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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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13<br />

er nicht in der Lage, den Nachweis der fiktiven ausländischen Besteuerung zu<br />

führen (vgl. oben Nr. 3), ist die deutsche Steuer anzusetzen, die für alle inund<br />

ausländischen Einkünfte bei unbeschränkter Steuerpflicht zu entrichten<br />

wäre. Hierbei ist die deutsche Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuern<br />

und vor Berücksichtigung von Steuerbefreiungen aufgrund von DBA zugrunde<br />

zu legen.<br />

2.2.5 Weichen, wie im Falle der Schweizer Kantone Tessin, Waadt und Wallis 1 ,<br />

Steuererhebungszeitraum (Steuerperiode) und Steuerbemessungszeitraum<br />

voneinander ab, so gilt Folgen<strong>des</strong>:<br />

Die erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte sind denjenigen Steuern<br />

gegenüberzustellen, denen diese Einkünfte als Bemessungsgrundlage<br />

gedient haben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Abschnitt II. Nr. 3 <strong>des</strong><br />

<strong>zur</strong> Steuerbelastungsberechnung bei Zwischeneinkünften ergangenen BMF-<br />

Schreibens vom 23. Mai 1980 (BStBl I S. 282) verwiesen.<br />

2.3 Wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen<br />

2.3.1 Ob wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen im Sinne <strong>des</strong> § 2 Abs. 3<br />

AStG bestehen, ist nach deutschem Steuerrecht zu beurteilen. Insbesondere<br />

sind bei der Prüfung, ob<br />

1. die Einkunftsgrenze <strong>des</strong> § 2 Abs. 3 Nr. 2 AStG überschritten ist, die <strong>Grundsätze</strong><br />

<strong>des</strong> deutschen Steuerrechts über die Ermittlung der Einkünfte<br />

anzuwenden;<br />

2. die Vermögensgrenze <strong>des</strong> § 2 Abs. 3 Nr. 3 AStG überschritten ist, die<br />

Bestimmungen <strong>des</strong> Bewertungsgesetzes anzuwenden.<br />

Einkünfte und Vermögenswerte, für die die deutschen Steuergesetze (DBA<br />

ausgenommen) eine Befreiung vorsehen, bleiben außer Ansatz.<br />

2.3.2 Zu den Inlandsinteressen gehören grundsätzlich alle in Tz. 2.5.0.2 aufgeführten<br />

Einkünfte und in Tz. 3.1.2 i.d.F. <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 2. Dezember<br />

1994 (BStBl I Sondernummer 1/1995) aufgeführten Vermögensgegenstände.<br />

Anzusetzen sind danach insbesondere auch Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren,<br />

die von inländischen Schuldnern gezahlt werden, auch wenn sie<br />

einer ausländischen Betriebsstätte zufließen. Einkünfte aus selbständiger<br />

oder nichtselbständiger Arbeit sind nicht anzusetzen, wenn die Arbeit im<br />

Ausland ausgeübt und im Inland nur verwertet wird oder worden ist, es sei<br />

denn es handelt sich um eine Vergütung, die für eine Tätigkeit als Geschäftsführer,<br />

Prokurist oder als Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit<br />

Geschäftsleitung im Inland bezogen worden ist.<br />

2.4 Mittelbare Inlandsinteressen<br />

2.4.1 Bei der Prüfung, ob wesentliche wirtschaftliche Interessen in der Person <strong>des</strong><br />

Wegzüglers vorliegen, sind nach § 2 Abs. 4 AStG auch Einkünfte und Vermögenswerte<br />

einer zwischengeschalteten Gesellschaft im Sinne <strong>des</strong> § 5<br />

AStG entsprechend seiner Beteiligung einzubeziehen.<br />

Im Unterschied <strong>zur</strong> Zurechnung nach § 5 AStG handelt es sich bei § 2 Abs. 4<br />

AStG nicht nur um niedrig besteuerte passive Einkünfte im Sinne <strong>des</strong> § 8<br />

AStG (vgl. Tz. 5.0.3).<br />

1<br />

Alle anderen Schweizer Kantone haben auf Postnumerando – Besteuerung umgestellt<br />

(Steuerjahr = Bemessungsperiode).

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