Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes
Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes
Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
13<br />
er nicht in der Lage, den Nachweis der fiktiven ausländischen Besteuerung zu<br />
führen (vgl. oben Nr. 3), ist die deutsche Steuer anzusetzen, die für alle inund<br />
ausländischen Einkünfte bei unbeschränkter Steuerpflicht zu entrichten<br />
wäre. Hierbei ist die deutsche Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuern<br />
und vor Berücksichtigung von Steuerbefreiungen aufgrund von DBA zugrunde<br />
zu legen.<br />
2.2.5 Weichen, wie im Falle der Schweizer Kantone Tessin, Waadt und Wallis 1 ,<br />
Steuererhebungszeitraum (Steuerperiode) und Steuerbemessungszeitraum<br />
voneinander ab, so gilt Folgen<strong>des</strong>:<br />
Die erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte sind denjenigen Steuern<br />
gegenüberzustellen, denen diese Einkünfte als Bemessungsgrundlage<br />
gedient haben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Abschnitt II. Nr. 3 <strong>des</strong><br />
<strong>zur</strong> Steuerbelastungsberechnung bei Zwischeneinkünften ergangenen BMF-<br />
Schreibens vom 23. Mai 1980 (BStBl I S. 282) verwiesen.<br />
2.3 Wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen<br />
2.3.1 Ob wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen im Sinne <strong>des</strong> § 2 Abs. 3<br />
AStG bestehen, ist nach deutschem Steuerrecht zu beurteilen. Insbesondere<br />
sind bei der Prüfung, ob<br />
1. die Einkunftsgrenze <strong>des</strong> § 2 Abs. 3 Nr. 2 AStG überschritten ist, die <strong>Grundsätze</strong><br />
<strong>des</strong> deutschen Steuerrechts über die Ermittlung der Einkünfte<br />
anzuwenden;<br />
2. die Vermögensgrenze <strong>des</strong> § 2 Abs. 3 Nr. 3 AStG überschritten ist, die<br />
Bestimmungen <strong>des</strong> Bewertungsgesetzes anzuwenden.<br />
Einkünfte und Vermögenswerte, für die die deutschen Steuergesetze (DBA<br />
ausgenommen) eine Befreiung vorsehen, bleiben außer Ansatz.<br />
2.3.2 Zu den Inlandsinteressen gehören grundsätzlich alle in Tz. 2.5.0.2 aufgeführten<br />
Einkünfte und in Tz. 3.1.2 i.d.F. <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 2. Dezember<br />
1994 (BStBl I Sondernummer 1/1995) aufgeführten Vermögensgegenstände.<br />
Anzusetzen sind danach insbesondere auch Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren,<br />
die von inländischen Schuldnern gezahlt werden, auch wenn sie<br />
einer ausländischen Betriebsstätte zufließen. Einkünfte aus selbständiger<br />
oder nichtselbständiger Arbeit sind nicht anzusetzen, wenn die Arbeit im<br />
Ausland ausgeübt und im Inland nur verwertet wird oder worden ist, es sei<br />
denn es handelt sich um eine Vergütung, die für eine Tätigkeit als Geschäftsführer,<br />
Prokurist oder als Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit<br />
Geschäftsleitung im Inland bezogen worden ist.<br />
2.4 Mittelbare Inlandsinteressen<br />
2.4.1 Bei der Prüfung, ob wesentliche wirtschaftliche Interessen in der Person <strong>des</strong><br />
Wegzüglers vorliegen, sind nach § 2 Abs. 4 AStG auch Einkünfte und Vermögenswerte<br />
einer zwischengeschalteten Gesellschaft im Sinne <strong>des</strong> § 5<br />
AStG entsprechend seiner Beteiligung einzubeziehen.<br />
Im Unterschied <strong>zur</strong> Zurechnung nach § 5 AStG handelt es sich bei § 2 Abs. 4<br />
AStG nicht nur um niedrig besteuerte passive Einkünfte im Sinne <strong>des</strong> § 8<br />
AStG (vgl. Tz. 5.0.3).<br />
1<br />
Alle anderen Schweizer Kantone haben auf Postnumerando – Besteuerung umgestellt<br />
(Steuerjahr = Bemessungsperiode).