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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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Personengesellschaft stammt (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 1990, BStBl II<br />

S. 1049).<br />

8.1 Zwischeneinkünfte<br />

8.1.1 Land- und Forstwirtschaft<br />

Die Land- und Forstwirtschaft im Sinne <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 Nr. 1 AStG umfasst die<br />

land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft<br />

einschließlich der Veräußerung <strong>des</strong> dafür eingesetzten Vermögens.<br />

8.1.2 Industrielle Tätigkeit<br />

8.1.2.1 Die Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, die<br />

Erzeugung von Energie sowie das Aufsuchen und die Gewinnung von<br />

Bodenschätzen (industrielle Tätigkeit) stehen als aktive Tätigkeit außerhalb<br />

der Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung. Tz. 8.1.1 gilt für sie entsprechend.<br />

8.1.2.2 Hat die ausländische Gesellschaft Waren erworben, be- oder verarbeitet und<br />

weiterveräußert, so liegt in vollem Umfang industrielle Tätigkeit vor, wenn<br />

durch die Be- oder Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung ein Gegenstand<br />

anderer Marktgängigkeit entstanden ist und die Ware von der ausländischen<br />

Gesellschaft nicht nur geringfügig behandelt worden ist; eine Aufspaltung<br />

in industrielle Tätigkeit und Handel (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG) kommt<br />

nicht in Betracht. Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen, Sortieren, das Zusammenstellen<br />

von erworbenen Gegenständen zu Sachgesamtheiten und das<br />

Anbringen von Steuerzeichen gelten hierbei nicht als Be- oder Verarbeitung.<br />

Sind die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so liegt in<br />

vollem Umfang Handel vor (Tz. 8.1.4).<br />

8.1.3 Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen<br />

8.1.3.1 Kreditinstitute sind gewerbliche Unternehmen, die Geschäfte im Sinne <strong>des</strong> § 1<br />

Abs. 1 KWG und andere, nach der Verkehrsauffassung der Kreditwirtschaft<br />

zu<strong>zur</strong>echnende Geschäfte in kreditwirtschaftlicher Weise betreiben.<br />

8.1.3.2 Versicherungsunternehmen sind gewerbliche Unternehmen, die Versicherungsgeschäfte<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 1 Versicherungsaufsichtsgesetz in versicherungswirtschaftlicher<br />

Weise betreiben.<br />

8.1.3.3 Die Holdingtätigkeit, die Vermögensverwaltung sowie die Übernahme von<br />

Finanzaufgaben innerhalb eines Konzerns, insbesondere zum Zwecke <strong>des</strong><br />

Risikoausgleichs, und vergleichbare Tätigkeiten sind keine Bank- oder Versicherungsgeschäfte.<br />

Der Ankauf und die Einziehung von Forderungen<br />

(Factoring) ist dann nicht als Betrieb eines Kreditinstituts zu werten, wenn der<br />

Forderungserwerb ausschließlich oder überwiegend von verbundenen Unternehmen<br />

erfolgt, denn eine kreditwirtschaftliche Tätigkeit setzt typischerweise<br />

eine Verbindung verschiedener Geschäfts- und Kundenrisiken voraus. Zum<br />

Betrieb von Kreditinstituten gehören nicht Tätigkeiten im Sinne <strong>des</strong> § 1 Abs. 1<br />

Nr. 6 KWG.<br />

8.1.3.4 Werden im Zusammenhang mit dem Betrieb von Bank- und Versicherungsgeschäften<br />

Mittel in Grundstücken, Beteiligungen und ähnlichen Vermögenswerten<br />

angelegt, so sind die Einkünfte daraus als Nebenerträge im Sinne der<br />

Tz. 8.0.2 zu behandeln, soweit eine bank- oder versicherungsübliche Kapitalanlage<br />

unter Beachtung <strong>des</strong> Grundsatzes der Risikostreuung vorliegt.<br />

8.1.3.5 Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen unterhalten einen für ihre<br />

Geschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb, wenn die Unternehmen<br />

sachlich und personell so ausgestattet sind, dass sie mit Fremden

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