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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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der innerkonzernlichen Finanzierung ausländischer Betriebsstätten und<br />

konzernzugehöriger Gesellschaften stammen, ohne Rücksicht darauf, woher<br />

die Mittel kommen. Voraussetzung ist, dass die im Ausland befindlichen<br />

Betriebsstätten oder Gesellschaften ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast<br />

ausschließlich aus Tätigkeiten im Sinne <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG oder<br />

aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 AStG fallenden Einkünften beziehen. Der nur<br />

in Höhe von 60 v.H. anzusetzende Anteil der Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 10 Abs. 7 AStG unterliegt auch der<br />

Gewerbesteuer.<br />

11. Veräußerungsgewinne<br />

11.1 § 11 Abs. 1 AStG ist auf Gewinne der ausländischen Gesellschaft aus der<br />

Veräußerung von Anteilen an einer nachgeschalteten Gesellschaft im Sinne<br />

<strong>des</strong> § 14 AStG anzuwenden, die nicht als aktive Einkünfte im Sinne <strong>des</strong> § 8<br />

Abs. 1 Nr. 9 AStG gelten und die damit in die Hin<strong>zur</strong>echnung fallen (vgl.<br />

Tz. 8.1.9). Diese Veräußerungsgewinne sind vom Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrag<br />

auszunehmen, soweit die nachgeschaltete Gesellschaft oder eine dieser<br />

Gesellschaft nachgeordnete Gesellschaft Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter<br />

erzielt hat, die bei dem Steuerpflichtigen für das gleiche Kalender- oder<br />

Wirtschaftsjahr oder für die vorangegangenen sieben Kalender- oder Wirtschaftsjahre<br />

der Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung unterlegen haben. Weitere<br />

Voraussetzung ist, dass keine Ausschüttung dieser Einkünfte erfolgt ist. Der<br />

Steuerpflichtige hat die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrag<br />

nachzuweisen. Die Tz. 18.1.5.1 bis 18.1.5.3 und 18.1.5.5 sind<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

12. Steueranrechnung<br />

12.1 Anrechnungsfähige Steuern<br />

12.1.1 Nach § 12 AStG können alle nicht als Betriebsausgaben zu behandelnden<br />

Steuern angerechnet werden, zu denen die ausländische Gesellschaft mit den<br />

der Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung unterliegenden Einkünften sowie mit dem<br />

diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögen herangezogen worden ist.<br />

Anrechnungsfähig sind die in Tz. 10.1.2.1 genannten Steuern.<br />

12.1.2 Im Rahmen <strong>des</strong> § 12 AStG sind auch deutsche Steuern vom Einkommen und<br />

Ertrag an<strong>zur</strong>echnen, die die ausländische Gesellschaft entrichtet hat (z.B. die<br />

von Gewinnausschüttungen deutscher Gesellschaften erhobene<br />

Kapitalertragsteuer).<br />

12.1.3 Bei der Anrechnung wird der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Steuern<br />

auf die gesamte Einkommen(Körperschaft-)steuer vom Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrag<br />

angerechnet; es ist dafür unerheblich, wie sich die Zwischeneinkünfte<br />

nach Herkunft und Belastung zusammensetzen.<br />

12.1.4 Die besonderen Verhältnisse bei den schweizerischen Steuern behandelt das<br />

BMF-Schreiben vom 23. Mai 1980 (BStBl I S. 282). Auf die BFH-Urteile vom<br />

9. November 1983, BStBl 1984 II S. 468 und vom 12. Juli 1989, BStBl 1990 II<br />

S. 113 wird verwiesen. Wegen der inzwischen eingetretenen Änderungen im<br />

Schweizer Steuerrecht Hinweis auf Tz. 2.2.5.<br />

12.2 Sonderfälle<br />

12.2.1 Hat die Gesellschaft gemischte Einkünfte, so ist der Teil der ausländischen<br />

Steuer anrechenbar, der auf die der Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung unter-

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