiches gilt für Anteile, durch die ausländische Gesellschaften wechselseitig<br />

oder im Ring aneinander beteiligt sind.<br />

Beispiel:<br />

Inländer<br />

30%<br />

20% 20%<br />

A<br />

70% 80%<br />

B<br />

C<br />

80%<br />

Nach den vorstehenden <strong>Grundsätze</strong>n liegt eine volle Beteiligung durch den<br />

Inländer vor.<br />

7.3 Beteiligungen über Personengesellschaften<br />

Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Personengesellschaft beteiligt,<br />

die ihrerseits an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, so gelten sie

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