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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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16.2 Ei<strong>des</strong>stattliche Versicherung<br />

Auf Verlangen der Finanzbehörde kann der Steuerpflichtige seine Offenlegungspflicht<br />

dadurch erfüllen, dass er eine Versicherung an Ei<strong>des</strong> Statt darüber<br />

abgibt, dass er nicht oder nur in begrenztem Umfang in der Lage ist, Tatsachen<br />

offen zu legen sowie darüber, dass seine Angaben über bestimmte<br />

Tatsachen richtig und vollständig sind. Ein Anspruch <strong>zur</strong> Abgabe einer Versicherung<br />

an Ei<strong>des</strong> Statt besteht nicht. Ohne Verlangen der Finanzbehörde<br />

abgegebene Versicherungen an Ei<strong>des</strong> Statt oder Eigenerklärungen sind für<br />

sich allein kein ausreichen<strong>des</strong> Mittel <strong>zur</strong> Glaubhaftmachung.<br />

17. Sachverhaltsaufklärung<br />

17.1 <strong>Anwendung</strong>sbereich<br />

17.1.1 Im Unterschied zu § 16 AStG, der nur an § 160 AO anknüpft, bezieht sich<br />

§ 17 AStG lediglich auf die <strong>Anwendung</strong> der §§ 5, 7 bis 12, 14 und 15 AStG.<br />

Das Aufklärungsverlangen nach § 17 AStG ist ein Verwaltungsakt.<br />

17.1.2 Zur <strong>Anwendung</strong> der §§ 7 bis 12 und 14 AStG ist jeder an der Zwischengesellschaft<br />

beteiligte unbeschränkt oder erweitert beschränkt Steuerpflichtige<br />

verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel,<br />

insbesondere die in § 17 Abs. 1 AStG genannten Unterlagen zu beschaffen<br />

(§ 90 Abs. 2 AO). Er hat dafür alle ihm tatsächlich und rechtlich zugänglichen<br />

Unterlagen vorzulegen. Insbesondere hat er alles zu tun, um durch Ausübung<br />

seiner Gesellschafterrechte oder seiner sonstigen rechtlichen und tatsächlichen<br />

Möglichkeiten von den Gesellschaften, deren Organen oder dritten<br />

Personen über den Sachverhalt Aufklärung zu erlangen. Sind mehrere<br />

beteiligt, so haben sie dabei zusammenzuwirken, vor allem indem sie ihre<br />

Stimmrechte zweckentsprechend ausüben. Die Vorlage von Bilanzen und<br />

Erfolgsrechnungen nach § 17 Abs. 1 AStG kann auch <strong>zur</strong> Bestimmung und<br />

<strong>zur</strong> Überprüfung einer behaupteten Niedrigbesteuerung angebracht sein<br />

(BFH-Urteil vom 16. April 1986, BStBl II S. 736).<br />

17.1.3 Die Beteiligten können sich nicht darauf berufen, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht<br />

nicht nachkommen können, wenn sie sich nach Lage <strong>des</strong> Falles bei der<br />

Gestaltung ihrer Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätten verschaffen oder<br />

einräumen lassen können (§ 90 Abs. 2 AO).<br />

17.1.4 Die Finanzbehörde kann unter den Voraussetzungen der §§ 93 ff. und § 200<br />

AO Dritte als Auskunftsperson vernehmen, z.B. Personen, die für die ausländische<br />

Gesellschaft tätig geworden sind oder mit ihr in Geschäftsverbindung<br />

gestanden haben oder im Auftrag oder Interesse eines inländischen Beteiligten<br />

bei der Einschaltung der ausländischen Gesellschaft mitgewirkt haben.<br />

Die Auskunftspersonen haben nach §§ 97 ff. AO die erforderlichen Unterlagen<br />

vorzulegen. Sind solche Personen im Ausland ansässig, so kann<br />

zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch genommen werden (§ 117 AO).<br />

17.1.5 Die Finanzbehörde kann nach den §§ 94 und 95 AO verlangen, dass die<br />

inländischen Beteiligten oder die Auskunftspersonen über ihre Angaben eine<br />

Versicherung an Ei<strong>des</strong> Statt abgeben bzw. ihre Aussage durch Eid<br />

bekräftigen (vgl. Tz. 16.2).<br />

17.1.6 Die Finanzbehörden können <strong>zur</strong> Sachverhaltsaufklärung zwischenstaatliche<br />

Amtshilfe in Anspruch nehmen (vgl. BMF-Schreiben vom 3. Februar 1999,<br />

BStBl I S. 228, 974).<br />

17.2 Schätzung

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