16.11.2013 Aufrufe

Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

34<br />

diese Leistungen wie unter unabhängigen Dritten bemessen worden ist.<br />

Fallen im Rahmen einer aktiven Handelstätigkeit einzelne Geschäfte von<br />

untergeordneter Bedeutung an, an denen ein Inlandsbeteiligter oder eine<br />

nahe stehende Person mitwirkt, kann insoweit eine Prüfung, ob passiver<br />

Erwerb vorliegt, unterbleiben. Es ist jedoch § 1 AStG zu beachten.<br />

Eine Person wirkt mit, wenn sie z.B. für die ausländische Gesellschaft den<br />

Vertrieb übernimmt, den Vertretereinsatz leitet, deren Finanzierungsaufgaben<br />

übernimmt oder deren Handelsrisiko trägt.<br />

8.1.4.3.2 Eine Mitwirkung liegt z.B. nicht vor, wenn ein Hersteller oder Lieferant bei<br />

Geschäften, deren Vorbereitung, Abschluss oder Ausführung im Übrigen von<br />

der ausländischen Gesellschaft wahrgenommen wird, in einer zwischen<br />

voneinander unabhängigen Handelsunternehmen geübten Weise<br />

1. Waren allgemein oder im Einzelfall unmittelbar an Abnehmer der ausländischen<br />

Gesellschaft versendet (Streckengeschäft) oder der ausländischen<br />

Gesellschaft Waren, die in seinem Eigentum verbleiben, <strong>zur</strong><br />

Weiterveräußerung überlässt (z.B. Lieferung an ein bei der ausländischen<br />

Gesellschaft unterhaltenes Konsignationslager);<br />

2. den Abnehmern der ausländischen Gesellschaft Nebenleistungen erbringt,<br />

die nach der Verkehrsauffassung <strong>zur</strong> sachgerechten Lieferung notwendig<br />

sind (z.B. technische Einweisung der Kunden durch den Hersteller);<br />

3. für die von dem Hersteller oder Lieferanten hergestellten oder gelieferten<br />

Waren allgemein wirbt, ohne hierbei mit den Kunden der Handelsgesellschaft<br />

Kontakt aufzunehmen (z.B. Werbekampagnen bei Markenartikeln).<br />

Eine handelsübliche Tätigkeit als Zulieferer, wie die unmittelbare Auslieferung<br />

durch den Hersteller oder die Sicherstellung zeitlicher Liefervorgaben durch<br />

die Abnehmer (z.B. bei "just-in-time-Lieferung"), ist unschädlich; § 1 AStG ist<br />

zu beachten.<br />

8.1.5 Dienstleistungen<br />

8.1.5.1 Dienstleistungen als passiver Erwerb<br />

8.1.5.1.1 Nach Maßgabe <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG gehört das Bewirken von Dienstleistungen<br />

durch die ausländische Gesellschaft zum passiven Erwerb, soweit<br />

1. die Leistung erbracht wird, indem die ausländische Gesellschaft sich eines<br />

Inlandsbeteiligten oder einer nahe stehenden Person bedient<br />

(Tz. 8.1.5.2.1). Dabei ist es unerheblich, ob die ausländische Gesellschaft<br />

einen "qualifizierten Geschäftsbetrieb" unterhält, oder<br />

2. ein Inlandsbeteiligter oder eine nahe stehende Person die Leistung<br />

empfängt. Soweit nur dieser Tatbestand in Betracht steht, scheidet<br />

passiver Erwerb aus, wenn nachgewiesen wird, dass die Leistungen im<br />

Rahmen eines "qualifizierten Geschäftsbetriebs" der Gesellschaft erbracht<br />

sind und der Inlandsbeteiligte oder die nahe stehende Person nicht<br />

mitgewirkt hat. Finanzdienstleistungen innerhalb eines Konzerns führen zu<br />

passivem Erwerb, es sei denn, sie fallen unter § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 7<br />

AStG.<br />

Einkünfte aus dem Ankauf und der Einziehung von Forderungen (echtes<br />

Factoring) erfüllen nicht den Tatbestand der Dienstleistung im Sinne <strong>des</strong> § 8<br />

Abs. 1 Nr. 5 AStG, denn der Einzug von gekauften Forderungen stellt die<br />

bloße Verwaltung eigenen Vermögens dar. Die Einkünfte sind damit solche<br />

aus passivem Erwerb.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!