Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes
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der innerkonzernlichen Finanzierung ausländischer Betriebsstätten und<br />
konzernzugehöriger Gesellschaften stammen, ohne Rücksicht darauf, woher<br />
die Mittel kommen. Voraussetzung ist, dass die im Ausland befindlichen<br />
Betriebsstätten oder Gesellschaften ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast<br />
ausschließlich aus Tätigkeiten im Sinne <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG oder<br />
aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 AStG fallenden Einkünften beziehen. Der nur<br />
in Höhe von 60 v.H. anzusetzende Anteil der Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter<br />
im Sinne <strong>des</strong> § 10 Abs. 7 AStG unterliegt auch der<br />
Gewerbesteuer.<br />
11. Veräußerungsgewinne<br />
11.1 § 11 Abs. 1 AStG ist auf Gewinne der ausländischen Gesellschaft aus der<br />
Veräußerung von Anteilen an einer nachgeschalteten Gesellschaft im Sinne<br />
<strong>des</strong> § 14 AStG anzuwenden, die nicht als aktive Einkünfte im Sinne <strong>des</strong> § 8<br />
Abs. 1 Nr. 9 AStG gelten und die damit in die Hin<strong>zur</strong>echnung fallen (vgl.<br />
Tz. 8.1.9). Diese Veräußerungsgewinne sind vom Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrag<br />
auszunehmen, soweit die nachgeschaltete Gesellschaft oder eine dieser<br />
Gesellschaft nachgeordnete Gesellschaft Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter<br />
erzielt hat, die bei dem Steuerpflichtigen für das gleiche Kalender- oder<br />
Wirtschaftsjahr oder für die vorangegangenen sieben Kalender- oder Wirtschaftsjahre<br />
der Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung unterlegen haben. Weitere<br />
Voraussetzung ist, dass keine Ausschüttung dieser Einkünfte erfolgt ist. Der<br />
Steuerpflichtige hat die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrag<br />
nachzuweisen. Die Tz. 18.1.5.1 bis 18.1.5.3 und 18.1.5.5 sind<br />
entsprechend anzuwenden.<br />
12. Steueranrechnung<br />
12.1 Anrechnungsfähige Steuern<br />
12.1.1 Nach § 12 AStG können alle nicht als Betriebsausgaben zu behandelnden<br />
Steuern angerechnet werden, zu denen die ausländische Gesellschaft mit den<br />
der Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung unterliegenden Einkünften sowie mit dem<br />
diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögen herangezogen worden ist.<br />
Anrechnungsfähig sind die in Tz. 10.1.2.1 genannten Steuern.<br />
12.1.2 Im Rahmen <strong>des</strong> § 12 AStG sind auch deutsche Steuern vom Einkommen und<br />
Ertrag an<strong>zur</strong>echnen, die die ausländische Gesellschaft entrichtet hat (z.B. die<br />
von Gewinnausschüttungen deutscher Gesellschaften erhobene<br />
Kapitalertragsteuer).<br />
12.1.3 Bei der Anrechnung wird der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Steuern<br />
auf die gesamte Einkommen(Körperschaft-)steuer vom Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrag<br />
angerechnet; es ist dafür unerheblich, wie sich die Zwischeneinkünfte<br />
nach Herkunft und Belastung zusammensetzen.<br />
12.1.4 Die besonderen Verhältnisse bei den schweizerischen Steuern behandelt das<br />
BMF-Schreiben vom 23. Mai 1980 (BStBl I S. 282). Auf die BFH-Urteile vom<br />
9. November 1983, BStBl 1984 II S. 468 und vom 12. Juli 1989, BStBl 1990 II<br />
S. 113 wird verwiesen. Wegen der inzwischen eingetretenen Änderungen im<br />
Schweizer Steuerrecht Hinweis auf Tz. 2.2.5.<br />
12.2 Sonderfälle<br />
12.2.1 Hat die Gesellschaft gemischte Einkünfte, so ist der Teil der ausländischen<br />
Steuer anrechenbar, der auf die der Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung unter-