Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes
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29<br />
Handel an einer anerkannten Börse stattfindet (Börsenklausel). Das Tatbestandsmerkmal<br />
„fast ausschließlich“ ist erfüllt, wenn die Bruttoerträge, die<br />
den Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter zugrunde liegen, 90 v.H.<br />
der gesamten Bruttoerträge übersteigen (vgl. BFH-Urteil vom 30. August<br />
1995, BStBl 1996 II S. 122). Unter Hauptgattung der Aktien sind die Aktien zu<br />
verstehen, die das Aktienkapital repräsentieren und in der Regel auch Stimmrechte<br />
verleihen. Von diesen Aktien muss ein nicht unbedeutender Teil an<br />
einer anerkannten Börse ohne weiteres gehandelt werden können. Von einer<br />
anerkannten Börse ist auszugehen, wenn sie die Genehmigung der zuständigen<br />
Aufsichtsbehörde hat. Der Steuerpflichtige muss im Zweifelsfall im<br />
Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 2 AO) das Vorliegen<br />
der im letzten Halbsatz genannten Voraussetzungen nachweisen, wenn er<br />
sich auf die Börsenklausel beruft.<br />
7.6.3 Die Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind nach § 10 Abs. 1 bis 4<br />
AStG zu ermitteln.<br />
7.6.4 Nach § 7 Abs. 6a AStG handelt es sich bei den Zwischeneinkünften mit<br />
Kapitalanlagecharakter um niedrig besteuerte Einkünfte aus passivem Erwerb<br />
einer ausländischen Gesellschaft, die aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung<br />
oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren,<br />
Beteiligungen (mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 AStG<br />
genannten Einkünfte) oder ähnlichen Vermögenswerten stammen. Dies sind<br />
Einkünfte im Sinne <strong>des</strong> § 20 EStG. Dazu zählen u.a. auch Einkünfte aus<br />
Finanzierungsleasing (Hinweis auf Tz. 8.1.6.4), soweit es sich nicht um eine<br />
Vermietungstätigkeit handelt, Factoring, Finanzinnovationen und Termingeschäften,<br />
es sei denn, der Steuerpflichtige weist das Vorliegen der Ausnahme<br />
in § 7 Abs. 6a 2. Halbsatz AStG nach. Zu den Einkünften mit<br />
Kapitalanlagecharakter gehören auch entsprechende Veräußerungsgewinne<br />
und -verluste, ebenso wie den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter<br />
funktional zuzuordnende Nebenerträge, z.B. aus Sicherungsgeschäften.<br />
Keine Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind Einkünfte im Sinne<br />
<strong>des</strong> § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG aus Kapitalanlagen der Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen,<br />
ausgenommen aus Tätigkeiten im Sinne <strong>des</strong> § 1<br />
Abs. 1 Nr. 6 Kreditwesengesetz (KWG). Das Gleiche gilt für Einkünfte im<br />
Sinne <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG.<br />
Die <strong>Grundsätze</strong> der funktionalen Betrachtungsweise (Tz. 8.0.2) gelten<br />
entsprechend.<br />
7.7 Vorrang <strong>des</strong> Auslandinvestment-Gesetzes 2<br />
Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist,<br />
unterliegen nicht der Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung, wenn auf sie die steuerlichen<br />
Vorschriften <strong>des</strong> Auslandinvestment-Gesetzes in der jeweils geltenden<br />
Fassung anzuwenden sind. Die Vorschriften über die Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung<br />
bleiben jedoch unberührt, wenn die <strong>Anwendung</strong> der Vorschriften<br />
2<br />
Für Zwischeneinkünfte, die in Wirtschaftsjahren der ausländischen Gesellschaft entstanden<br />
sind, die nach dem 31. Dezember 2003 begonnen haben, gilt der Vorrang <strong>des</strong> Investmentsteuergesetzes<br />
(§ 21 Abs. 12 AStG). Danach unterliegen Einkünfte, für die die ausländische<br />
Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, nicht der Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung, wenn die<br />
Einkünfte nach den Vorschriften <strong>des</strong> Investmentsteuergesetzes steuerpflichtig sind. Satz 2 bleibt<br />
unberührt mit der Maßgabe, dass an die Stelle <strong>des</strong> Auslandinvestment-Gesetzes das Investmentsteuergesetz<br />
tritt.