Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes
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16.2 Ei<strong>des</strong>stattliche Versicherung<br />
Auf Verlangen der Finanzbehörde kann der Steuerpflichtige seine Offenlegungspflicht<br />
dadurch erfüllen, dass er eine Versicherung an Ei<strong>des</strong> Statt darüber<br />
abgibt, dass er nicht oder nur in begrenztem Umfang in der Lage ist, Tatsachen<br />
offen zu legen sowie darüber, dass seine Angaben über bestimmte<br />
Tatsachen richtig und vollständig sind. Ein Anspruch <strong>zur</strong> Abgabe einer Versicherung<br />
an Ei<strong>des</strong> Statt besteht nicht. Ohne Verlangen der Finanzbehörde<br />
abgegebene Versicherungen an Ei<strong>des</strong> Statt oder Eigenerklärungen sind für<br />
sich allein kein ausreichen<strong>des</strong> Mittel <strong>zur</strong> Glaubhaftmachung.<br />
17. Sachverhaltsaufklärung<br />
17.1 <strong>Anwendung</strong>sbereich<br />
17.1.1 Im Unterschied zu § 16 AStG, der nur an § 160 AO anknüpft, bezieht sich<br />
§ 17 AStG lediglich auf die <strong>Anwendung</strong> der §§ 5, 7 bis 12, 14 und 15 AStG.<br />
Das Aufklärungsverlangen nach § 17 AStG ist ein Verwaltungsakt.<br />
17.1.2 Zur <strong>Anwendung</strong> der §§ 7 bis 12 und 14 AStG ist jeder an der Zwischengesellschaft<br />
beteiligte unbeschränkt oder erweitert beschränkt Steuerpflichtige<br />
verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel,<br />
insbesondere die in § 17 Abs. 1 AStG genannten Unterlagen zu beschaffen<br />
(§ 90 Abs. 2 AO). Er hat dafür alle ihm tatsächlich und rechtlich zugänglichen<br />
Unterlagen vorzulegen. Insbesondere hat er alles zu tun, um durch Ausübung<br />
seiner Gesellschafterrechte oder seiner sonstigen rechtlichen und tatsächlichen<br />
Möglichkeiten von den Gesellschaften, deren Organen oder dritten<br />
Personen über den Sachverhalt Aufklärung zu erlangen. Sind mehrere<br />
beteiligt, so haben sie dabei zusammenzuwirken, vor allem indem sie ihre<br />
Stimmrechte zweckentsprechend ausüben. Die Vorlage von Bilanzen und<br />
Erfolgsrechnungen nach § 17 Abs. 1 AStG kann auch <strong>zur</strong> Bestimmung und<br />
<strong>zur</strong> Überprüfung einer behaupteten Niedrigbesteuerung angebracht sein<br />
(BFH-Urteil vom 16. April 1986, BStBl II S. 736).<br />
17.1.3 Die Beteiligten können sich nicht darauf berufen, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht<br />
nicht nachkommen können, wenn sie sich nach Lage <strong>des</strong> Falles bei der<br />
Gestaltung ihrer Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätten verschaffen oder<br />
einräumen lassen können (§ 90 Abs. 2 AO).<br />
17.1.4 Die Finanzbehörde kann unter den Voraussetzungen der §§ 93 ff. und § 200<br />
AO Dritte als Auskunftsperson vernehmen, z.B. Personen, die für die ausländische<br />
Gesellschaft tätig geworden sind oder mit ihr in Geschäftsverbindung<br />
gestanden haben oder im Auftrag oder Interesse eines inländischen Beteiligten<br />
bei der Einschaltung der ausländischen Gesellschaft mitgewirkt haben.<br />
Die Auskunftspersonen haben nach §§ 97 ff. AO die erforderlichen Unterlagen<br />
vorzulegen. Sind solche Personen im Ausland ansässig, so kann<br />
zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch genommen werden (§ 117 AO).<br />
17.1.5 Die Finanzbehörde kann nach den §§ 94 und 95 AO verlangen, dass die<br />
inländischen Beteiligten oder die Auskunftspersonen über ihre Angaben eine<br />
Versicherung an Ei<strong>des</strong> Statt abgeben bzw. ihre Aussage durch Eid<br />
bekräftigen (vgl. Tz. 16.2).<br />
17.1.6 Die Finanzbehörden können <strong>zur</strong> Sachverhaltsaufklärung zwischenstaatliche<br />
Amtshilfe in Anspruch nehmen (vgl. BMF-Schreiben vom 3. Februar 1999,<br />
BStBl I S. 228, 974).<br />
17.2 Schätzung