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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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beide Ehegatten in einem Teil <strong>des</strong> Veranlagungszeitraums unbeschränkt<br />

steuerpflichtig waren.<br />

2.6 Begrenzung auf die Steuer bei unbeschränkter Steuerpflicht<br />

2.6.1 Nach § 2 Abs. 6 AStG ist die aufgrund der erweiterten beschränkten Steuerpflicht<br />

zu entrichtende Gesamtsteuer bei Nachweis durch den Steuerpflichtigen<br />

derart zu begrenzen, dass sie die bei unterstellter unbeschränkter<br />

Steuerpflicht und ausschließlichem inländischen Wohnsitz zu entrichtende<br />

deutsche Steuer nicht überschreitet.<br />

Die bei beschränkter Steuerpflicht (d.h. die ohne <strong>Anwendung</strong> <strong>des</strong> § 2 AStG)<br />

entstehende Steuer darf allerdings nicht unterschritten werden.<br />

2.6.2 Bei der Berechnung der Vergleichsbeträge ist zu beachten:<br />

a) Die bei unbeschränkter Steuerpflicht zu entrichtende Steuer ist die Steuerschuld,<br />

die sich bei Heranziehung <strong>des</strong> gesamten Welteinkommens ergäbe.<br />

Hierbei sind auch die Steuerermäßigungen <strong>des</strong> § 34c EStG und der DBA<br />

sowie Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und tarifliche<br />

Freibeträge zu berücksichtigen, die bei alleinigem Wohnsitz im Inland<br />

abzuziehen oder zu gewähren wären. Bei Ehegatten bedeutet dies, dass<br />

bei Zusammenleben der Eheleute im Ausland der Splittingtarif anzuwenden<br />

ist. Die Veranlagungswahlrechte für Ehegatten der §§ 26 ff. EStG bleiben<br />

unberührt. Die sich bei Zusammenveranlagung ergebende Steuer ist im<br />

Verhältnis der auf den jeweiligen Ehegatten entfallenden Einkünfte<br />

aufzuteilen.<br />

b) Die bei beschränkter Steuerpflicht zu entrichtende Steuer ist grundsätzlich<br />

die ohne <strong>Anwendung</strong> <strong>des</strong> § 2 AStG zu veranlagende Steuer zuzüglich der<br />

deutschen Lohnsteuer sowie <strong>des</strong> deutschen Steuerabzugs vom Kapitalertrag<br />

und <strong>des</strong> Steuerabzugs im Sinne <strong>des</strong> § 50a EStG, es sei denn, § 50<br />

Abs. 5 Satz 2 EStG findet <strong>Anwendung</strong>.<br />

2.6.3 Bestand die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nur für einen Teil <strong>des</strong><br />

Jahres, so sind auch die Vergleichsberechnungen auf diesen Teil zu beziehen.<br />

Bei Ehegatten sind die Vergleichsberechnungen für jeden gesondert<br />

zu erstellen (Tz. 2.1.2). Ist in einem Fall im Sinne der Tz. 2.5.4.2 Satz 3 und 4<br />

nur eine Veranlagung <strong>zur</strong> unbeschränkten Steuerpflicht durchzuführen,<br />

entfallen die Vergleichsberechnungen.<br />

4. Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

4.0 Erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht<br />

Die nach § 4 AStG erweiterte beschränkte Steuerpflicht tritt ein, wenn die<br />

Steuerschuld bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende <strong>des</strong> Jahres, in dem<br />

die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht <strong>des</strong> Erblassers oder Schenkers<br />

geendet hat, entstanden ist und die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 2 Abs. 1 Satz 1<br />

AStG zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld vorlagen.<br />

Hierbei ist zu beachten, dass sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ErbStG<br />

die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht auch auf deutsche Staatsangehörige<br />

erstreckt, wenn diese sich <strong>zur</strong> Zeit der Ausführung der Zuwendung noch<br />

nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im<br />

Inland einen Wohnsitz zu haben (sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht).<br />

Eine erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht kann daher erst<br />

dann eintreten, wenn der Zeitraum, in dem die erweiterte unbeschränkte<br />

Erbschaftsteuerpflicht eintreten kann, abgelaufen ist.

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