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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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Steuern im Sinne <strong>des</strong> § 12 Abs. 1 AStG gestellt, ist der Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrag<br />

um die an<strong>zur</strong>echnenden Steuern zu erhöhen. Eine Steueranrechnung nach<br />

§ 12 Abs. 3 AStG löst dagegen keine Erhöhung <strong>des</strong> Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrags<br />

aus.<br />

18.1.2.6 Ergibt sich bei einer ausländischen Gesellschaft mit gemischten Einkünften,<br />

dass sowohl die relative als auch die absolute Freigrenze nach § 9 AStG nicht<br />

überschritten wird, so kann gleichwohl bei einem beteiligten Steuerinländer<br />

die absolute Freigrenze von 62.000 Euro überschritten sein, wenn dieser an<br />

mehreren ausländischen Gesellschaften beteiligt ist. In diesem Fall soll im<br />

Feststellungsbescheid die <strong>Anwendung</strong> <strong>des</strong> § 9 AStG vorbehalten werden (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 20. April 1988, BStBl II S. 868). Im Fall <strong>des</strong> § 7 Abs. 6 Satz 2<br />

AStG ist sinngemäß zu verfahren.<br />

18.1.2.7 Erzielt die ausländische Gesellschaft negative Zwischeneinkünfte, so sind die<br />

Verluste gesondert festzustellen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 AStG i.V.m. § 10d Abs. 4<br />

EStG). Diese Feststellung erfolgt in einem eigenständigen Verfahren durch<br />

das Finanzamt, das die Besteuerungsgrundlagen nach § 18 AStG feststellt.<br />

18.1.2.8 Über Fragen, die die Besteuerung <strong>des</strong> Inlandsbeteiligten nach den Vorschriften<br />

<strong>des</strong> Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuergesetzes<br />

betreffen (§ 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG), ist grundsätzlich nicht im Verfahren<br />

nach § 18 AStG, sondern in dem Besteuerungsverfahren zu entscheiden, in<br />

das die festgestellten Besteuerungsgrundlagen nach § 182 Abs. 1 AO<br />

eingehen (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1988, BStBl II S. 868).<br />

Beispiele sind:<br />

- der Zufluss von Gewinnanteilen (einschließlich verdeckter Gewinnausschüttungen),<br />

- die Zugehörigkeit von Anteilen an der ausländischen Gesellschaft zum<br />

Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen,<br />

- der Umfang, in dem Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig<br />

sind (§ 3c Abs. 2 EStG), oder<br />

- die Feststellung <strong>des</strong> Gewinnermittlungszeitraums, in den der festgestellte<br />

Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrag fällt.<br />

Dagegen ist über die Summe der geltend gemachten Steuerbefreiungen nach<br />

§ 3 Nr. 41 EStG und die Summe der verbleibenden Hin<strong>zur</strong>echnungsbeträge<br />

im Feststellungsverfahren nach § 18 AStG zu entscheiden (vgl. Tz. 18.1.2.2<br />

Nr. 6 und Tz. 18.1.2.3 Buchstabe c).<br />

18.1.3 Maßgeben<strong>des</strong> Wirtschaftsjahr, Feststellungsjahr, Veranlagungszeitraum<br />

18.1.3.1 Die gesonderte Feststellung erfolgt für das Kalenderjahr, in dem der<br />

Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 AStG als zugeflossen gilt (Feststellungsjahr).<br />

Die Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft für<br />

1. ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmen<strong>des</strong> Wirtschaftsjahr sind für das<br />

diesem folgende Kalenderjahr zu erklären und festzustellen (Beispiel:<br />

Wirtschaftsjahr 2002 ist maßgebend für das Feststellungsjahr 2003);<br />

2. ein vom Kalenderjahr abweichen<strong>des</strong> Wirtschaftsjahr sind für das<br />

Kalenderjahr zu erklären und festzustellen, in dem das betreffende<br />

Wirtschaftsjahr endet (Beispiel: Wirtschaftsjahr 2001/02 ist maßgebend<br />

für das Feststellungsjahr 2002).

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