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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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14.1 Einkünfte aus Zwischengesellschaften<br />

14.1.1 Der übertragenden Zurechnung nach § 14 AStG unterliegen alle Zwischeneinkünfte<br />

(Tz. 7.0.1, 8.0, 8.1).<br />

14.1.2 Die übertragende Zurechnung erstreckt sich nicht auf die der nachgeschalteten<br />

Gesellschaft zugeflossenen Einkünfte aus Tätigkeiten, die einer unter<br />

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden eigenen Tätigkeit der vorgeschalteten<br />

Gesellschaft dienen oder soweit es sich um Einkünfte im Sinne <strong>des</strong> § 8 Abs. 1<br />

Nr. 8 oder 9 AStG handelt und der Steuerpflichtige dies nachweist.<br />

Tätigkeiten können der vorgeschalteten Gesellschaft nur dann dienen, wenn<br />

diese Tätigkeiten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit deren eigener<br />

Tätigkeit stehen. Dies erfordert, dass zwischen beiden Gesellschaften ein<br />

aufeinander abgestimmtes Geschäft betrieben wird. Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter<br />

(§ 7 Abs. 6a AStG) gelten nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AStG<br />

nicht als Einkünfte, die einer eigenen Tätigkeit der vorgeschalteten Gesellschaft<br />

dienen können 6 .<br />

14.1.3 Ob eine niedrige Besteuerung vorliegt, ist für jede Untergesellschaft gesondert<br />

zu prüfen. Gleiches gilt für die in § 9 AStG vorgesehene Freigrenze nach<br />

dem Bruttoertrag (Tz. 9.0.1) und die absolute Freigrenze von 62.000 Euro,<br />

soweit sie sich auf die Gesellschaft als solche beziehen. Für die <strong>Anwendung</strong><br />

der absoluten Freigrenze von 62.000 Euro hinsichtlich der einzelnen Inlandsbeteiligten<br />

sind bei einem Inlandsbeteiligten alle unmittelbar und über § 14<br />

AStG in die Hin<strong>zur</strong>echnung gelangenden Zwischeneinkünfte zusammen<strong>zur</strong>echnen.<br />

Die Tz. 8.3 und 9 sind entsprechend anzuwenden.<br />

14.1.4 Die Einkünfte der Untergesellschaft aus passivem Erwerb, die der Zurechnung<br />

nach § 14 AStG unterliegen, sind nach § 10 AStG zu ermitteln. Hierbei<br />

ist Folgen<strong>des</strong> zu beachten:<br />

1. Für die Untergesellschaft ist grundsätzlich eine eigene Gewinnermittlung<br />

nach Maßgabe der Tz. 10.3.1.1 vorzunehmen. Hierfür sind eigene Zurechnungsbilanzen<br />

der Untergesellschaft zu erstellen.<br />

2. Bei der Ermittlung sind die zu Lasten der Untergesellschaft erhobenen<br />

Steuern im Sinne <strong>des</strong> § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG zu berücksichtigen.<br />

3. § 10 Abs. 1 Satz 3 AStG findet auf die Zurechnung nach § 14 Abs. 1 AStG<br />

keine <strong>Anwendung</strong> (BFH-Urteil vom 20. April 1988, BStBl II S. 868).<br />

14.1.5 Das nach Tz. 14.1.4 ermittelte Ergebnis der Untergesellschaft ist der Obergesellschaft<br />

zu<strong>zur</strong>echnen und gelangt bei ihr unmittelbar in die Hin<strong>zur</strong>echnung<br />

nach den §§ 7 bis 12 und 14 AStG. Die Zurechnung erfolgt im Zeitpunkt<br />

ihrer Entstehung, d.h. in der letzten logischen Sekunde vor Ablauf <strong>des</strong> Wirtschaftsjahrs<br />

der Untergesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 1988,<br />

BStBl 1989 II S. 13). Besteht im Land der vorgeschalteten Zwischengesellschaft<br />

ebenfalls eine Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung (<strong>zur</strong>zeit u. a. in Dänemark,<br />

Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, Kanada, Norwegen,<br />

Portugal, Schweden, Spanien, USA), so ist wie folgt zu verfahren:<br />

- die Frage, ob eine niedrige Besteuerung vorliegt, richtet sich nach § 8<br />

Abs. 3 AStG lediglich nach der Steuer, die die nachgeschaltete Zwischen-<br />

6<br />

Satz 4 bezieht sich auf die Gesetzesfassung, die für Zwischeneinkünfte anzuwenden ist, die in<br />

Wirtschaftsjahren der ausländischen Gesellschaft entstanden sind, die nach dem 31. Dezember<br />

2002 begonnen haben (§ 21 Abs. 11 AStG).

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