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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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44<br />

rechnungsbesteuerung unterliegende Zwischeneinkünfte nach Tz. 10.3.2.2<br />

wegen <strong>des</strong> Endens der Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung, der Betriebsaufgabe<br />

oder ähnlicher Vorgänge aus der Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung herausfallen,<br />

so sind sie in dem letzten dafür in Betracht kommenden maßgebenden<br />

Wirtschaftsjahr zu versteuern.<br />

10.3.3 Eröffnungsbilanz<br />

10.3.3.1 Sind im Hinblick auf eine ausländische Gesellschaft die Voraussetzungen für<br />

eine Hin<strong>zur</strong>echnung erstmals gegeben, so ist auf den Beginn <strong>des</strong> betreffenden<br />

Wirtschaftsjahrs eine "eröffnende Hin<strong>zur</strong>echnungsbilanz" zu erstellen. Die<br />

in ihr angesetzten Werte gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem Stichtag<br />

der Eröffnungsbilanz enden, als fortgeführte Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten.<br />

10.3.3.2 Für die einzelnen Wirtschaftsgüter, die als Betriebsvermögen anzusetzen<br />

sind, gilt das Folgende:<br />

1. Wirtschaftsgüter <strong>des</strong> Anlagevermögens sind mit ihren ursprünglichen<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom<br />

12. Juli 1989, BStBl 1990 II S. 113). Bei abnutzbaren Anlagegütern sind<br />

diese Beträge um die nach § 7 EStG zu bemessenden Absetzungen für<br />

Abnutzung oder Substanzverringerung zu vermindern. Ist der Teilwert am<br />

Stichtag der Eröffnungsbilanz niedriger, so darf höchstens dieser Wert<br />

angesetzt werden, wenn eine erhebliche, voraussichtlich dauernde Wertminderung<br />

vorliegt. Für immaterielle Anlagegüter darf ein Wert nur angesetzt<br />

werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden.<br />

2. Wirtschaftsgüter <strong>des</strong> Umlaufvermögens sind mit ihren Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten, höchstens jedoch mit dem Teilwert am Stichtag der<br />

Eröffnungsbilanz anzusetzen, wenn dieser niedriger ist als die Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten.<br />

3. Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen<br />

(siehe auch Abzinsungsregelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG).<br />

4. Rechnungsabgrenzungsposten sind anzusetzen, soweit Betriebsausgaben<br />

vor dem Bilanzstichtag Aufwand und Betriebseinnahmen vor dem<br />

Bilanzstichtag Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag der<br />

Eröffnungsbilanz sind.<br />

5. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni 1948 vorhanden waren, ist<br />

es nicht zu beanstanden, wenn von dem Wert ausgegangen wird, mit dem<br />

die Wirtschaftsgüter in der ersten, nach diesem Zeitpunkt erstellten Bilanz<br />

der ausländischen Gesellschaft geführt wurden. Dies darf jedoch nicht zu<br />

offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führen.<br />

10.3.3.3 Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts sind die Aufwendungen, die die<br />

Gesellschaft für den Erwerb <strong>des</strong> Wirtschaftsguts geleistet hat. Hierbei ist<br />

insbesondere Folgen<strong>des</strong> zu beachten:<br />

1. Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts, das tauschweise erworben<br />

wurde, sind mit dem gemeinen Wert <strong>des</strong> hingegebenen Wirtschaftsguts<br />

anzusetzen. Ist darüber hinaus ein Wertausgleich gezahlt worden, so<br />

erhöhen sich die Anschaffungskosten um den Wertausgleich.<br />

2. Bei einem unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgut sind die Anschaffungskosten<br />

mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt <strong>des</strong> unentgeltlichen Erwerbs<br />

anzusetzen. Tz. 10.3.3.2 Nr. 1 Satz 4 sowie Tz. 10.3.3.4 bleiben unberührt.

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