Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes
Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes
Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
18<br />
beide Ehegatten in einem Teil <strong>des</strong> Veranlagungszeitraums unbeschränkt<br />
steuerpflichtig waren.<br />
2.6 Begrenzung auf die Steuer bei unbeschränkter Steuerpflicht<br />
2.6.1 Nach § 2 Abs. 6 AStG ist die aufgrund der erweiterten beschränkten Steuerpflicht<br />
zu entrichtende Gesamtsteuer bei Nachweis durch den Steuerpflichtigen<br />
derart zu begrenzen, dass sie die bei unterstellter unbeschränkter<br />
Steuerpflicht und ausschließlichem inländischen Wohnsitz zu entrichtende<br />
deutsche Steuer nicht überschreitet.<br />
Die bei beschränkter Steuerpflicht (d.h. die ohne <strong>Anwendung</strong> <strong>des</strong> § 2 AStG)<br />
entstehende Steuer darf allerdings nicht unterschritten werden.<br />
2.6.2 Bei der Berechnung der Vergleichsbeträge ist zu beachten:<br />
a) Die bei unbeschränkter Steuerpflicht zu entrichtende Steuer ist die Steuerschuld,<br />
die sich bei Heranziehung <strong>des</strong> gesamten Welteinkommens ergäbe.<br />
Hierbei sind auch die Steuerermäßigungen <strong>des</strong> § 34c EStG und der DBA<br />
sowie Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und tarifliche<br />
Freibeträge zu berücksichtigen, die bei alleinigem Wohnsitz im Inland<br />
abzuziehen oder zu gewähren wären. Bei Ehegatten bedeutet dies, dass<br />
bei Zusammenleben der Eheleute im Ausland der Splittingtarif anzuwenden<br />
ist. Die Veranlagungswahlrechte für Ehegatten der §§ 26 ff. EStG bleiben<br />
unberührt. Die sich bei Zusammenveranlagung ergebende Steuer ist im<br />
Verhältnis der auf den jeweiligen Ehegatten entfallenden Einkünfte<br />
aufzuteilen.<br />
b) Die bei beschränkter Steuerpflicht zu entrichtende Steuer ist grundsätzlich<br />
die ohne <strong>Anwendung</strong> <strong>des</strong> § 2 AStG zu veranlagende Steuer zuzüglich der<br />
deutschen Lohnsteuer sowie <strong>des</strong> deutschen Steuerabzugs vom Kapitalertrag<br />
und <strong>des</strong> Steuerabzugs im Sinne <strong>des</strong> § 50a EStG, es sei denn, § 50<br />
Abs. 5 Satz 2 EStG findet <strong>Anwendung</strong>.<br />
2.6.3 Bestand die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nur für einen Teil <strong>des</strong><br />
Jahres, so sind auch die Vergleichsberechnungen auf diesen Teil zu beziehen.<br />
Bei Ehegatten sind die Vergleichsberechnungen für jeden gesondert<br />
zu erstellen (Tz. 2.1.2). Ist in einem Fall im Sinne der Tz. 2.5.4.2 Satz 3 und 4<br />
nur eine Veranlagung <strong>zur</strong> unbeschränkten Steuerpflicht durchzuführen,<br />
entfallen die Vergleichsberechnungen.<br />
4. Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
4.0 Erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht<br />
Die nach § 4 AStG erweiterte beschränkte Steuerpflicht tritt ein, wenn die<br />
Steuerschuld bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende <strong>des</strong> Jahres, in dem<br />
die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht <strong>des</strong> Erblassers oder Schenkers<br />
geendet hat, entstanden ist und die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 2 Abs. 1 Satz 1<br />
AStG zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld vorlagen.<br />
Hierbei ist zu beachten, dass sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ErbStG<br />
die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht auch auf deutsche Staatsangehörige<br />
erstreckt, wenn diese sich <strong>zur</strong> Zeit der Ausführung der Zuwendung noch<br />
nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im<br />
Inland einen Wohnsitz zu haben (sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht).<br />
Eine erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht kann daher erst<br />
dann eintreten, wenn der Zeitraum, in dem die erweiterte unbeschränkte<br />
Erbschaftsteuerpflicht eintreten kann, abgelaufen ist.