Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes
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diese Leistungen wie unter unabhängigen Dritten bemessen worden ist.<br />
Fallen im Rahmen einer aktiven Handelstätigkeit einzelne Geschäfte von<br />
untergeordneter Bedeutung an, an denen ein Inlandsbeteiligter oder eine<br />
nahe stehende Person mitwirkt, kann insoweit eine Prüfung, ob passiver<br />
Erwerb vorliegt, unterbleiben. Es ist jedoch § 1 AStG zu beachten.<br />
Eine Person wirkt mit, wenn sie z.B. für die ausländische Gesellschaft den<br />
Vertrieb übernimmt, den Vertretereinsatz leitet, deren Finanzierungsaufgaben<br />
übernimmt oder deren Handelsrisiko trägt.<br />
8.1.4.3.2 Eine Mitwirkung liegt z.B. nicht vor, wenn ein Hersteller oder Lieferant bei<br />
Geschäften, deren Vorbereitung, Abschluss oder Ausführung im Übrigen von<br />
der ausländischen Gesellschaft wahrgenommen wird, in einer zwischen<br />
voneinander unabhängigen Handelsunternehmen geübten Weise<br />
1. Waren allgemein oder im Einzelfall unmittelbar an Abnehmer der ausländischen<br />
Gesellschaft versendet (Streckengeschäft) oder der ausländischen<br />
Gesellschaft Waren, die in seinem Eigentum verbleiben, <strong>zur</strong><br />
Weiterveräußerung überlässt (z.B. Lieferung an ein bei der ausländischen<br />
Gesellschaft unterhaltenes Konsignationslager);<br />
2. den Abnehmern der ausländischen Gesellschaft Nebenleistungen erbringt,<br />
die nach der Verkehrsauffassung <strong>zur</strong> sachgerechten Lieferung notwendig<br />
sind (z.B. technische Einweisung der Kunden durch den Hersteller);<br />
3. für die von dem Hersteller oder Lieferanten hergestellten oder gelieferten<br />
Waren allgemein wirbt, ohne hierbei mit den Kunden der Handelsgesellschaft<br />
Kontakt aufzunehmen (z.B. Werbekampagnen bei Markenartikeln).<br />
Eine handelsübliche Tätigkeit als Zulieferer, wie die unmittelbare Auslieferung<br />
durch den Hersteller oder die Sicherstellung zeitlicher Liefervorgaben durch<br />
die Abnehmer (z.B. bei "just-in-time-Lieferung"), ist unschädlich; § 1 AStG ist<br />
zu beachten.<br />
8.1.5 Dienstleistungen<br />
8.1.5.1 Dienstleistungen als passiver Erwerb<br />
8.1.5.1.1 Nach Maßgabe <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG gehört das Bewirken von Dienstleistungen<br />
durch die ausländische Gesellschaft zum passiven Erwerb, soweit<br />
1. die Leistung erbracht wird, indem die ausländische Gesellschaft sich eines<br />
Inlandsbeteiligten oder einer nahe stehenden Person bedient<br />
(Tz. 8.1.5.2.1). Dabei ist es unerheblich, ob die ausländische Gesellschaft<br />
einen "qualifizierten Geschäftsbetrieb" unterhält, oder<br />
2. ein Inlandsbeteiligter oder eine nahe stehende Person die Leistung<br />
empfängt. Soweit nur dieser Tatbestand in Betracht steht, scheidet<br />
passiver Erwerb aus, wenn nachgewiesen wird, dass die Leistungen im<br />
Rahmen eines "qualifizierten Geschäftsbetriebs" der Gesellschaft erbracht<br />
sind und der Inlandsbeteiligte oder die nahe stehende Person nicht<br />
mitgewirkt hat. Finanzdienstleistungen innerhalb eines Konzerns führen zu<br />
passivem Erwerb, es sei denn, sie fallen unter § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 7<br />
AStG.<br />
Einkünfte aus dem Ankauf und der Einziehung von Forderungen (echtes<br />
Factoring) erfüllen nicht den Tatbestand der Dienstleistung im Sinne <strong>des</strong> § 8<br />
Abs. 1 Nr. 5 AStG, denn der Einzug von gekauften Forderungen stellt die<br />
bloße Verwaltung eigenen Vermögens dar. Die Einkünfte sind damit solche<br />
aus passivem Erwerb.