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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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18.1.6.2 Die Tz. 18.1.5.2, 18.1.5.3 und 18.1.5.5 gelten entsprechend.<br />

18.1.6.3 Ein Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerfrei, als Hin<strong>zur</strong>echnungsbeträge<br />

noch nicht durch Freistellung von Gewinnausschüttungen derselben<br />

Gesellschaft nach § 3 Nr. 41 Buchstabe a EStG verbraucht sind.<br />

18.1.7 Feststellung der nach § 12 Abs. 3 AStG zu berücksichtigenden Steuern<br />

Die nach § 12 Abs. 3 AStG an<strong>zur</strong>echnenden oder abzuziehenden Steuern<br />

sind für das Jahr festzustellen, in dem die nach § 3 Nr. 41 EStG befreite<br />

Gewinnausschüttung erfolgt ist. Der Gesamtbetrag der an<strong>zur</strong>echnenden/abziehbaren<br />

Steuern ist den Veranlagungszeiträumen zuzuordnen, in<br />

denen die zugrunde liegenden Zwischeneinkünfte als Hin<strong>zur</strong>echnungsbeträge<br />

erfasst worden sind (vgl. Beispiel in Tz. 12.3.2).<br />

18.2 Örtlich zuständiges Finanzamt<br />

Sind an der ausländischen Gesellschaft im Sinne der §§ 7 bis 12 und 14<br />

AStG mehrere Personen beteiligt und halten sich mehrere Finanzämter für<br />

örtlich zuständig oder für örtlich unzuständig oder bestehen sonst Zweifel über<br />

die örtliche Zuständigkeit für die einheitliche und gesonderte Feststellung, so<br />

bestimmen die zuständigen Lan<strong>des</strong>finanzbehörden in Zusammenarbeit mit<br />

dem Bun<strong>des</strong>amt für Finanzen das für die Feststellung nach § 18 AStG örtlich<br />

zuständige Finanzamt (vgl. BMF-Schreiben vom 29. April 1997, BStBl I<br />

S. 541).<br />

18.3 Erklärung über die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung<br />

18.3.1 Jeder der an der ausländischen Gesellschaft beteiligten unbeschränkt<br />

Steuerpflichtigen und erweitert beschränkt Steuerpflichtigen ist <strong>zur</strong> Abgabe<br />

einer Erklärung für die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung<br />

verpflichtet. Diese Verpflichtung kann durch Abgabe einer gemeinsamen<br />

Erklärung erfüllt werden.<br />

18.3.2 Die Aufforderung <strong>zur</strong> Abgabe einer Erklärung erfolgt in der allgemeinen<br />

Aufforderung <strong>zur</strong> Abgabe der Jahressteuererklärungen. Das zuständige<br />

Finanzamt kann ihm bekannte Beteiligte auch besonders <strong>zur</strong> Abgabe einer<br />

Erklärung auffordern.<br />

18.3.3 Im Verfahren über die gesonderte Feststellung nach § 18 AStG sind alle <strong>zur</strong><br />

Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erforderlichen Angaben zu machen<br />

und die erforderlichen Anträge zu stellen.<br />

20. Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen<br />

§ 20 Abs. 2 AStG ist durch Artikel 11 <strong>des</strong> StVergAbG geändert worden; die nachfolgend<br />

in der Textziffer 20.2 kursiv gedruckten Passagen beziehen sich auf die Gesetzesfassung,<br />

die für Zwischeneinkünfte anzuwenden ist, die in Wirtschaftsjahren der<br />

Betriebsstätte entstanden sind, die in der Zeit bis einschließlich 31. Dezember 2002<br />

begonnen haben (§ 21 Abs. 11 Satz 2 AStG)<br />

20.1 Der <strong>Anwendung</strong> der Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG und<br />

der Regelung über Familienstiftungen in § 15 AStG stehen die von der<br />

Bun<strong>des</strong>republik Deutschland abgeschlossenen DBA nicht entgegen.<br />

20.2 § 20 Abs. 2 AStG stellt ausländische Betriebsstätten und Personengesellschaften,<br />

die Zwischeneinkünfte erzielen, einer ausländischen Gesellschaft<br />

gleich (, soweit bei ihnen Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter anfallen).<br />

Insoweit wird eine Freistellung nach den DBA durch die Anrechnung ausländischer<br />

Steuern ersetzt. § 20 Abs. 2 AStG ist danach anzuwenden, wenn<br />

die Betriebsstätte oder Personengesellschaft Einkünfte aus passivem Erwerb

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