Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes
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Personengesellschaft stammt (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 1990, BStBl II<br />
S. 1049).<br />
8.1 Zwischeneinkünfte<br />
8.1.1 Land- und Forstwirtschaft<br />
Die Land- und Forstwirtschaft im Sinne <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 Nr. 1 AStG umfasst die<br />
land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft<br />
einschließlich der Veräußerung <strong>des</strong> dafür eingesetzten Vermögens.<br />
8.1.2 Industrielle Tätigkeit<br />
8.1.2.1 Die Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, die<br />
Erzeugung von Energie sowie das Aufsuchen und die Gewinnung von<br />
Bodenschätzen (industrielle Tätigkeit) stehen als aktive Tätigkeit außerhalb<br />
der Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung. Tz. 8.1.1 gilt für sie entsprechend.<br />
8.1.2.2 Hat die ausländische Gesellschaft Waren erworben, be- oder verarbeitet und<br />
weiterveräußert, so liegt in vollem Umfang industrielle Tätigkeit vor, wenn<br />
durch die Be- oder Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung ein Gegenstand<br />
anderer Marktgängigkeit entstanden ist und die Ware von der ausländischen<br />
Gesellschaft nicht nur geringfügig behandelt worden ist; eine Aufspaltung<br />
in industrielle Tätigkeit und Handel (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG) kommt<br />
nicht in Betracht. Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen, Sortieren, das Zusammenstellen<br />
von erworbenen Gegenständen zu Sachgesamtheiten und das<br />
Anbringen von Steuerzeichen gelten hierbei nicht als Be- oder Verarbeitung.<br />
Sind die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so liegt in<br />
vollem Umfang Handel vor (Tz. 8.1.4).<br />
8.1.3 Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen<br />
8.1.3.1 Kreditinstitute sind gewerbliche Unternehmen, die Geschäfte im Sinne <strong>des</strong> § 1<br />
Abs. 1 KWG und andere, nach der Verkehrsauffassung der Kreditwirtschaft<br />
zu<strong>zur</strong>echnende Geschäfte in kreditwirtschaftlicher Weise betreiben.<br />
8.1.3.2 Versicherungsunternehmen sind gewerbliche Unternehmen, die Versicherungsgeschäfte<br />
im Sinne <strong>des</strong> § 1 Versicherungsaufsichtsgesetz in versicherungswirtschaftlicher<br />
Weise betreiben.<br />
8.1.3.3 Die Holdingtätigkeit, die Vermögensverwaltung sowie die Übernahme von<br />
Finanzaufgaben innerhalb eines Konzerns, insbesondere zum Zwecke <strong>des</strong><br />
Risikoausgleichs, und vergleichbare Tätigkeiten sind keine Bank- oder Versicherungsgeschäfte.<br />
Der Ankauf und die Einziehung von Forderungen<br />
(Factoring) ist dann nicht als Betrieb eines Kreditinstituts zu werten, wenn der<br />
Forderungserwerb ausschließlich oder überwiegend von verbundenen Unternehmen<br />
erfolgt, denn eine kreditwirtschaftliche Tätigkeit setzt typischerweise<br />
eine Verbindung verschiedener Geschäfts- und Kundenrisiken voraus. Zum<br />
Betrieb von Kreditinstituten gehören nicht Tätigkeiten im Sinne <strong>des</strong> § 1 Abs. 1<br />
Nr. 6 KWG.<br />
8.1.3.4 Werden im Zusammenhang mit dem Betrieb von Bank- und Versicherungsgeschäften<br />
Mittel in Grundstücken, Beteiligungen und ähnlichen Vermögenswerten<br />
angelegt, so sind die Einkünfte daraus als Nebenerträge im Sinne der<br />
Tz. 8.0.2 zu behandeln, soweit eine bank- oder versicherungsübliche Kapitalanlage<br />
unter Beachtung <strong>des</strong> Grundsatzes der Risikostreuung vorliegt.<br />
8.1.3.5 Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen unterhalten einen für ihre<br />
Geschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb, wenn die Unternehmen<br />
sachlich und personell so ausgestattet sind, dass sie mit Fremden